Delegierte Verordnung (EU) 2024/2104 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug darauf, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren in der Union zu melden
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Vorschriften darüber festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Unternehmern vorschreiben können, die Ankunft bestimmter Waren zu melden, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) 2017/625 fallen.
Article 2 Fälle, in denen eine Meldung vorgeschrieben werden kann
Die zuständigen Behörden können Unternehmern vorschreiben, die Ankunft bestimmter Waren zu melden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Meldung erweist sich mit Blick auf Folgendes als erforderlich: a) festgestellte, mit den betreffenden Waren verbundene Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um genetisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt; b) die bisherige Einhaltung der für die betreffenden Waren geltenden Anforderungen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt wurden. 2. Die betreffenden Waren unterliegen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „TRACES“ das System nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625; 2. „elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 3. „fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel, das die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt; 4. „qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Article 4 Bedingungen für das Vorschreiben einer Ankunftsmeldung
1 Die zuständigen Behörden können Unternehmern vorschreiben, die Ankunft der Sendungen zu melden, sofern sich die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendungen in der Union im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörden befindet.
2 Die Ankunftsmeldung umfasst: a) standardisierte Informationen gemäß Absatz 4, die die Sendungen hinreichend detailliert beschreiben, damit die zuständigen Behörden die Sendungen, ihren Bestimmungsort und ihren Verwendungszweck sofort eindeutig identifizieren können; b) eine Erklärung des für die Sendungen verantwortlichen Unternehmers, mit der bescheinigt wird, dass die gemäß Buchstabe a erteilten Informationen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
3 Der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer füllt für jede Sendung die Ankunftsmeldung in TRACES in einer EU-Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats aus, damit diese an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union weitergeleitet werden, bevor die jeweiligen Sendungen ankommen. Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass eine Meldung in einer anderen EU-Amtssprache als der des Eingangsmitgliedstaats abgefasst wird.
4 Die Ankunftsmeldung ist mit den folgenden standardisierten Informationen auszufüllen: a) Name, Anschrift, Land und Ländercode der Internationalen Organisation für Normung (ISO) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung verschickt; b) Name der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union; c) Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, für die die Sendung bestimmt ist; d) Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird; e) Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person in dem Mitgliedstaat, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie an der Grenzkontrollstelle gestellt werden; f) Art der Begleitdokumente für die Sendung, deren eindeutiger Code und gegebenenfalls das Ausstellungsland; g) gegebenenfalls Aktenzeichen der Handelsdokumente; h) voraussichtliches Ankunftsdatum und voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet; i) Ursprungsland der Waren oder das Land, in dem diese angebaut, geerntet oder erzeugt wurden; j) letztes Transportmittel zur Beförderung in die Union und Kennzeichnung des letzten Transportmittels; k) Land, in dem die Waren auf das endgültige Transportmittel für die Beförderung in die Union verladen wurden; l) Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der Herkunftsbetriebe und gegebenenfalls ihre Registrierungs- oder Zulassungsnummer; m) gegebenenfalls die Kategorie der während des Transports vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren); n) gegebenenfalls Containernummer und Plombennummer; o) Verwendungszweck der Waren oder ihre Kategorie gemäß den amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen, Erklärungen oder Handelsdokumenten, soweit erforderlich; p) Informationen über die Konformität der Waren; q) vorgesehener Bestimmungsort der Sendung, nachdem die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, wie folgt: i) „für den Binnenmarkt“, wenn die Sendung dazu bestimmt ist, in der Union in Verkehr gebracht zu werden; ii) „zur Durchfuhr“ bei einer Sendung von nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs oder von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die zur Durchfuhr in ein Bestimmungsdrittland vorgesehen ist, mit Angabe des Namens und des ISO-Ländercodes des Bestimmungsdrittlands und bei einer Sendung nicht zugelassener Erzeugnisse, die das Gebiet der Union auf dem Straßen-, Schienen- oder Wasserweg durchquert, mit Angabe des Namens der Ausgangsgrenzkontrollstelle in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle; iii) „zur Verbringung zu“, wenn die Sendung aufgrund nationaler Vorschriften zum Zwecke weiterer amtlicher Kontrollen von der Grenzkontrollstelle zu einer in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstelle verbracht werden darf, die sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle befindet, mit Angabe des Namens der Kontrollstelle; iv) „zur Weiterbeförderung nach“ wenn die Sendung aufgrund nationaler Vorschriften zu einer gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 benannten Weiterbeförderungseinrichtung verbracht werden darf, die sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle befindet, mit genauen Angaben zu dieser Einrichtung; v) bei einer Sendung von nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen nicht tierischen Ursprungs oder von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die sich nicht in direkter Durchfuhr in ein Drittland befindet, die folgenden kontrollierten Bestimmungsorte, an die die Sendung geliefert wird, bevor sie das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlässt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet: 1. ein Zolllager gemäß Artikel 240 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 2. ein Verwahrungslager gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 3. gegebenenfalls eine Freizone; 4. ein Futtermittelunternehmen mit Angabe seiner Registrierungs- oder Zulassungsnummer; r) die Beschreibung der in der Sendung enthaltenen Waren auf der Grundlage amtlicher Bescheinigungen, amtlicher Attestierungen, Erklärungen oder Handelsdokumente, die ihre Identifizierung und die Berechnung der Gebühren ermöglichen, einschließlich sämtlicher folgender Angaben: i) Code und Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und Code des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC); ii) Nettogewicht in Kilogramm; iii) Bruttogewicht, bestehend aus dem Nettogewicht zuzüglich der unmittelbaren Umschließungen und des gesamten Verpackungsmaterials, jedoch ohne Transportbehälter/Container und sonstige Transportausrüstung; iv) Art der Packstücke und Gesamtzahl der Packstücke in der Sendung; v) Chargennummer; vi) Art des Erzeugnisses, einschließlich der Angabe, ob die Waren als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; vii) gegebenenfalls Stückzahl oder Volumen.
5 Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen dürfen der Ankunftsmeldung in TRACES schriftliche Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzufügen, einschließlich der folgenden Entscheidungen, die in Bezug auf die Sendungen getroffen wurden: a) „zulässig für den Binnenmarkt“; b) „zulässig zur Verbringung“; c) „zulässig zur Weiterbeförderung“; d) „zulässig zur Durchfuhr“; e) „zulässig für nicht EU-konforme Waren“; f) „nicht zulässig“.
6 Ankunftsmeldungen, die die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in TRACES mit ihrer elektronischen Signatur unterzeichnen, sind von den zuständigen Behörden mit ihrem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. März 2025.
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