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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2137 der Kommission vom 2. August 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R2137
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-08-02
In force since
2024-08-06
End of validity
2029-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 73041100, 73042200, 73042400, ex73044100, ex73044983, ex73044985, ex73044989 und ex73049000 (TARIC-Codes 7304410090, 7304498390, 7304498590, 7304498990 und 7304900091) eingereiht werden.“

Article 1a

1 Kommt für Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den Satz des in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.

2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

3 Kommt für Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem Satz des Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

4 Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juni 2024.

Relations

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