Durchführungsverordnung (EU) 2024/2145 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Festlegung von Vorschriften für den Informationsaustausch im Rahmen des Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Ermittlung von Verfahren in Zoll- und Nichtzolldomänen
1 Das EU CSW-CERTEX führt eine „Business Transformation“ der Daten durch, indem es die einschlägigen Zollverfahren und die Wiederausfuhr der jeweiligen Verwaltungsentscheidung oder dem jeweiligen Status zuordnet, die in den erforderlichen Unterlagen für eine Nichtzollformalität der Union angegeben sind, oder umgekehrt, einschließlich der Feststellung der Anwendbarkeit der Mengensteuerung, im Einklang mit den Vorschriftentabellen in Anhang I dieser Verordnung.
2 Für das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Datenaustausch für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2248.
Article 2 Datenzuordnung zwischen Zoll- und Nichtzollsystemen der Union
Das EU CSW-CERTEX ordnet die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514 ermittelten Datenelemente den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Datenelementen zu und führt eine technische Transformation dieser Datenelemente im Einklang mit den Datenzuordnungstabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung durch.
Article 3 Datenelemente mit indirekten Zuordnungsverfahren
In Nichtzollformalitäten der Union angegebene Datenelemente gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2514, die nicht direkt mit in Zollformalitäten angegebenen Datenelementen abgeglichen werden können, werden mithilfe eines spezifischen Datenelements, das als „EU SWE-C-Datenelement“ bezeichnet wird, zugeordnet.
Article 4 Nutzung von Funktionen des EU CSW-CERTEX
Die in diesem Kapitel angegebenen Funktionen des EU CSW-CERTEX werden für den Informationsaustausch und die Verarbeitung von Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2399 einzeln oder in Kombination miteinander genutzt.
Article 5 Funktion zur Überprüfung der Verfügbarkeit
1 Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, muss das EU CSW-CERTEX a) überprüfen, ob die erforderliche Unterlage verfügbar ist, und sie aus ihrem jeweiligen Nichtzollsystem der Union abrufen; b) die in dieser erforderlichen Unterlage enthaltenen Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 umwandeln; c) die Daten — gegebenenfalls zusammen mit dem Original der erforderlichen Unterlage — an die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll, in der die Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, übermitteln.
2 Ändert sich der Status einer erforderlichen Unterlage in einer Weise, die sich auf die Identifizierung von Verfahren gemäß Artikel 1 auswirken würde, führt das EU CSW-CERTEX die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen automatisch durch.
Article 6 Automatische Mengensteuerung
1 Wird in einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen und wird diese Anmeldung von den Zollbehörden angenommen, wobei die Mengensteuerung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angewandt wird, so muss das EU CSW-CERTEX a) die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen durchführen; b) eine Überprüfung von den Nichtzollsystemen der Union an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermitteln, um zu bestätigen, dass die spezifischen Warenmengen, die in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angemeldet werden, die in der erforderlichen Unterlage angegebenen Mengen nicht überschreiten.
2 Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll das Ergebnis der Mengenreservierung und den Inhalt der erforderlichen Unterlage.
3 Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, überlassen oder wiederausgeführt, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die überlassene oder wiederausgeführte Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, in denen diese Mengen dann als aufgebraucht gelten.
4 Werden Waren, für die eine Menge gemäß Absatz 2 reserviert wurde, nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ruft das EU CSW-CERTEX aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll Informationen über die nicht überlassene Menge ab und leitet diese Informationen an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union weiter, wo diese Mengen als weder reserviert noch verbraucht eingestuft werden.
5 Sind die Überprüfungen gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich, übermittelt das EU CSW-CERTEX der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll den Grund für das Fehlschlagen der Reservierung.
Article 7 Nachträgliche Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung
Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geändert oder gemäß Artikel 174 der genannten Verordnung für ungültig erklärt und wird in der Zollanmeldung gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung auf eine erforderliche Unterlage verwiesen, erhält das EU CSW-CERTEX die Informationen über die Änderung oder Ungültigerklärung aus den jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und übermittelt sie an die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union, um die verbrauchte Warenmenge zu aktualisieren oder zurückzuziehen. Die Rückmeldungen zu aktualisierten oder zurückgezogenen Mengen werden an die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zurückgesandt.
Article 8 Manuelle Mengensteuerung
1 Abweichend von Artikel 6 können die Zollbehörden unter ihrer vollen Verantwortung und unter außergewöhnlichen Umständen das EU CSW-CERTEX anweisen, die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zu umgehen und die in den erforderlichen Unterlagen angegebenen spezifischen Warenmengen zu ändern, anzunehmen oder abzulehnen.
2 Das EU CSW-CERTEX übermittelt das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Maßnahmen an das jeweilige Nichtzollsystem der Union.
Article 9 Funktion zur Bereitstellung von Informationen
1 Sind die Zollbehörden nach nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union verpflichtet, zusätzliche Informationen für die Erfüllung einer Nichtzollformalität der Union vorzulegen, und wird in einer Zollanmeldung auf eine erforderliche Unterlage für diese Nichtzollformalität der Union verwiesen, erleichtert das EU CSW-CERTEX den Abruf dieser zusätzlichen Informationen aus der jeweiligen nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und stellt sie dem einschlägigen Nichtzollsystem der Union zur Verfügung.
2 Die in Absatz 1 genannte Funktion kann von den Zollbehörden genutzt werden, um die über das EU CSW-CERTEX an das Nichtzollsystem der Union übermittelten zusätzlichen Informationen zu ändern oder zu löschen.
Article 10 Anforderung einer Liste von erforderlichen Unterlagen
1 Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem jeweiligen Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie erforderlichenfalls der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.
2 Fordert eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll regelmäßig eine spezifische Liste von erforderlichen Unterlagen oder darin enthaltenen Daten an, gibt sie den Zeitraum an, für den die Anforderung gestellt wird. In diesem Fall ruft das EU CSW-CERTEX diese erforderlichen Unterlagen oder Daten aus dem Nichtzollsystem der Union ab und stellt sie bei Bedarf der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung.
Article 11 Nichtverfügbarkeit von EU CSW-CERTEX und Notfallregelungen
1 Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden sofort und unverzüglich über Folgendes: a) alle geplanten Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder seiner Funktionen; b) alle Nichtverfügbarkeiten des EU CSW-CERTEX oder einer seiner Funktionen aufgrund eines vorübergehenden Ausfalls.
2 In den unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen erfolgt der Austausch von Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union.
Article 12 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit
1 Die folgenden von EU CSW-CERTEX durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten fallen in den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit der Kommission, der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679: a) der Empfang personenbezogener Daten aus nationalen Single-Window-Umgebungen für Zoll- und Nichtzollsysteme der Union, b) die „Business Transformation“ und die technische Transformation personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 1, 2 und 3, c) die Übermittlung umgewandelter personenbezogener Daten an nationale Single-Window-Umgebungen für Zoll- oder Nichtzollsysteme der Union.
2 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befolgen die gemeinsam Verantwortlichen die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
Article 13 Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der gemeinsamen Verantwortlichkeit
1 Die Kommission gilt als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten: a) Systemwartung und dringende Servicearbeiten, b) die „Business Transformation“ und die technische Transformation personenbezogener Daten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften und nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, unbeschadet der Transformation gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Die Zollbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Entscheidungen über Zollformalitäten im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
3 Die zuständigen Partnerbehörden gelten jeweils als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Einklang mit nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die betreffende Nichtzollformalität der Union gelten, erforderlich sind.
Article 14 Besondere Zuständigkeiten der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden
1 Die Kommission ist für Folgendes verantwortlich: a) die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung des EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2399, b) die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten, c) die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, d) die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten, e) die Unterstützung der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, soweit erforderlich.
2 Die Zollbehörden sind für Folgendes verantwortlich: a) die Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen bei der Entwicklung der Verknüpfung zwischen ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und dem EU CSW-CERTEX gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2399, b) die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen), c) die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, d) die Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, e) die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten, f) die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Partnerbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.
3 Jede der zuständigen Partnerbehörden ist für Folgendes verantwortlich: a) die Erstellung und Aktualisierung der Liste aller Empfänger personenbezogener Daten (in den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen), b) die Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, c) die Benennung einer Kontaktstelle für Datenschutzangelegenheiten, d) die Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, wenn diese an die Zollbehörden gerichtet sind, und die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 5 dieser Verordnung.
Article 15 Sicherheit der Verarbeitung
1 Die Kommission führt nach Konsultationen mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.
2 Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden realisieren geeignete organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie a) die Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Kontinuität der verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften gewährleisten, b) alle in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten vor jeglicher unbefugten oder unrechtmäßigen Form der Verarbeitung, des Verlusts, der Verwendung, der Offenlegung oder des Zugriffs schützen, c) die Offenlegung personenbezogener Daten oder den Zugriff darauf auf die gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union, die für die spezifischen Nichtzollformalitäten der Union relevant sind, vorgesehenen Empfänger beschränken.
4 Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander über Sicherheitsvorfälle, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, und unterstützen einander in solchen Fällen. Eine solche Unterrichtung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der gemeinsam Verantwortlichen Kenntnis von dem Sicherheitsvorfall erhält.
5 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet die Kommission diese dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725.
6 Die gemeinsam Verantwortlichen unterrichten einander in jedem Fall über a) alle potenziellen oder tatsächlichen Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der personenbezogenen Daten, die im EU CSW-CERTEX verarbeitet werden, b) Sicherheitsvorfälle, die mit dem Verarbeitungsvorgang zusammenhängen.
Article 16 Verantwortlichkeit der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen
1 Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 stellen die Kommission, die zuständigen Partnerbehörden und die Zollbehörden sicher, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Verarbeitungsvorgänge unterrichtet werden, und aktualisieren die Datenschutzerklärung ihrer Systeme entsprechend.
2 Die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden stellen sicher, dass alle Informationen und Mitteilungen an die betroffenen Personen über ihre Rechte auf transparente Weise bereitgestellt werden. Die Kommission stellt sicher, dass die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden über die erforderlichen Informationen verfügen, um diese Informationen und Mitteilungen anschließend den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden erleichtern die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.
4 Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden bearbeiten Anfragen betroffener Personen, arbeiten bei der Bearbeitung dieser Anfragen unverzüglich zusammen und unterstützen einander reibungslos und effizient.
5 Geht bei einem gemeinsamen Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seine Zuständigkeit gemäß Artikel 12 fällt, so leitet er diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang des Antrags, an den gemeinsam Verantwortlichen weiter. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung des zuständigen gemeinsam Verantwortlichen.
6 Beantragt eine betroffene Person einen Zugriff auf personenbezogene Daten und werden diese personenbezogenen Daten von EU CSW-CERTEX verarbeitet, konsultiert der gemeinsam Verantwortliche, an den der Antrag gerichtet ist, vor der Bearbeitung des Antrags die anderen gemeinsam Verantwortlichen.
7 Beschließt ein gemeinsam Verantwortlicher, die Rechte betroffener Personen betreffend Verarbeitungstätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit fallen und personenbezogene Daten betreffen, die gemäß dieser Verordnung ausgetauscht werden dürfen, zu beschränken, unterrichtet er unverzüglich die anderen gemeinsam Verantwortlichen.
8 Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet der für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Verantwortliche betroffene Personen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt die anderen gemeinsam Verantwortlichen über eine solche Mitteilung.
Article 17 Zugriff der Kommission, der Zollbehörden und der zuständigen Partnerbehörden auf personenbezogene Daten
Unbeschadet der besonderen Vorschriften für den Zugriff auf personenbezogene Daten oder für die Festlegung ihrer Empfänger im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften oder nichtzollrechtlichen Vorschriften der Union ist der Zugriff auf die im EU CSW-CERTEX verarbeiteten personenbezogenen Daten nur befugten Bediensteten der Kommission, Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden für die Zwecke der Verwaltung und des Betriebs des EU CSW-CERTEX gestattet.
Article 18 Einbindung von Datenverarbeitern
1 Ein gemeinsam Verantwortlicher unterrichtet die anderen gemeinsam Verantwortlichen, bevor er einen oder mehrere Datenverarbeiter mit Verarbeitungsvorgängen in seinem Namen beauftragt.
2 Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens fünf Arbeitstage vor Abschluss der Verarbeitungsvereinbarung mit einem Verarbeiter.
Article 19 Rolle der nationalen Koordinatoren in Datenschutzangelegenheiten
1 Die nationalen Koordinatoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/2399 und die Kommission stellen sicher, dass die Kontaktinformationen der gemeinsam Verantwortlichen zusammen mit allen anderen in diesem Kapitel genannten einschlägigen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten und zwischen den gemeinsam Verantwortlichen ausgetauscht werden.
2 Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Informationen den gemeinsam Verantwortlichen zugänglich.
Article 20 Konzeption von Funktionen, technischen Spezifikationen und Pilottätigkeiten
1 Die Kommission, die Zollbehörden und die zuständigen Partnerbehörden arbeiten bei der technischen Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX zusammen.
2 Spätestens ein Jahr vor den im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 festgelegten Zeitpunkten stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen für die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und den spezifischen Nichtzollsystemen der Union gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung zur Verfügung.
3 Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten kann die Kommission Pilottätigkeiten durchführen, die zum Funktionieren und zur Konzeption der Funktionen des EU CSW-CERTEX beitragen, um dessen Erweiterung und Bereitschaft zur Verknüpfung mit neuen Nichtzollsystemen der Union sowie den Austausch von Daten zu ermöglichen, die für die Erfüllung neuer Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind.
Article 21 Mitteilung vor Beginn der Verknüpfung
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mindestens einen Monat im Voraus ihre Absicht mit, a) ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu verknüpfen, b) die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX zu aktualisieren.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die erforderlichen technischen und operativen Tätigkeiten im Rahmen des EU CSW-CERTEX oder der einschlägigen Nichtzollsysteme der Union durchgeführt werden.
3 Nach erfolgreicher Verknüpfung ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der in Absatz 1 genannten Mitteilung die Zeit berücksichtigt wird, die die nationalen Single-Window-Umgebungen benötigen, damit sich der Zoll erfolgreich mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen kann.
5 Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen einen Mitgliedstaat ermächtigen, das EU CSW-CERTEX für den Austausch von Informationen mit seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll zu nutzen, wenn die Verknüpfung zwar funktionsfähig, aber noch nicht vollständig hergestellt ist.
Article 22 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 20 Absatz 2 gilt ab dem 3. März 2027.
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