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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union

CELEX
32024R2159
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-08-12
In force since
2024-08-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Befristete Ausnahmen von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Genehmigungen für Pflanzungen und Wiederbepflanzungen von Wein

1 Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die Gültigkeitsdauer nicht genutzter Pflanzungsgenehmigungen, die gemäß den Artikeln 64 und 66 der genannten Verordnung erteilt wurden, 2024 und 2025 auslaufen und in den Regionen genutzt werden sollen, die gemäß der Festlegung des Mitgliedstaats am stärksten von Marktstörungen betroffen sind, um drei Jahre verlängert.

2 Möchten die Inhaber der in Absatz 1 genannten Genehmigungen diese jedoch nicht nutzen und auch die Verlängerung ihrer Gültigkeit nicht in Anspruch nehmen, so unterrichten sie die zuständigen nationalen Behörden ihres Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2024 darüber. Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden keine Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt.

Article 2 Mitteilungen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 die folgenden Informationen mit: a) die Regionen, in denen Artikel 1 angewandt wurde; b) für jede der unter Buchstabe a genannten Regionen die Hektarflächen, für die Genehmigungen für Neuanpflanzung bzw. Wiederbepflanzungen bestehen, deren Gültigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlängert wurde; c) für jede der unter Buchstabe a genannten Regionen die Hektarflächen, für die Genehmigungen für Neuanpflanzung bzw. Wiederbepflanzungen bestehen, die die Weinbauern nicht beabsichtigen zu nutzen und deren Gültigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 nicht verlängert wird.

2 Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Absatz 1 erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission .

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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