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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2211 der Kommission vom 5. September 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R2211
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-05
In force since
2024-09-07
End of validity
2029-09-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex29171100 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: HerkunftslandUnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeIndienPunjab Chemicals and Crop Protection Limited22,8 %B230Star Oxochem Pvt Ltd31,5 %B270Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien43,6 %B999Volksrepublik ChinaShandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd37,7 %B231Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.14,6 %B232Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China52,2 %B999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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