Durchführungsverordnung (EU) 2024/2212 der Kommission vom 3. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zu Nährstoffen
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Article 1 Datenanforderungen
Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich Statistiken zu Nährstoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aggregierten Datensätze auf nationaler Ebene.
Article 2 Datensätze
1 Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in: a) Anhang I für Themenbereich i. Nährstoffe in Düngemitteln für folgende Einzelthemen: i) anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft, ii) organische Düngemittel für die Landwirtschaft; b) Anhang II für Themenbereich ii. Nährstoffbilanzen für folgende Einzelthemen: i) Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen, ii) Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt, iii) Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung, iv) Koeffizienten für die atmosphärische Stickstoffdeposition, v) Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut, vi) Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen, vii) Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt.
2 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes: a) eine Beschreibung des Dateninhalts, b) die bereitzustellenden Variablen, c) die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat), d) die Bezugszeiträume, e) die Maßeinheiten.
3 Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II Folgendes: a) eine Beschreibung der Maßeinheiten, b) technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.
Article 3 Nährstoffbilanzen
1 Die Bruttobilanz der Nährstoffe — Stickstoff und Phosphor — ist die Differenz zwischen den Nährstoffeinträgen in landwirtschaftliche Böden und den Nährstoffausträgen aus diesen. Die Einträge sind hauptsächlich die Nährstoffe in den verwendeten Düngemitteln sowie die Nährstoffe aus erzeugtem Viehdung, aber auch die Nährstoffe aus dem eingebrachten Saatgut und — im Fall von Stickstoff — aus dem Prozess der biologischen Bindung und der atmosphärischen Deposition. Die Austräge sind meist die Nährstoffe in den geernteten bzw. abgeweideten Kultur- und Futterpflanzen, aber auch die Nährstoffe im entnommenen Viehdung und in den beseitigten und nicht wieder in den Boden eingebrachten Ernterückständen.
2 Die Nettostickstoffbilanz wird definiert als die Bruttonährstoffbilanz für Stickstoff abzüglich der Stickstoffemissionen aus der Boden- und der Dungbewirtschaftung.
3 Die Kommission (Eurostat) berechnet diese Nährstoffbilanzen jährlich auf folgender Grundlage: a) Datensätze, die gemäß den Anhängen I und II bereitgestellt werden; b) Daten zur Statistik über die tierische Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2745 der Kommission vom 8. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung ; c) Daten zur pflanzlichen Erzeugung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung ; d) Daten zu Emissionen, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Luftreinhaltekonvention) der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), der Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe , der Governance-Verordnung der EU und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) gemeldet wurden.
Article 4 Übermittlung der Daten nach Anhang II
Die Mitgliedstaaten stellen die Datensätze nach Anhang II erstmals bis zum 30. November 2029 für die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028 und anschließend alle fünf Jahre innerhalb der in jedem Datensatz angegebenen Fristen bereit.
Article 5 Spezifikationen zu Qualität und Methodik
1 Wenn die Erhebung von Daten für die Datensätze auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Werden andere Quellen als statistische Erhebungen herangezogen, ist die Qualität der Statistiken auf eine Weise zu sichern, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die Qualitätskriterien nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erfüllen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verwendeten Koeffizienten nach wissenschaftlichen Methoden festgelegt werden, sodass sie den Nährstoffeintrag bzw. den Nährstoffaustrag jeder Variablen nach den Anhängen I und II angemessen beschreiben.
3 Anhang III enthält allgemeine methodische Spezifikationen für die Erstellung der Statistiken im Hinblick auf die Datensätze nach den Anhängen I und II.
Article 6 Beschreibungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang IV.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
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