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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 der Kommission vom 9. September 2024 zur Einleitung einer Überprüfung einer befreiten Partei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 und zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der befreiten Partei

CELEX
32024R2384
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-09
In force since
2024-09-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird eine Überprüfung eingeleitet, um festzustellen, ob Solo International Oy seinen Verpflichtungen als befreite Partei nachkommt und ob die Solo International Oy gewährte Befreiung von den Antidumpingzöllen, die auf wesentliche Fahrradteile zu entrichten sind, widerrufen werden sollte.

2 Bei der überprüften Ware, auf die die Befreiung zutrifft, handelt es sich um wesentliche Fahrradteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates, und zwar mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen (KN-Code ex87149110, TARIC-Codes 8714911031, 8714911035 und 8714911039), mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradgabeln (KN-Code ex87149130, TARIC-Codes 8714913035 und 8714913039), Kettenschaltungen (KN-Code ex87149950, TARIC-Codes 8714995091 und 8714995099), Tretlager (KN-Code ex87149630, TARIC-Code 8714963090), Freilaufzahnkränze (KN-Code ex87149300, TARIC-Code 8714930019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht, andere Bremsen (KN-Code ex87149420, TARIC-Code 8714942099), Bremshebel (KN-Code ex87149490, TARIC-Code 8714949019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht, vollständige Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen (KN-Code ex87149990, TARIC-Code 8714999019), Lenker (KN-Code ex87149910, TARIC-Codes 8714991089 und 8714991099), unabhängig davon, ob sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montierten Schalthebeln gestellt werden oder nicht, die von Solo International Oy (TARIC-Zusatzcode B940) eingeführt werden.

Article 2

Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 3

1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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