Durchführungsverordnung (EU) 2024/2391 der Kommission vom 10. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten, bestimmter Mitteilungen von Informationen an die Kommission sowie Dokumenten im Sektor Agrarmärkte
Text
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Article 1
„(5 Absatz 4 gilt im Falle der Zuckererzeugung nicht für Mitgliedstaaten mit weniger als drei Wirtschaftsbeteiligten, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung dieser Informationen durch die Kommission zustimmt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen nicht vor dem März des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.“
„(1 Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten innerhalb von 6 Monaten nach dem Geltungsbeginn der Mitteilungspflicht die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.“
„(2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit. Diese Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenmitteilung, die der geänderten Quelle oder Methode entspricht, zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten streben an, die methodische Stabilität zu gewährleisten, die die Kontinuität der Datenreihen unterstützt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 18. Dezember 2024. Die Mitteilungspflichten gemäß den folgenden Nummern der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten jedoch ab folgenden Zeitpunkten: a) Die Mitteilungspflicht für Speisekartoffeln gemäß Anhang I Nummer 5 Buchstabe a und die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Verkaufspreise im Einzelhandel gemäß Anhang II Nummer 8 Buchstabe e gelten ab dem 18. März 2025; b) die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Weinpreise gemäß Anhang II Nummer 6 und die Mitteilungspflicht für Hanfpreise gemäß Anhang III Nummer 3 Buchstabe i gelten ab dem 1. Oktober 2025; c) die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Weinerzeugung und die Marktlage gemäß Anhang III Nummer 7 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2025; d) die Mitteilungspflicht für die erzeugten Obst- und Gemüsemengen, die für den Direktverzehr vorgesehen sind, gemäß Anhang III Nummer 7a gilt ab dem 1. März 2026.
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