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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2494 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und der EBA und ESMA

CELEX
32024R2494
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-24
In force since
2024-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben; (2) „übermittelnde Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit übermittelt oder unaufgefordert Informationen bereitstellt; (3) „empfangende Stelle“ die Stelle, die eine Mitteilung, ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erhält oder unaufgefordert Informationen empfängt.

Article 2 Kontaktstellen

1 Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114.

2 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und der EBA bis zum 27. November 2024 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen ihnen jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.

3 Die ESMA und die EBA führen ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und aktualisieren dieses regelmäßig.

Article 3 Kommunikationsmittel

1 Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden sowie der ESMA und der EBA für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.

2 Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels müssen die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA Folgendes berücksichtigen: a) Vertraulichkeitserfordernisse; b) die für den Schriftverkehr erforderliche Zeit; c) den Umfang des zu übermittelnden Materials; d) die Zugänglichkeit der ausgetauschten Informationen.

3 Die in Absatz 1 aufgeführten Kommunikationsmittel müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während ihrer Übermittlung gewährleisten.

Article 4 Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit

1 Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erfolgen anhand des Formulars in Anhang I schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Die jeweils zuständige Behörde, die ESMA oder die EBA verwenden bei der Übermittlung eines Ersuchens um Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die übermittelnde Stelle sendet ihre Mitteilung oder ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.

2 Bei einem Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit kann die übermittelnde Stelle a) ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung desselben für notwendig hält; b) das Ersuchen in dringenden Fällen mündlich stellen; sie muss dieses anschließend jedoch schnellstmöglich schriftlich bestätigen.

Article 5 Bestätigung des Eingangs von Mitteilungen und Ersuchen

1 Die empfangende Stelle sendet der übermittelnden Stelle so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung oder eines Ersuchens nach Artikel 4, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine Empfangsbestätigung und gibt nach Möglichkeit ein voraussichtliches Antwortdatum an.

2 Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Antwortdatum zu nennen, so gibt die empfangende Stelle an, in welchen zeitlichen Abständen sie die übermittelnde Stelle über den aktuellen Stand informieren wird.

Article 6 Verfahren zur Übermittlung, Bearbeitung und Beantwortung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1 Die übermittelnde und die empfangende Stelle sorgen dafür, dass Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch so zügig wie möglich bearbeitet werden. Sie bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich beim Ausführen eines Ersuchens ergeben.

2 Legt die übermittelnde Stelle dem Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch Unterlagen oder Hintergrundinformationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bei und sind diese nicht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der empfangenden Stelle abgefasst, so legt die übermittelnde Stelle auch eine Übersetzung oder Zusammenfassung dieser Unterlagen oder Hintergrundinformationen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.

3 Ersucht die empfangende Stelle um Klärung von nach Artikel 4 übermittelten Mitteilungen oder Ersuchen, so fordert sie weitere Klarstellungen unverzüglich und auf beliebigem Wege an.

4 Die übermittelnde Stelle beantwortet umgehend jede Bitte um Klarstellung der empfangenden Stelle.

5 Bei der Beantwortung eines nach Artikel 4 gestellten Ersuchens muss die empfangende Stelle a) hierfür das Formular in Anhang III nutzen, b) alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen bereitzustellen, c) unverzüglich in einer Weise tätig werden, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter berücksichtigen.

6 Falls angemessen, hält die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser Änderungen des voraussichtlichen Antwortdatums mit.

7 Stellt die empfangende Stelle fest, dass sie die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist oder den dort genannten voraussichtlichen Zeitrahmen für die Antwort aufgrund besonderer Umstände möglicherweise um mehr als zehn Arbeitstage überschreiten wird, teilt sie dies der übermittelnden Stelle umgehend mit.

8 Rechtfertigt das Ersuchen eine engere Zusammenarbeit zwischen der übermittelnden und der empfangenden Stelle oder wurde das Ersuchen als dringend eingestuft, so vereinbaren die beiden Stellen, wie häufig und in welchem Rahmen diese engere Zusammenarbeit stattfinden soll.

Article 7 Unaufgeforderte Zusammenarbeit und unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, die nicht Gegenstand eines spezifischen Ersuchens sind, einschließlich aller weiteren diesbezüglichen Mitteilungen, verwendet die übermittelnde Stelle das Formular in Anhang IV.

Article 8 Verfahren für die Zusammenarbeit

1 Werden die ESMA oder die EBA gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Untersuchung oder Überprüfung ersucht, so können sie auf Ad-hoc-Basis eine zeitlich befristete Gruppe einsetzen, der die zuständigen Behörden der von dieser Untersuchung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten angehören.

2 Während der Mitarbeit in den in Absatz 1 erwähnten zeitlich befristeten Gruppen konsultieren die ESMA und die EBA einander regelmäßig.

Article 9 Verweisung an die ESMA oder EBA

Die im Falle einer Rückweisung oder des Ausbleibens einer Reaktion innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehene Verweisung an die ESMA bzw. gemäß Artikel 95 Absatz 7 der genannten Verordnung an die EBA erfolgt schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I und sollte folgende Informationen beinhalten: a) eine Kopie des Kooperations- und Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort; b) die Gründe, warum die ESMA oder die EBA mit der Angelegenheit befasst werden sollen.

Article 10 Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke der erhaltenen Informationen

1 Die empfangende Stelle macht ein nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestelltes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch nicht bekannt, es sei denn, die übermittelnde Stelle hat ausdrücklich ihr Einverständnis für diese Offenlegung gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt und kann dem Ersuchen nach vernünftigem Ermessen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die übermittelnde Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.

2 Die im Rahmen dieser Verordnung von der übermittelnden Stelle erhaltenen Informationen dürfen von dieser ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnung zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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