Durchführungsverordnung (EU) 2024/2499 der Kommission vom 26. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der finanziellen Beiträge zu den Durchführungskosten der Mitgliedstaaten bei der Einrichtung des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
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Article 1 Verfügbare Mittel und Höchstmittelzuweisung je Mitgliedstaat
1 Der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Deckung der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für 2024 bereitgestellte Gesamtbetrag beläuft sich auf 50 Mio. EUR.
2 Die finanziellen Beiträge der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 werden den Mitgliedstaaten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zugewiesen und sind auf die darin vorgesehenen Beträge begrenzt.
Article 2 Einmalige Pauschalbeträge
Die finanziellen Beiträge der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 werden in Form von einmaligen Pauschalbeiträgen zur Deckung der förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (FSDN) in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt und dürfen den Höchstbetrag je Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
Article 3 Förderfähige Tätigkeiten und Kosten
1 Die Pauschalbeiträge gemäß Artikel 2 dieser Verordnung können förderfähige Kosten im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeitskategorien abdecken: a) Entwicklung des elektronischen Datenerhebungs-, Datenprüf-, Datenverarbeitungs- und Datenmeldesystems der Mitgliedstaaten, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erfüllen und bis zum 31. Dezember 2027 einsatzbereit sein muss; b) Aufbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Nutzung der Datenquellen und die Verknüpfung der Datensätze gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsstellen; c) Entwicklung von Methoden und innovativen Konzepten, einschließlich digitaler Lösungen, um das elektronische Datenerhebungs-, Datenprüf-, Datenverarbeitungs- und Datenmeldesystem der Mitgliedstaaten, das Feedback-Berichte und Vergleichsdaten für Landwirte bereitstellt, an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 anzupassen; d) Einstellung und Schulung von Experten, insbesondere in den Verbindungsstellen, um die Personalkapazitäten an die gestiegenen Anforderungen des FSDN anzupassen, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten; e) Schaffung von Anreizen für Landwirte, sich am FSDN zu beteiligen, unter anderem durch Sensibilisierung für die Vorteile der Teilnahme am Datennetz.
2 der finanzielle Beitrag der Union je Mitgliedstaat darf 95 % der von dem Mitgliedstaat geschätzten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
3 Förderfähige Kosten können sowohl direkte als auch indirekte Kosten umfassen.
4 Indirekte Kosten werden durch Anwendung eines Pauschalsatzes von höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten (ohne Kosten für Unteraufträge) berechnet.
5 Die Gehaltskosten des Personals der nationalen Verwaltungen sind förderfähig, soweit sie mit den Kosten der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die die zuständige Behörde ohne die Einrichtung des FSDN nicht durchführen würde.
6 Kosten, die im Rahmen anderer Unionsmaßnahmen finanziert werden, sind nicht förderfähig.
Article 4 Verfahren für die Festlegung der Pauschalbeiträge
1 Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission einen Vorschlag vor, in dem er die Höhe des beantragten Pauschalbeitrags auf der Grundlage seines für die Einrichtung des FSDN veranschlagten Budgets angibt. Der Vorschlag muss eine Aufschlüsselung der geschätzten Kosten enthalten, aus der der Anteil nach Tätigkeitskategorie gemäß Artikel 3 Absatz 1 hervorgeht. In dem Vorschlag sind auch die unter die einzelnen Kategorien fallenden Tätigkeiten und die damit verbundenen Ressourcen zu beschreiben.
2 Die detaillierte Kostenschätzung für jede Kategorie gemäß Absatz 1 umfasst nur Kosten, die a) zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 entstehen; b) für die Ausführung der Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind; c) im Einklang mit der üblichen Kostenpraxis des Mitgliedstaats stehen; d) den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Steuern, Arbeit und Sozialversicherung entsprechen; e) dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz, entsprechen.
3 Die veranschlagten förderfähigen Kosten werden nach folgenden Kostenkategorien aufgeschlüsselt: a) Personalkosten; b) Kosten der Vergabe von Unteraufträgen; c) Beschaffungskosten; d) sonstige Kostenkategorien; e) indirekte Kosten.
4 Die Mitgliedstaaten erstellen ihren Vorschlag unter Verwendung des von der Kommission bereitgestellten einschlägigen Musters und übermitteln ihn innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 4. November 2024, je nachdem, welches Datum früher ist.
5 Die Kommission bewertet das von den Mitgliedstaaten unterbreitete Budget anhand der von ihnen vorgeschlagenen Tätigkeiten. Nicht förderfähige Kosten werden gelöscht, und der Beitrag der Union kann von der Kommission gegebenenfalls angepasst werden.
Article 5 Durchführungsberichte
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Durchführungsberichte: a) einen Zwischenbericht, der spätestens am 31. März 2026 vorgelegt wird; b) einen Abschlussbericht, der spätestens am 31. März 2028 vorgelegt wird. Abweichend von Unterabsatz 1 kann Deutschland die Durchführungsberichte jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten jeweiligen Frist bei der Kommission einreichen.
2 Die Durchführungsberichte enthalten eine Beschreibung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die in folgenden Zeiträumen durchgeführt wurden: a) im Falle des Zwischenberichts gemäß Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025; b) im Falle des Abschlussberichts gemäß Absatz 1 Buchstabe b zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027. In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussbericht muss die operative Einrichtung des FSDN nachgewiesen und dargelegt werden, wie die in dem Vorschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten oder äquivalente alternative Tätigkeiten zur Einrichtung des FSDN beigetragen haben.
3 Die Mitgliedstaaten legen ihre Durchführungsberichte unter Verwendung des von der Kommission bereitgestellten entsprechenden Musters vor.
Article 6 Zahlungen
1 Nach Billigung des Vorschlags des Mitgliedstaats durch die Kommission erhält der Mitgliedstaat eine Vorfinanzierung in Höhe von 100 % des genehmigten einmaligen Pauschalbeitrags.
2 Die Vorfinanzierungszahlung wird zum Zeitpunkt der Abschlusszahlung nur dann abschließend bearbeitet, wenn die Kommission mit der operativen Einrichtung des FSDN durch den Mitgliedstaat zufrieden ist und den abschließenden Durchführungsbericht genehmigt, in dem die operative Einrichtung des FSDN nachgewiesen wird.
3 Die Kommission kann zum Zeitpunkt der Abschlusszahlung oder zu einem späteren Zeitpunkt den finanziellen Beitrag für einen Mitgliedstaat kürzen, wenn der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstoßen hat, was unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Durchführung, die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen, die Vorlage falscher Informationen, die Unterlassung der Vorlage verlangter Auskünfte, gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug einschließt.
4 Der Betrag, um den die Zahlung gekürzt wird, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Pflichtverletzungen stehen; hierzu wird auf den genehmigten finanziellen Beitrag der Union ein individueller Kürzungssatz angewandt. Die Kommission behält sich das Recht vor, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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