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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507 der Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 hinsichtlich der Liste der Pflanzenarten, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind

CELEX
32024R2507
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-26
In force since
2025-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

„(1 Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet jährliche Erhebungen über die Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch über alle anderen Pflanzenarten durch. Diese Erhebungen können auch Vektoren umfassen.“

„(4 Diese Erhebungen umfassen die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie gegebenenfalls von Vektoren. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, in dem betreffenden Mitgliedstaat ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau nachzuweisen.

4a Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Vektor in einem Gebiet bestätigt, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, so führt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 400 m um den Fund des infizierten Vektors sowie Beprobungen und Testungen von Wirtspflanzen und, sofern der Verdacht auf einen Befall besteht, auch von allen anderen Pflanzenarten durch.“

Article 8 Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings

1 Der betroffene Mitgliedstaat führt in der Befallszone geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Stadien der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings durch. Er führt diese Behandlungen insbesondere vor und während der Entfernung der Pflanzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 während der Flugzeit der Vektoren durch. Diese Praktiken umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.

2 Der betroffene Mitgliedstaat wendet folgende Praktiken an: a) auf landwirtschaftlichen Flächen, in der Befallszone und in der Pufferzone landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen; b) auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen, zumindest in den Befallszonen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen. Die landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.“

Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Kontrollen werden mindestens an den Orten, einschließlich Straßen, Flughäfen und Häfen, durchgeführt, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen oder in andere Teile des Gebiets der Union verbracht werden.“ 2. In Anhang II wird in der Liste „Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind“ der Eintrag „Salvia apiana Jeps.“ gestrichen.

Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 15, Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe c sowie Artikel 3 gelten ab dem 1. Juli 2025.

Relations

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