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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2510 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in jener Verordnung vorgesehenen Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr

CELEX
32024R2510
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-02
In force since
2024-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Article 3 Zahlungsdienstleister

1 Die für die Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1240 erforderliche Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen wird von einem Zahlungsdienstleister erbracht.

2 Der Zahlungsdienstleister wird im Einklang mit Artikel 164 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt.

Article 4 Zahlungsmethoden

1 Der Zahlungsdienstleister stellt sicher, dass mehrere international genutzte gängige elektronische Zahlungsmethoden akzeptiert werden, die Drittstaatsangehörigen die Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr ermöglichen.

2 Der Zahlungsdienstleister akzeptiert Zahlungsmethoden, die eine sofortige Abwicklung oder eine Zahlungsausführungsgarantie bieten. Für diese Zahlungsmethoden gelten die Richtlinie (EU) 2015/2366 und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389.

3 Alle Antragsteller werden klar und eindeutig über die akzeptierten Zahlungsmethoden informiert.

Article 5 Verfahren für die Erhebung der Gebühr

1 Nach Einreichung des Antrags führt das ETIAS-Informationssystem folgende Vorgänge aus: a) Es leitet Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 18 und 70 Jahre alt sind, zum Zahlungsvorgang weiter und übermittelt dem Zahlungsdienstleister eine vorläufige Kennung für den entsprechenden Antragsdatensatz; b) es ermöglicht Antragstellern, die unter 18 oder über 70 Jahre alt sind, oder Antragstellern, die nach eigenen Angaben Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1240 sind, den Antrag einzureichen, ohne zum Zahlungsvorgang weitergeleitet zu werden.

2 Der Zahlungsdienstleister verlangt von den Antragstellern außer den für eine erfolgreiche Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlichen Zahlungsinformationen keine weiteren personenbezogenen Daten.

3 Sobald der Zahlungsvorgang abgeschlossen ist, führt der Zahlungsdienstleister folgende Vorgänge aus: a) Er teilt dem ETIAS-Informationssystem mit, ob die Zahlung erfolgreich war; b) er übermittelt dem ETIAS-Informationssystem die spezifische Referenznummer der Zahlung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 zusammen mit der vorläufigen Kennung des Antragsdatensatzes.

4 Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes löscht das ETIAS-Informationssystem die vorläufige Kennung unverzüglich.

5 Der Zahlungsdienstleister informiert den Antragsteller über die erfolgreiche Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr und übermittelt ihm die spezifische Referenznummer der Zahlung.

Article 6 Meldepflichten

1 eu-LISA und der Zahlungsdienstleister übermitteln der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich: a) die Gesamtzahl der im betreffenden Meldezeitraum erfolgreich abgeschlossenen Zahlungen; b) die spezifischen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b aller erfolgreichen Zahlungen gemäß Buchstabe a.

2 eu-LISA meldet der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich, die Gesamtzahl der Anträge, die während des betreffenden Meldezeitraums mit oder ohne Zahlung eingereicht wurden.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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