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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zwecks Änderung der Höhe der Reisegenehmigungsgebühr

CELEX
32024R2511
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-02
In force since
2024-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird das Verfahren für die Ermittlung eines Anstiegs der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) festgelegt, der eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlich macht; hierbei werden die Kosten zugrunde gelegt, die folgenden Beteiligten entstehen: a) den Mitgliedstaaten; b) der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

Article 2 Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS zulasten der Mitgliedstaaten

1 Die Kommission überprüft jährlich die von den Mitgliedstaaten in ihrer jährlichen Leistungsbilanz gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1148 gemeldeten Kosten und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Betriebs- und Instandhaltungskosten gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.

2 Die Mitgliedstaaten geben auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.

Article 3 Kosten zulasten von Frontex

1 Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die Frontex in dem gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 99 der Frontex-Finanzregelung gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 75 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von Frontex in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.

2 Frontex gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.

Article 4 Kosten zulasten von Europol

1 Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die Europol in dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von Europol in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.

2 Europol gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.

Article 5 Kosten zulasten von eu-LISA

1 Die Kommission überprüft jährlich die Kosten, die eu-LISA in dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet hat, und ermittelt, ob und gegebenenfalls wie stark die Kosten für die Wahrnehmung der in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Aufgaben gegenüber den von eu-LISA in den Vorjahren gemeldeten Kosten gestiegen sind.

2 eu-LISA gibt auf Ersuchen der Kommission die Gründe für einen Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS gemäß Absatz 1 an.

Article 6 Prüfung von Änderungen der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr

Die Kommission entscheidet jährlich nach der etwaigen Ermittlung eines erheblichen oder anhaltenden Anstiegs der Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Agenturen gemäß den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung entstehen, ob eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlich ist.

Article 7 Informationen über Trends und Herausforderungen, die sich auf die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr auswirken

Die Mitgliedstaaten und die Agenturen können die Kommission auf Ad-hoc-Basis unterrichten, wenn sie Trends und Herausforderungen feststellen, die erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS haben könnten oder anderweitig eine Änderung der Höhe der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr rechtfertigen.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung gelten ab dem zweiten Betriebsjahr des ETIAS.

Relations

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