Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren
Text
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Article 1
Anhang II Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält folgende Fassung: „10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Behensäure mit einer Reinheit von mindestens 85 %, hergestellt nach zwei Destillationsschritten, zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477;“.
Article 2
Lebensmittel, die vor dem 1. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände dieser Lebensmittel weiter in Verkehr gebracht werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2025.
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