Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder sonstige elektromagnetische Verfahren, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung erhalten bleiben.
Article 2 Kontaktstellen
1 Jede zuständige Behörde benennt eine Kontaktstelle für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2023/1114.
2 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA bis zum 15. Januar 2025 Angaben zu ihren Kontaktstellen und teilen der ESMA jegliche Änderungen bei diesen Angaben mit.
3 Die ESMA führt und aktualisiert ein Verzeichnis der von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen.
Article 3 Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.
2 In ihrem Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch verwendet die ersuchende zuständige Behörde das Formular in Anhang I und a) führt die gewünschten Informationen im Einzelnen auf; b) weist, sofern zutreffend, auf Aspekte hin, die in Bezug auf die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.
Article 4 Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Sofern in dem Ersuchen nichts anderes bestimmt ist, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder mithilfe elektronischer Mittel eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung wird anhand des Formulars in Anhang II ausgestellt und enthält, soweit möglich, das voraussichtliche Datum oder den geplanten Zeitrahmen der Antwort.
2 Ist es nicht möglich, ein voraussichtliches Datum oder einen Zeitrahmen für die Antwort zu nennen, so gibt die ersuchte Behörde an, in welchen zeitlichen Abständen sie die ersuchende Behörde über den aktuellen Stand informieren wird.
Article 5 Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Die ersuchte Behörde übermittelt ihre Antwort auf das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, ist die Antwort an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle zu richten. Benötigt die ersuchte Behörde zur Bearbeitung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch weitere Informationen, so fordert sie auf beliebigem Wege umgehend weitere Klarstellungen an.
2 Die ersuchte Behörde verwendet für die Beantwortung des Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das Formular in Anhang III und a) unternimmt im Rahmen ihrer Befugnisse alle vertretbaren Schritte, um dem übermittelten Ersuchen um Informationen oder Amtshilfe nachzukommen; b) handelt unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens und der Notwendigkeit, Dritte oder eine andere zuständige Behörde einzubeziehen, unverzüglich.
3 Lehnt die ersuchte Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.
Article 6 Dringende Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Abweichend von den Artikeln 4 und 5 findet bei dringenden Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch das in diesem Artikel genannte Verfahren Anwendung.
2 Die ersuchende Behörde legt anhand des Formulars in Anhang I die Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens auf klare Weise dar.
3 Abweichend von Absatz 2 kann die ersuchende Behörde die Informationen zunächst mündlich übermitteln, sofern dieses Vorgehen durch die konkreten Umstände, die dem Ersuchen zugrunde liegen, gerechtfertigt ist. Sofern mit der ersuchten Behörde nichts anderes vereinbart wurde, ist diese mündliche Übermittlung anschließend schriftlich zu bestätigen und der ersuchten Behörde unverzüglich anhand des Formulars in Anhang I zu übermitteln.
4 Sofern in dem Ersuchen nicht anders bestimmt, übermittelt die ersuchte Behörde der gemäß Artikel 2 benannten Kontaktstelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch per Post oder über elektronische Mittel und unter Verwendung des Formulars in Anhang II eine schriftliche Empfangsbestätigung.
5 Sieht die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Ersuchens nicht gegeben, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde zusammen mit der Empfangsbestätigung anhand des Formulars in Anhang II mit und gibt klar und deutlich an, welche Gründe sie dafür geltend macht. In diesem Fall wird das Ersuchen nicht als dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch behandelt.
6 Lehnt die ersuchte Behörde ein dringendes Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch ganz oder teilweise ab, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung so bald wie möglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — mit und gibt dabei an, welche der in Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Ablehnung sie geltend macht.
7 Die ersuchte Behörde übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort. Sofern mit der ersuchenden Behörde nicht anders vereinbart, erfolgt die Antwort anhand des Formulars in Anhang III schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel.
8 Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, der ersuchenden Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen eine präzise und umfassende Antwort zukommen zu lassen, so übermittelt sie abweichend von Absatz 7 innerhalb dieser Frist eine Teilantwort. In diesem Fall muss die ersuchte Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des ursprünglichen Ersuchens eine präzise und umfassende Antwort übermitteln. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist alle erforderlichen Informationen einzuholen, so erläutert sie der ersuchenden Behörde die entsprechenden Sachzwänge.
Article 7 Verfahren zur Übermittlung und Bearbeitung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Die ersuchende und die ersuchte Behörde kommunizieren unter Verwendung des schnellsten Mittels, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) Vertraulichkeitserfordernisse; b) Antwortzeiten; c) Volumen des zu übermittelnden Materials; d) Zugänglichkeit der Informationen durch die ersuchende Behörde. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.
2 Kann bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten voraussichtlichen Datum oder innerhalb des dort genannten Zeitrahmens keine Antwort übermittelt werden, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung ein neues voraussichtliches Datum oder einen neuen Zeitrahmen auf demselben Weg mit, auf dem sie den Eingang des Ersuchens bestätigt hat.
3 Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, zu beseitigen.
Article 8 Verfahren für Ersuchen um Einholung einer Erklärung von einer Person
1 Wenn die ersuchende Behörde im Rahmen ihres Ersuchens die Einholung einer Erklärung von einer Person beantragt, müssen die ersuchte und die ersuchende Behörde — vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und jedweder Unterschiede bei den Verfahrensvorschriften — Folgendes bewerten und berücksichtigen: a) Rechte der Personen, von denen die Erklärungen eingeholt werden sollen, einschließlich Fragen der Selbstbelastung, sofern relevant; b) Rolle und Art der Beteiligung der Bediensteten der ersuchten und der ersuchenden Behörde an der Einholung der Erklärung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine aktive oder passive Beteiligung handelt; c) die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Rechtsvertreter beraten zu lassen, und — wenn dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Rechtsvertreters bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung; d) die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichtender Basis eingeholt wird, sofern diese Unterscheidung existiert; e) die Frage, ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge oder Verdächtiger ist, sofern diese Unterscheidung existiert; f) die Frage, ob — basierend auf den zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbaren Informationen — die Erklärung in einem Strafverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll; g) die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Behörde; h) die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch die Frage, ob die Erklärung zeitgleich festgehalten wird, ob sie in einem schriftlichen Protokoll zusammengefasst wird oder ob es sich um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt; i) Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Personen, die die Erklärung abgeben, einschließlich der Frage, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgen soll; j) das Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende Behörde, einschließlich des Formats und des Zeitplans für diese Übermittlung.
2 Die ersuchte und die ersuchende Behörde treffen geeignete Vorkehrungen für ein effizientes Vorgehen ihrer Bediensteten und einigen sich hinsichtlich folgender Punkte: a) Terminplanung; b) Liste der Fragen, die der Person, von der eine Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden sollen; c) Reisevorkehrungen, um unter anderem sicherzustellen, dass sich Vertreter der ersuchten und der ersuchenden Behörde vor der Einholung der Erklärung persönlich austauschen können; d) Sprachenregelung; e) sonstige praktische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einholung einer Erklärung ergeben könnten.
Article 9 Verfahren für Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung
1 Bei Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder Untersuchungen nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 stimmen sich die ersuchende und die ersuchte Behörde hinsichtlich der am besten geeigneten Vorgehensweise ab und prüfen dazu die in Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführten Möglichkeiten und insbesondere, ob die Durchführung einer gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder Untersuchung zweckmäßig ist.
2 Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde über den Fortgang der Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen auf dem Laufenden und übermittelt ihr umgehend alle gewonnenen Erkenntnisse.
3 Bei der Entscheidung über die Einleitung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde mindestens alle folgenden Elemente: a) den Inhalt der jeweiligen, von der ersuchenden Behörde erbetenen Amtshilfe, einschließlich sämtlicher Hinweise zur Angemessenheit der Durchführung einer gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung; b) die Frage, ob die zuständigen Behörden bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen; c) die gesetzlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten, einschließlich der potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen bezüglich der Durchführung gemeinsamer Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen sowie etwaiger nachfolgender Verfahren, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem; d) die für Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen erforderliche Verwaltung und Leitung; e) die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Untersuchungen oder Vor-Ort-Prüfungen durchführen sollen; f) die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und einen Zeitplan für die von jeder zuständigen Behörde durchzuführenden Maßnahmen zu erstellen; g) die Festlegung der von jeder zuständigen Behörde — gemeinsam oder einzeln — zu ergreifenden Maßnahmen; h) den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen; i) sonstige fallspezifische Punkte.
4 Wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde beschließen, eine gemeinsame Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung durchzuführen, müssen sie a) sich auf Verfahren für deren Durchführung und Abschluss einigen; b) im ständigen Dialog bleiben, um Informationsbeschaffung und gemeinsame Tatsachenfeststellung zu koordinieren; c) bei der Durchführung der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung eng zusammenarbeiten und miteinander kooperieren; d) sich, soweit dies rechtlich zulässig ist, bei anschließenden Durchsetzungsverfahren, einschließlich der Koordinierung von administrativen, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der gemeinsamen Untersuchung oder gemeinsamen Vor-Ort-Prüfung oder gegebenenfalls bei der Streitbeilegung gegenseitig unterstützen; e) die konkreten gesetzlichen Vorschriften, die für den Gegenstand der gemeinsamen Untersuchung oder Vor-Ort-Prüfung gelten, ermitteln.
Article 10 Unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen
Verfügt eine zuständige Behörde über Informationen, die ihrer Einschätzung nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114 zuträglich sein können, so übermittelt sie diese Informationen der anderen zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel — anhand des Formulars in Anhang IV und unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Informationen.
Article 11 Zulässigkeit der Verwendung von Informationen und Einschränkungen
1 Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nehmen in jedes Amtshilfeersuchen, in jede Beantwortung eines Amtshilfeersuchens und jede unaufgeforderte Übermittlung von Informationen einen dem Formular im jeweiligen Anhang entsprechenden Vertraulichkeitshinweis auf.
2 Wenn die ersuchte Behörde zur Umsetzung des Ersuchens gezwungen ist, offenzulegen, dass die ersuchende Behörde das Ersuchen gestellt hat, so tut sie dies erst, nachdem sie sich mit der ersuchenden Behörde über die Art und den Umfang der erforderlichen Offenlegung verständigt und Letztere dieser Offenlegung zugestimmt hat. Wenn die ersuchende Behörde der Offenlegung nicht zustimmt, so kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach; die ersuchende Behörde kann ihr Ersuchen zurückziehen oder aussetzen, bis sie in der Lage ist, der Offenlegung zuzustimmen.
3 Die gemäß Artikel 10 erhaltenen Informationen dürfen nur verwendet werden, um die Einhaltung oder Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen, unter anderem für die Einleitung, Durchführung oder Unterstützung von administrativen, zivilrechtlichen, strafrechtlichen sowie Disziplinarverfahren, die sich aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ergeben.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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