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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2563 der Kommission vom 24. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 hinsichtlich zusätzlicher Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans, der Vorlage dieser Pläne und von Daten durch die Mitgliedstaaten sowie der Mindesthäufigkeit der Probenahme

CELEX
32024R2563
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-24
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 7 Zusätzliche Inhalte der nationalen risikobasierten Kontrollpläne und des nationalen randomisierten Überwachungsplans

1 Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne und der nationale randomisierte Überwachungsplan gemäß Artikel 5 müssen Folgendes enthalten: a) die zu beprobenden Arten und den Ort der Probenahme; b) die nationalen Rechtsvorschriften über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, insbesondere über das Verbot oder die Zulassung, den Vertrieb, das Inverkehrbringen und die Verabreichung dieser Stoffe, soweit diese Rechtsvorschriften nicht durch Unionsrechtsvorschriften harmonisiert sind; c) die für die Durchführung der Pläne zuständigen Behörden.

2 Die in den Artikeln 4 und 6 genannten nationalen risikobasierten Kontrollpläne müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen Folgendes enthalten: a) eine Begründung für die ausgewählten Stoffe, Arten, Erzeugnisse und Matrices, die auf der Grundlage der Kriterien gemäß den Anhängen II und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 in die Pläne aufgenommen wurden, einschließlich einer Begründung, wie die in diesen Anhängen aufgeführten Kriterien berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber den Vorjahresplänen keine Änderungen vorgenommen wurden; b) eine Begründung, wie die in den vorangegangenen drei Kalenderjahren festgestellten Verstöße in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Optimierung der Pläne berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten brauchen keine Informationen zu übermitteln, die bereits im allgemeinen Teil der MNKP gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 enthalten sind.“

Article 9 Vorlage von Daten durch den Mitgliedstaat

Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) alle im Rahmen der Kontrollpläne und des Überwachungsplans gemäß Artikel 3 erhobenen Daten aus dem Vorjahr, einschließlich konformer Ergebnisse von Screeningmethoden, bei denen keine Bestätigungsanalysen durchgeführt wurden. Diese Daten müssen auch die Art der von den zuständigen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen im Vorjahr nicht konforme Rückstände festgestellt wurden, umfassen. Bis zum 31. August eines jeden Jahres schließen die Mitgliedstaaten die Datenvalidierung, -überprüfung und die endgültige Bestätigung in den EFSA-Datenspeichersystemen ab.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

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