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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden

CELEX
32024R2620
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-30
In force since
2024-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Voraussetzungen dafür festgelegt, dass CO2 als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen wird.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Abscheidung“ jeden technischen Vorgang oder jedes technische Verfahren, der/das erforderlich ist, um CO2 aus Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, abzuscheiden und erforderlichenfalls vor der Nutzung zu verarbeiten oder zu reinigen; 2. „Nutzung“ einen technischen Vorgang oder ein technisches Verfahren, bei dem abgeschiedenes CO2 als Ausgangsstoff für die Herstellung von Produkten verwendet wird; 3. „chemisch gebunden“ den Vorgang, dass CO2 chemisch so umgewandelt wird, dass das Kohlenstoffatom durch starke Bindungen chemisch fixiert wird, sodass sein Beitrag zur Erderwärmung verhindert wird; 4. „Produkt“ Waren oder Materialien, einschließlich Zwischenprodukte und abgeleitete Produkte, in denen CO2 oder aus CO2 gewonnene Kohlenstoffatome durch chemische Bindung genutzt werden; 5. „Bauprodukt“ jedes geformte oder formlose physische Bauelement, das in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden; 6. „normaler Gebrauch“ jede Art und Weise, in der ein Produkt üblicherweise aufgrund seiner Eigenschaften vom Endnutzer verwendet werden dürfte; 7. „normale Tätigkeit nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses“ jede vorherrschende Behandlung eines Produkts, nachdem es vom Endnutzer entsprechend den einschlägigen Abfallbewirtschaftungspraktiken und geltenden Rechtsvorschriften entsorgt wurde.

Article 3 Voraussetzungen für die dauerhafte Abscheidung und Nutzung in Produkten

1 CO2 wird als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Es ist in einem Produkt durch einen aktiven und kontrollierten Nutzungsprozess chemisch gebunden, der während des Nutzungsprozesses die Messung und Bestimmung der im Produkt gebundenen Menge an CO2-Äquivalenten ermöglicht, wobei Kohlenstoff, der im Material vor dem Nutzungsprozess vorhanden ist oder nach dem Nutzungsprozess auf natürliche Weise aus der Atmosphäre oder anderen Quellen absorbiert wird, ausgenommen ist. b) Es bleibt dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass es bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, für einen Zeitraum von mindestens einigen Jahrhunderten nicht in die Atmosphäre gelangt. Im Fall von Produkten mit mehreren Formen des normalen Gebrauchs und der Entsorgungsphasen müssen für die Zwecke dieses Absatzes alle diese Formen berücksichtigt werden. Bei Produkten, die bei normalem Gebrauch, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, einer Hochtemperaturverbrennung ausgesetzt sein können, z. B. bei der Abfallverbrennung, wird CO2 nicht als dauerhaft chemisch gebunden angesehen.

2 Produkte, bei denen die Auffassung besteht, dass sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, sind im Anhang aufgeführt.

Article 4 Überprüfungsverfahren

1 Die Kommission überprüft die im Anhang aufgeführten Produkte auf der Grundlage einschlägiger technologischer Entwicklungen und Innovationen im Bereich der dauerhaften CO2-Speicherung in Produkten, der Verbesserungen der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfverfahren sowie der Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung und aktualisiert erforderlichenfalls den Anhang.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Anträge der zuständigen Behörden auf Aktualisierung der Liste der Produkte im Anhang, sofern hinreichend belegt ist, dass die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

3 Die Ergebnisse und die einschlägige Dokumentation einer etwaigen Überarbeitung der Liste der Produkte im Anhang werden veröffentlicht.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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