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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status seuchenfrei von Kompartimenten, die Landtiere halten

CELEX
32024R2623
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-30
In force since
2024-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen und Verfahren für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (im Folgenden „Seuchen der Kategorie A“) durch die zuständige Behörde festgelegt.

2 In Kapitel II der vorliegenden Verordnung werden die folgenden Anforderungen und Verfahren für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt: a) allgemeine Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für diese Kompartimente; b) Zuständigkeiten und Pflichten der Unternehmer und der Kompartimentmanager dieser Kompartimente; c) einheitliche Managementsysteme zum Schutz vor biologischen Gefahren für diese Kompartimente; d) Verfahren für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ dieser Kompartimente durch die zuständige Behörde, auch für Kompartimente, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden.

3 In Kapitel III der vorliegenden Verordnung werden spezifische Anforderungen an die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 gelisteten Seuchen der Kategorie A für die relevanten gelisteten Tierarten und -kategorien festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ einen Plan, in dem potenzielle Wege für die Einschleppung und Ausbreitung einer Seuche in einem Betrieb ermittelt werden und in dem der Schutz vor biologischen Gefahren beschrieben wird, der zur Minderung der Risiken der Einschleppung und Ausbreitung spezifischer Seuchen anzuwenden ist; 2. „einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren“ die einheitlichen Vorschriften für die Funktionsweise eines Kompartiments, mit denen der Status „seuchenfrei“ aller Betriebe, die Teil des Kompartiments sind, sichergestellt werden soll; es umfasst die funktionalen Beziehungen zwischen allen Komponenten des Kompartiments und die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die in den Betrieben im Einklang mit ihren Plänen zum Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt werden; 3. „Kompartimentmanager“ eine benannte Person, die für das einheitliche Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Kompartiment verantwortlich ist; 4. „Komponente des Kompartiments“ einen Betrieb, der Teil des Kompartiments ist, oder Räumlichkeiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder andere Anlagen, die zu dem Kompartiment gehören; 5. „alle Beteiligten“ den Unternehmer des Kompartiments, den Kompartimentmanager und Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe, Transportunternehmer, Tierärzte, Arzneimittelhersteller oder -einzelhändler oder Unternehmer anderer Branchen, die Dienstleistungen für das Kompartiment erbringen oder Tiere, Erzeugnisse oder andere Güter an das Kompartiment liefern oder Tiere, Erzeugnisse oder andere Güter von dem Kompartiment erhalten; 6. „Frühwarnsystem“ ein System zur rechtzeitigen Feststellung, Berichterstattung und Mitteilung des Vorkommens, der Einschleppung oder des Auftretens von Seuchen der Kategorie A.

Article 3 Anforderungen an die Gewährung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A

1 Unternehmer, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A stellen, sorgen dafür, dass a) die Überwachung in dem Kompartiment im Hinblick auf die Seuche der Kategorie A Folgendem entspricht: i) den Anforderungen an die Gestaltung der Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; ii) den spezifischen Überwachungsanforderungen gemäß Kapitel III dieser Verordnung; b) die in dem Kompartiment geltenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren Folgendem entsprechen: i) den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429; ii) den in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren; c) zum Kompartiment gehörende Betriebe i) gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen sind und ii) Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen; d) es sich bei zu dem Kompartiment gehörenden Betrieben nicht um folgende Betriebe handelt: i) Betriebe, die freilaufende Tiere halten; mehr als eine Tierart in derselben epidemiologischen Einheit halten; ii) Betriebe, die Auftriebe durchführen, Märkte, Ausstellungsplätze, Messen, Tierheime, geschlossene Betriebe, Zoos und Schutzgebiete für wildlebende Tiere.

2 Unternehmer, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A stellen, benennen einen angemessen qualifizierten Kompartimentmanager, der Folgendes sicherstellt: a) die Einhaltung der in Anhang I Teil I festgelegten Anforderungen; b) dass alle Betriebe, die Teil des Kompartiments sind, sowie alle anderen Komponenten des Kompartiments im Rahmen eines einheitlichen Managementsystems zum Schutz vor biologischen Gefahren verwaltet werden, das die in Anhang I Teil II festgelegten Anforderungen erfüllt; c) dass alle Beteiligten die Anforderungen des einheitlichen Managementsystems zum Schutz vor biologischen Gefahren erfüllen.

Article 4 Anträge auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf Seuchen der Kategorie A

1 Unternehmer, die bei der zuständigen Behörde die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A beantragen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung, der folgende Angaben enthält: a) die gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Angaben für Betriebe; b) die Angaben gemäß Anhang I Teil III der vorliegenden Verordnung.

2 Unternehmer von Kompartimenten, die Landtiere halten, dürfen keinen Antrag auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A gemäß Absatz 1 stellen, solange sich das Kompartiment oder eine Komponente desselben in einer Sperrzone für die Seuche der Kategorie A befindet.

Article 5 Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A

1 Die zuständige Behörde genehmigt den Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, in Bezug auf eine Seuche der Kategorie A nur unter der Voraussetzung, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Keine der Komponenten des Kompartiments befindet sich in einer Sperrzone oder Sperrzonen für die Seuche der Kategorie A. b) Die gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen und in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zur Seuchenüberwachung, die das Nichtauftreten der Seuche der Kategorie A belegen, sind vollständig, aktuell und korrekt. c) Der Kompartimentmanager hat anhand von dokumentierten internen und externen Audits gemäß Anhang I Teil I Buchstabe d überprüft, ob das einheitliche Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren vorhanden ist und ausreicht, um einen bestimmten Gesundheitsstatus zu gewährleisten. d) Das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde abgeschlossen, einschließlich einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Stelle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und der Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes.

2 Befindet sich mindestens eine Komponente des Kompartiments im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so setzt sich die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats in Verbindung, um die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen zu überprüfen.

3 Die zuständige Behörde a) führt gemäß dem in Artikel 101 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Verfahren Verzeichnisse zugelassener Kompartimente und bewahrt deren Zulassungsunterlagen auf; b) erstattet der Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Komponenten oder des Tiergesundheitsstatus von Kompartimenten, die von der Kommission bereits anerkannt wurden, Bericht.

Article 6 Überprüfung, Aussetzung und Entzug der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten

1 Die zuständige Behörde überprüft, ob das Kompartiment weiterhin die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erfüllt, und zwar in angemessenen zeitlichen Abständen auf der Grundlage der Bewertung der epidemiologischen Situation in dem Gebiet, in dem sich die Komponenten des Kompartiments befinden, und auf der Grundlage der Unterlagen und Informationen, die der Kompartimentmanager gemäß Anhang I Teil I Buchstaben f und g übermittelt hat.

2 Die zuständige Behörde setzt die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten, die Landtiere halten, gemäß den Vorschriften des Artikels 100 der Verordnung (EU) 2016/429 und des Artikels 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aus oder entzieht sie.

3 Setzt die zuständige Behörde die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, das Landtiere hält, aus, da es nicht mehr den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelten Angaben entspricht, wird die Genehmigung für das Kompartiment wiederhergestellt, sobald die Korrekturmaßnahmen von der Behörde nach einer Überprüfung ihrerseits als wirksam erachtet wurden.

4 Die zuständige Behörde entzieht einem Kompartiment, das Landtiere hält, die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ im Falle eines Ausbruchs der Seuche der Kategorie A, für die der Status „seuchenfrei“ gewährt wurde, innerhalb einer Komponente dieses Kompartiments.

5 Wurde die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels entzogen, so kann der Status „seuchenfrei“ nur nach einem erneuten Antrag gemäß Artikel 4 wiederhergestellt werden.

Article 7 Spezifische Anforderungen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 gelistet sind, an Kompartimente der relevanten gelisteten Arten und Kategorien von Landtieren

1 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang I Teil III müssen Anträge auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Geflügelkompartimenten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) Folgendes enthalten: a) eine detaillierte Beschreibung des Geflügelkompartiments gemäß Anhang II Teil I Abschnitt 1; b) eine ausführliche Beschreibung des einheitlichen Managementsystems zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Geflügelkompartiment gemäß Anhang II Teil I Abschnitt 2; c) eine ausführliche Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt 1.

2 Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang I Teil III müssen Anträge auf Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Geflügelkompartimenten in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV) Folgendes enthalten: a) eine detaillierte Beschreibung des Geflügelkompartiments gemäß Anhang II Teil I Abschnitt 1; b) eine ausführliche Beschreibung des einheitlichen Managementsystems zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Geflügelkompartiment gemäß Anhang II Teil I Abschnitt 2; c) eine ausführliche Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt 2.

Article 8 Übergangsbestimmungen

Für Geflügelkompartimente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 in Bezug auf die Aviäre Influenza zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von HPAI aufgeführt sind, bleibt ihr Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die HPAI nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erhalten. Unternehmer dieser Geflügelkompartimente beantragen innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Datum die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die HPAI gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung, oder die zuständige Behörde entzieht ihnen nach Ablauf dieses Zeitraums ihre Zulassung.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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