Delegierte Verordnung (EU) 2024/2637 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 hinsichtlich der Vorschriften über die Referenzmenge für Gruppen von Zollkontingenten im Geflügelsektor
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760
„(6 Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden Gruppen von jeweils zwei oder drei Kontingenten mit den laufenden Nummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen: a) 09.4211, 09.4212 und 09.4290; b) 09.4214 und 09.4215; c) 09.4410, 09.4411 und 09.4289.
7 Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212 und 09.4290 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese drei Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente verteilt wird, für die der Antragsteller Lizenzen beantragt hat. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214 und 09.4215 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4289.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab den Zollkontingentszeiträumen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions