Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien
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Article 1
1 Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 119700000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
2 Die gemäß dieser Verordnung entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens a) 10900000 EUR für Bulgarien; b) 46500000 EUR für Deutschland; c) 3300000 EUR für Estland; d) 37400000 EUR für Italien; e) 21600000 EUR für Rumänien.
3 Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien verwenden die in Absatz 2 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen in den betroffenen Regionen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in den von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Sektoren und Erzeugungen für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
4 Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
5 Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
6 Die Ausgaben gemäß Absatz 2, die Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. April 2025 getätigt werden.
7 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
8 Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien können für die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis zum 31. Juli 2025 aus.
9 Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Article 2
1 Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Folgendes mit: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. April 2025; g) die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 8; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
2 Bis spätestens 31. Oktober 2025 unterrichten Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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