Durchführungsverordnung (EU) 2024/2716 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetischen Vanillins, natürlichen Vanillins, biosynthetischen Vanillins (Biovanillins) und Ethylvanillins, das derzeit unter den KN-Codes ex29124100 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin und ex29124200 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912410010 und 2912420010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten, fallen nicht unter die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware.
3 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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