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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2746 der Kommission vom 25. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission

CELEX
32024R2746
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-25
In force since
2024-10-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Schwellenwert für die wirtschaftliche Betriebsgröße

Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellenwerte für die wirtschaftliche Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Article 2 Zahl der Buchführungsbetriebe

Die in Artikel 5a Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (FSDN) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

Article 3 Auswahlplan

1 Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Berichtsjahrs, auf das sich der Auswahlplan bezieht.

Article 4 Betriebswirtschaftliche Einzelausrichtungen

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

Article 5 Wirtschaftliche Betriebsgröße

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten wirtschaftlichen Größenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.

Article 6 Standardoutputkoeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs

1 Die Methode für die Berechnung des Standardoutputkoeffizienten der verschiedenen Merkmale gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten. Der Standardoutputkoeffizient der verschiedenen Merkmale eines Betriebs gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird für die in Anhang IV Teil 2.1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.

2 Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutputkoeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.

Article 7 Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil 1 der vorliegenden Verordnung definiert. Ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb wird als Prozentspanne des Betriebsumsatzes ausgedrückt. Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile 2 und 3 beschrieben. Die Prozentspannen gemäß Absatz 1 sind in Anhang VII Teil 3 der vorliegenden Verordnung enthalten.

Article 8 Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten

1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) für den Referenzzeitraum des Jahres N die Standardoutputs, die zu ihrer Feststellung dienenden Daten und die entsprechenden Metadaten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.

2 Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten und Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte elektronische System.

Article 9 Beginn und Ende des Berichtsjahres

Das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten endet zwischen dem 31. Dezember und dem 30. Juni (einschließlich).

Article 10 Definition der Variablen, Form und Gestaltung des Betriebsbogens und Häufigkeit der Datenübermittlung

Die Definitionen der Variablen zu einem oder mehreren der in Anhang -I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 aufgeführten Themen, die Form und Gestaltung der Darstellung der Daten sowie die Häufigkeit der Datenübermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 11 Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission

1 Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein elektronisches Datensystem gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses elektronische Datensystem zur Verfügung gestellt werden.

2 Die Mitgliedstaaten werden durch den Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe über die allgemeinen Bedingungen für die Umsetzung des elektronischen Systems nach Absatz 1 unterrichtet.

3 Die FSDN-Tabellen und -variablen sind in Anhang IX aufgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln in den Betriebsbögen die Daten gemäß Artikel 10 für die Berichtsjahre 2025 und 2027 gemäß dem in Anhang IX festgelegten Zeitplan. Für das Berichtsjahr 2026 sind dieselben Variablen vorzulegen wie für das Berichtsjahr 2025. In Bezug auf die Tabellen in Anhang IX werden die in Anhang IX festgelegten neuen FSDN-Variablen erstmals für das Berichtsjahr 2025 oder 2027 übermittelt. Nach Ablauf dieser Berichtsjahre werden sie weiter jedes Jahr vorgelegt. Die für das Berichtsjahr 2027 vorzulegenden Daten können jedoch auch bereits in einem früheren Jahr übermittelt werden.

4 Die Betriebsbögen sind der Kommission bis zum 15. Dezember nach Ablauf des betreffenden Berichtsjahrs zu übermitteln. Deutschland kann die Betriebsbögen jedoch innerhalb von 15 Wochen nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist an die Kommission übermitteln.

5 Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Daten gemäß Artikel 10 in dem elektronischen Datensystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das elektronische Datensystem geladen werden können.

Article 12 Fristverlängerungen und Ausnahmen für bestimmte Variablen

1 Für das Berichtsjahr 2025 sind die in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Ausnahmen von der Vorlage von Daten zu bestimmten Variablen gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung, die bestimmten Mitgliedstaaten gewährt werden, in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

2 Für die Berichtsjahre 2026 und 2027 kann die Kommission die Frist für die Übermittlung von Daten zu bestimmten Variablen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 verlängern, wenn der Mitgliedstaat einen begründeten Antrag stellt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission diesen Antrag spätestens am 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Berichtsjahr vorausgeht.

3 Für die Berichtsjahre 2026 und 2027 kann die Kommission Mitgliedstaaten von der Übermittlung von Daten zu bestimmten Variablen gemäß Anhang VIII für ein bestimmtes Berichtsjahr ausnehmen, wenn der Mitgliedstaat einen begründeten Antrag stellt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission diesen Antrag spätestens am 31. Mai des Jahres, das dem Berichtsjahr vorausgeht.

Article 13 Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen

1 Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig, zuverlässig und überprüfbar ist und die darin enthaltenen Daten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung erfasst und dargestellt sind.

2 Abweichend von Absatz 1 müssen die Betriebsbögen, um als ordnungsgemäß ausgefüllt zu gelten, während des Zeitraums für die Berichtsjahre 2025, 2026 und 2027 die Daten der Tabellen in Anhang VIII enthalten, wobei die in Anhang IX genannten Ausnahmen zu berücksichtigen sind.

Article 14 Zahl der für die Zahlung in Betracht kommenden Betriebsbögen

1 Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, die für die Zahlung des den einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlenden Betrags in Betracht kommen, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für den betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

2 Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein FSDN-Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen, die für eine Zahlung in Betracht kommen, pro FSDN-Gebiet um bis zu 20 % über der für das betreffende FSDN-Gebiet in Anhang II festgesetzten Zahl liegen, sofern die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl nicht überschreitet. Gleichwohl kommen Betriebsbögen aus einem FSDN-Gebiet mit einer höheren Zahl übersandter Betriebsbögen als für dieses FSDN-Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung in einem FSDN-Gebiet in Betracht, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.

Article 15 Auszahlung des Betrags

1 Der an jeden Mitgliedstaat zu zahlende Betrag gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt: a) eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des auf der Grundlage der Artikel 16 und 17 festgesetzten Gesamtbetrags, die zu Beginn jedes Berichtsjahrs geleistet wird; b) der Restbetrag, der gezahlt wird, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt wurden.

2 Der jedem Mitgliedstaat gezahlte Betrag trägt zu folgenden Maßnahmen bei: ordnungsgemäße Fertigstellung der Betriebsbögen, bessere Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung, Verbesserung der Prozesse, Systeme, Verfahren und der Gesamtqualität der Betriebsbögen.

3 Die Kommission behält sich das Recht vor, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.

Article 16 An die Mitgliedstaaten zu zahlender Betrag

1 Der an jeden Mitgliedstaat zu zahlende Betrag gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 636 EUR pro Betriebsbogen.

2 Wird weder auf der Ebene eines FSDN-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80%-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf Ebene des Mitgliedstaats vorgenommen.

Article 17 Den Mitgliedstaaten für die Berichtsjahre 2025, 2026 und 2027 zu zahlender Betrag

1 Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht der für die Berichtsjahre 2025, 2026 und 2027 an die einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlende Betrag gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 den in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstbeträgen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: a) einem Betrag für die erforderliche Übermittlung der Daten gemäß den Tabellen A bis M in Anhang VIII dieser Verordnung (im Folgenden „INLB-Daten“) mit Ausnahme der in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführten Variablen; b) einem Betrag für die erforderlichen Verbesserungen bei der Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung und die erforderlichen Verbesserungen der Prozesse, Systeme, Verfahren und der Gesamtqualität der Betriebsbögen; c) einem Betrag für die erforderliche Vorlage aller FSDN-Daten, mit Ausnahme der INLB-Daten, gemäß den in Anhang IX dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen.

2 Ist für einen Mitgliedstaat die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, die innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 übermittelt wurden, niedriger als die in Anhang II für diesen Mitgliedstaat festgelegte Höchstzahl an Buchführungsbetrieben, so werden die Beträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c anteilig gekürzt. Liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat jedoch unter 80 % der Zahl der Buchführungsbetriebe gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung, so werden die Beträge gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gekürzt.

3 Für FSDN-Daten, mit Ausnahme der auch bisher erfassten INLB-Daten, gemäß Absatz 1 Buchstabe c, gilt ein Betriebsbogen abweichend von Artikel 13 Absatz 2 als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn ein Mitgliedstaat als Teil eines Betriebsbogens eine Tabelle vorlegt, in der Daten fehlen. Der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird jedoch unter Berücksichtigung der in Anhang IX festgelegten Ausnahmen um 21 EUR je unvollständiger Tabelle gekürzt.

4 Für INLB-Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Betriebsbogens eine Tabelle vorlegt, in der Daten fehlen, der für den Betriebsbogen mit unvollständiger Tabelle zu zahlende Betrag nicht gewährt.

5 Übermittelt ein Mitgliedstaat für die Berichtsjahre 2025 oder 2026 als Teil eines Betriebsbogens eine Tabelle mit Daten, die gemäß Anhang IX erst für das Berichtsjahr 2027 vorgeschrieben sind, so wird dem Mitgliedstaat für jede im Voraus übermittelte Tabelle ein zusätzlicher Betrag von 21 EUR gezahlt. Die jährlichen Höchstbeträge für die frühere Übermittlung von Daten, die gemäß Anhang IX für das Berichtsjahr 2027 vorgeschrieben sind, sind in Anhang X unter der Überschrift „Reserve für frühzeitige Übermittlungen“ festgelegt. Übersteigt der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 1 ergebende Gesamtbetrag den Höchstbetrag der Reserve für frühzeitige Übermittlungen gemäß Anhang X, so wird der Betrag pro Tabelle proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag den in Anhang IX festgesetzten jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigt.

Article 18 Aus dem Datensatz zu extrahierende Daten

Die Daten, die aus dem in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Datensatz extrahiert werden müssen, sind in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 19 Technische Spezifikationen und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission

1 Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Daten über ein elektronisches Datensystem gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Form und Gestaltung der Daten sind in Anhang XI dieser Verordnung festgelegt.

2 Die Kommission unterrichtet die Verbindungsstellen im Rahmen des Ausschusses des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe über die allgemeinen Bedingungen für die Umsetzung des elektronischen Datensystems nach Absatz 1.

3 Die Daten für das Berichtsjahr N werden der Kommission bis zum 15. Dezember des Jahres N+2 übermittelt.

4 Das erste Jahr der Datenübermittlung ist 2027 für das Berichtsjahr 2025. Die Verbindungsstellen können jedoch Daten für frühere Berichtsjahre übermitteln. Die Kommission kann Verbindungsstellen auf begründeten Antrag, der der Kommission bis zum 31. Oktober des Berichtsjahrs N+1 übermittelt wird, von der Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Berichtsjahr befreien.

5 Die Daten gelten als an die Kommission übermittelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die in Artikel 18 genannten Daten wurden in das in Absatz 1 genannte elektronische Datensystem eingegeben; b) die nachfolgenden computergestützten Kontrollen wurden durchgeführt und c) die Verbindungsstelle hat bestätigt, dass die Daten in dieses elektronische Datensystem geladen werden können.

6 Die Verbindungsstellen stellen die Daten bereit, die in dem in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Datensatz enthalten sind. Die Verbindungsstellen sind nicht verpflichtet, die vollständige Übereinstimmung dieses Datensatzes mit den an die Kommission übermittelten FSDN-Daten sicherzustellen.

Article 20 Aus dem Datensatz zu extrahierende Daten

Die Daten, die aus dem in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Datensatz extrahiert werden müssen, sind in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 21 Technische Spezifikationen und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission

1 Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Daten über ein elektronisches Datensystem gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Form und Gestaltung der Daten sind in Anhang XII dieser Verordnung festgelegt.

2 Die Kommission unterrichtet die Verbindungsstelle im Rahmen des Ausschusses des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe über die allgemeinen Bedingungen für die Umsetzung des elektronischen Datensystems nach Absatz 1.

3 Die Daten für das Berichtsjahr N werden der Kommission bis zum 15. Dezember des Jahres N+1 übermittelt.

4 Das erste Jahr der Datenübermittlung ist 2028 für das Berichtsjahr 2027. Die Verbindungsstellen können jedoch Daten für frühere Berichtsjahre übermitteln. Die Kommission kann Verbindungsstellen ab dem Berichtsjahr 2027 auf begründeten Antrag, der bis zum 31. Oktober des Berichtsjahrs N übermittelt werden muss, von der Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Berichtsjahr befreien.

5 Die Daten gelten als an die Kommission übermittelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die in Artikel 20 genannten Daten wurden in das in Absatz 1 genannte elektronische Datensystem eingegeben; b) die nachfolgenden computergestützten Kontrollen wurden durchgeführt und c) die Verbindungsstelle hat bestätigt, dass die Daten in dieses elektronische Datensystem geladen werden können.

6 Die Verbindungsstellen stellen die Daten bereit, die in dem in Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Datensatz enthalten sind. Die Verbindungsstellen sind nicht verpflichtet, die vollständige Übereinstimmung dieses Datensatzes mit den an die Kommission übermittelten FSDN-Daten sicherzustellen.

Article 22 Elektronisches Datensystem

Das von der Kommission eingerichtete elektronische Datensystem gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewährleistet den sicheren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Das in Unterabsatz 1 genannte elektronische Datensystem gewährleistet die Einhaltung eines IT-Sicherheitskonzepts, das für das Personal, das das System nutzt, im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46, gilt. Für die Verwendung von Daten zu einzelnen Betrieben, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erhoben werden, gelten die Artikel 16, 16a und 16b derselben Verordnung.

Article 23 Revisionsklausel

1 Die Definitionen der Variablen gemäß Anhang VIII dieser Verordnung, die Finanzvorschriften in Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung und die in Abschnitt 5 dieser Verordnung festgelegten Datenbestimmungen werden von der Kommission spätestens bis zum 30. September 2027 nach dem Verfahren des Artikels 19b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 überarbeitet.

2 Der in Absatz 1 genannten Überarbeitung geht eine Analyse der Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen dieser Verordnung durch die Kommission voraus, die sich unter anderem auf das Feedback der Mitgliedstaaten stützt.

Article 24 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben. Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Rechnungsjahre vor 2025.

Article 25 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Berichtsjahr 2025.

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