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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R2747
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-09
In force since
2024-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Ziele

1 Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen.

2 Der in Absatz 1 genannte Rahmen soll a) den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, garantieren und erleichtern; b) die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherstellen, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich erlassen werden; und c) Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern.

3 Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) Vorschriften für die Einrichtung und Arbeitsweise eines Notfall- und Resilienzgremiums für den Binnenmarkt, der die Kommission bei der Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung unterstützt und berät, b) Eventualfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und Resilienz, c) im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen, d) im Notfallmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, auch Arbeitnehmern, in diesem Modus, e) Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt, f) Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Instrumente und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer, im Binnenmarkt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/123; c) sonstige medizinische Gegenmaßnahmen nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371, die in dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 erstellten Verzeichnis aufgeführt sind; d) Halbleiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) Energieerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates , elektrischen Strom im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie; f) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblichen oder individuellen Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Fonds, Zahlungen und Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten, sowie Abrechnungs- und Clearingtätigkeiten sowie Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen; g) Verteidigungsgüter im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Sinne des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten im Einklang mit Unionsrecht.

3 Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels gelten die Artikel 20 bis 23 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung für die unter diesen Buchstaben genannten Erzeugnisse.

4 Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Rechtsakte der Union mit spezifischen Vorschriften für die Krisenreaktion oder das Krisenmanagement, z. B.: a) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union; b) einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/479 in Bezug auf die Befugnis der Kommission, zu beurteilen, ob die Einschränkung der Ausfuhr von Waren im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union angemessen ist; c) Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372 in Bezug auf den EU-Rahmen für die Gesundheitssicherheit; d) Beschluss 2014/415/EU zur Festlegung der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), einschließlich der Rolle der IPCR als politische Koordinierungsstelle, und Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung dieser Regelung.

5 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, einschließlich der Kartell-, Fusions- und Beihilfevorschriften.

6 Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

7 Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Grundrechte. Diese Verordnung berührt insbesondere in keiner Weise die Ausübung des Rechts zum Streik oder des Rechts zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Krise“ ein außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört; 2. „Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich innerhalb der nächsten sechs Monate zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen; 3. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ einen Rahmen zur Bewältigung einer Krise mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder, wenn eine solche schwerwiegende Störung Gegenstand unterschiedlicher nationaler Maßnahmen ist oder sein dürfte, das Funktionieren seiner Lieferketten ernsthaft stören; 4. „Bereiche von entscheidender Bedeutung“ die Bereiche, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit von entscheidender und grundlegender Bedeutung sind und deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung im Fall einer drohenden Krise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben kann; 5. „Waren von entscheidender Bedeutung“ oder „Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, zusammen „Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten in Bereichen von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, und die in einem vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind; 6. „krisenrelevante Waren“ oder „krisenrelevante Dienstleistungen“, zusammen „krisenrelevante Waren und Dienstleistungen“, Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten sicherzustellen, und die für die Reaktion auf eine Krise als wesentlich erachtet werden und in einem vom Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind; 7. „bedeutende Ereignisse“ Ereignisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erheblich stören oder erheblich stören könnten; 8. „betroffener Wirtschaftsteilnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer entlang der Lieferkette mit der Fähigkeit oder Kapazität, Folgendes herzustellen oder zu vertreiben: a) Waren von entscheidender Bedeutung oder Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung; b) krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen; c) Bestandteile der unter den Buchstaben a und b genannten Waren; 9. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission .

Article 4 Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt

1 Es wird ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt (im Folgenden „Gremium“) eingerichtet.

2 Das Gremium setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und einen Stellvertreter. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach Art der Krise gegebenenfalls einen sektorspezifischen Ad-hoc-Vertreter benennen.

3 Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Gremium, und die Kommission stellt das Sekretariat des Gremiums.

4 Der Vorsitz des Gremiums (im Folgenden „Vorsitz“) lädt einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium ein.

5 Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit spezifischen Kenntnissen einladen, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums und an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Zu diesen Sachverständigen können Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden und Sozialpartnern gehören.

6 Der Vorsitz lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums ein.

7 Der Vorsitz lädt Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften ein.

8 Beobachter haben kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums. Gegebenenfalls kann der Vorsitz diese Beobachter ersuchen, Informationen und Erkenntnisse beizutragen.

9 Das Gremium tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. In seiner ersten Sitzung gibt sich das Gremium auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.

10 Das Gremium kann im Rahmen seiner in Artikel 5 genannten Aufgaben Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte annehmen. Die Kommission trägt diesen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten auf transparente Weise weitestgehend Rechnung.

Article 5 Aufgaben des Gremiums

1 Für die Zwecke der Eventualfallplanung für den Binnenmarkt gemäß den Artikeln 9 bis 13 unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Unterbreitung von Vorschlägen für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit für einen einfacheren Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die in dem in Artikel 9 genannten Eventualfallrahmen enthalten sein sollen; b) Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission gemäß Artikel 13 und im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde; c) Sammeln von Informationen zur Vorausschau eines möglichen Auftretens einer Krise, Durchführung von Datenanalysen und Bereitstellung von Marktinformationen; d) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, und der Wirtschaftszweige sowie gegebenenfalls der Sozialpartner zur Einholung von Marktinformationen im Einklang mit Artikel 43; e) Analyse aggregierter Daten, die bei anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und internationaler Ebene eingeholt wurden; f) Pflege eines Verzeichnisses nationaler und unionsweiter Krisenmaßnahmen, die in früheren Krisen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten zur Anwendung gekommen sind; g) Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen zur Antizipierung und Planung für eine Krise gewählt werden sollen, bei gleichzeitiger Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und Beratung bei der Umsetzung der gewählten Maßnahmen.

2 Für die Zwecke des in Artikel 14 genannten Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind, um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß eine drohende Krise im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 besteht; b) Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen einschlägigen bzw. krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen; und c) Analyse und Erörterung der Auswirkungen einer drohenden Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden.

3 Für die Zwecke des in Artikel 18 genannten Notfallmodus für den Binnenmarkt unterstützt und berät das Gremium die Kommission bei folgenden Aufgaben: a) Analyse krisenrelevanter Informationen, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission eingeholt wurden; b) Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind; c) Beratung bei der Frage, welche Maßnahmen auf Unionsebene zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall gewählt werden sollen, und Beratung bei der Durchführung der gewählten Maßnahmen; d) Überprüfung der nationalen Krisenmaßnahmen; e) Koordinierung und Erleichterung des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung von Informationen, auch mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene sowie gegebenenfalls mit Ländern außerhalb der Union, mit einem besonderen Augenmerk auf Bewerberländer der Union und Entwicklungsländer, sowie mit internationalen Organisationen; f) Analyse und Erörterung der Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt unter gebührender Berücksichtigung der Lage in den Grenzregionen, um mögliche Lösungen zu finden; g) gegebenenfalls Erstellung einer Liste der Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und für die gemeinsame Vorlagen und Formulare festgelegt werden müssen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

4 Die Kommission stellt die Beteiligung an der Arbeit des Gremiums aller für die jeweilige Krise relevanten Stellen auf Unionsebene sicher. Das Gremium arbeitet gegebenenfalls eng mit anderen krisenrelevanten Stellen auf Unionsebene und dem durch die Verordnung (EU) 2024/1252 eingesetzten Europäischen Ausschuss für kritische Rohstoffe zusammen und stimmt sich eng mit ihnen ab. Die Kommission sorgt für die Koordinierung mit den Maßnahmen, die durch andere Mechanismen der Union, z. B. das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM), die IPCR, den EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit und den Europäischen Rahmen für kritische Rohstoffe, durchgeführt werden. Das Gremium stellt den Informationsaustausch mit dem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Rahmen des UCPM und mit der Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ im Rahmen der IPCR sicher.

5 Das Gremium nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht an und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Article 6 Notfall- und Resilienzdialog

1 Um den Dialog zwischen den Organen der Union zu intensivieren und für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitz des Gremiums auffordern, vor diesem Ausschuss zu erscheinen, um Informationen zu allen Fragen zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere nach jeder Sitzung des Gremiums und nach jeder Deaktivierung des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt.

2 Das Europäische Parlament wird schnellstmöglich über alle gemäß dieser Verordnung vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet.

3 Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

Article 7 Notfall- und Resilienzplattform

1 Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen sektorspezifischen Dialog und sektorspezifische Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Insbesondere bietet die Plattform Interessenträgern Funktionen für Folgendes: a) Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind, b) Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Themen, c) Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und die Vermeidung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen könnten.

2 Die Kommission und das Gremium berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des sektorspezifischen Dialogs und der Partnerschaften gemäß Absatz 1 sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß dem genannten Absatz.

Article 8 Verbindungsbüros

1 Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro.

2 Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats ist für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit folgenden Stellen zuständig: a) den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß Absatz 4; b) den jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere mit den in Artikel 24 genannten nationalen zentralen Anlaufstellen.

3 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sammelt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Beiträge der jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

4 Die Kommission benennt ein Verbindungsbüro auf Unionsebene.

5 Das Verbindungsbüro auf Unionsebene stellt die Koordinierung und den Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von krisenrelevanten Informationen, mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sicher.

Article 9 Eventualfallrahmen

1 Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der Beiträge der auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der detaillierten Modalitäten für einen Eventualfallrahmen erlassen, der die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation für den Wachsamkeits- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt betrifft. In diesem Durchführungsrechtsakt werden die Modalitäten für Folgendes festgelegt: a) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Einrichtungen auf Unionsebene während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt; b) den sicheren Informationsaustausch; und c) ein koordiniertes Konzept für die Krisenkommunikation im Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gegenüber der Öffentlichkeit mit einer koordinierenden Rolle der Kommission.

2 Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.

3 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für Vorkehrungen für die rechtzeitige Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch zwischen der Kommission, den auf Unionsebene tätigen einschlägigen Stellen und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes: a) Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 8 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 24 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht; b) Konsultation der Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich KMU, zu ihren Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung möglicher Binnenmarktkrisen; c) Konsultation der Sozialpartner zu den Auswirkungen ihrer Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung einer möglichen Krise auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; d) Zusammenarbeit auf technischer Ebene im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt; e) Risiko- und Notfallkommunikation mit einer koordinierenden Rolle der Kommission unter Berücksichtigung bestehender Strukturen.

4 Um das Funktionieren des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens sicherzustellen, kann die Kommission Stresstests, Simulationen sowie Überprüfungen während und nach der Durchführung von Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten durchführen und den auf Unionsebene tätigen zuständigen Stellen und den Mitgliedstaaten vorschlagen, den Rahmen nach Bedarf zu aktualisieren.

5 Um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in einem Notfallmodus für den Binnenmarkt zu fördern und zu erleichtern, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Bemühungen um die Festlegung einheitlicher digitaler Formulare für die Zwecke der Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung von Tätigkeiten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Article 10 Freiwillige Krisenprotokolle

1 Das Gremium kann der Kommission empfehlen, die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer zur Bewältigung von Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt einzuleiten.

2 Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung dieser freiwilligen Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer. Die Wirtschaftsteilnehmer können auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sich an den freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen.

3 Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes: a) die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele; b) die Rolle der einzelnen Teilnehmer im Rahmen des freiwilligen Krisenprotokolls und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie ergreifen müssen, sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, um die Krise abzumildern und darauf zu reagieren; c) ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aktivierung und des Zeitraums, in dem die Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald das Krisenprotokoll aktiviert wurde; d) Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung von möglichen Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind.

4 Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle ein. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen hinzuziehen.

Article 11 Schulungen und Simulationen

1 Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.

2 Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um im Rahmen des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Dieses Programm kann konkret Folgendes umfassen: a) Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen; b) Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls der von Ländern außerhalb der Union und von internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren; c) Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene; d) Förderung der Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.

3 Die Kommission entwickelt Schulungsprogramme und -materialien für Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, und stellt diese zur Verfügung. Falls angezeigt, kann die Kommission Interessenträger zur Teilnahme an Schulungen und Simulationen einladen.

4 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei die Bedürfnisse und Interessen des betreffenden Mitgliedstaats besonders zu berücksichtigen sind.

Article 12 Stresstests

1 Die Kommission führt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums Stresstests durch und koordiniert diese, darunter auch Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten.

2 Insbesondere geht die Kommission in diesem Zusammenhang folgenden Aufgaben nach: a) Entwicklung von Szenarien und Parametern in einem spezifischen Sektor, mit denen die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfasst werden, zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen in diesem Sektor; b) Erleichterung und Förderung der Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge; c) Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.

3 Bei der Bestimmung des in Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Sektors nutzt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Gremium alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Bestandsaufnahmen.

4 Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests auf Unionsebene durch. Zu diesem Zweck lädt die Kommission das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein. Die Kommission kann ferner andere relevante Akteure, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligt sind, zu einer Teilnahme auf freiwilliger Basis einladen.

5 Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.

6 Die Kommission teilt dem Gremium die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Stresstests mit und veröffentlicht diesbezüglich einen Bericht.

Article 13 Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung

1 Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission und die zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle bedeutenden Ereignisse.

2 Die zentralen Verbindungsbüros und alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen gemäß dem Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Informationen so behandeln zu können, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer geschützt sind.

3 Bei der Feststellung, ob Ereignisse einer Warnmeldung gemäß Absatz 1 bedürfen sollten, berücksichtigt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Folgendes: a) die Marktstellung oder die Zahl der von dem Ereignis betroffenen Wirtschaftsteilnehmer; b) die Dauer oder voraussichtliche Dauer des Ereignisses; c) das geografische Gebiet und den Anteil des Binnenmarkts, der von dem Ereignis betroffen ist, seine grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie seine Auswirkungen auf besonders anfällige oder exponierte geografische Gebiete wie etwa die Gebiete in äußerster Randlage; und d) die Auswirkungen dieser Ereignisse auf nicht diversifizierbare und nicht substituierbare Waren.

Article 14 Kriterien für die Aktivierung

1 Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Der Rat kann den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates aktivieren. Die Dauer dieser Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes: a) eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, im Binnenmarkt sowie auf seine Lieferketten, b) eine Liste der betroffenen Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und c) die zu treffenden Wachsamkeitsmaßnahmen, einschließlich einer Begründung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.

2 Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, berücksichtigen die Kommission und der Rat mindestens die folgenden Kriterien: a) die voraussichtliche Zeit, bis eine drohende Krise sich zu einem Binnenmarkt-Notfall verschärft, b) die Zahl oder die Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer, die voraussichtlich von der Krise betroffen sein werden, c) das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Krise auf Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und d) das von der Krise voraussichtlich betroffene geografische Gebiet, insbesondere die Auswirkungen auf Grenzregionen und Gebiete in äußerster Randlage.

Article 15 Verlängerung und Deaktivierung

1 Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

2 Stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums fest, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen in Bezug auf einige oder alle Wachsamkeitsmaßnahmen oder für einige oder alle Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung nicht mehr erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur vollständigen oder teilweisen Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates deaktivieren.

Article 16 Überwachung

1 Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so überwachen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind.

2 Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere elektronische Wege für die Sammlung von Informationen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Überwachung gewonnen wurden, sowie für deren aggregierte Verarbeitung auf elektronischem Wege. Unbeschadet des im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden nationalen Rechts, nach dem solche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten betreffen, sichergestellt.

3 Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind. Der Inhalt dieses Verzeichnisses muss stets vertraulich behandelt werden.

4 Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Informationen nicht aus anderen Quellen bezogen werden können, Ersuchen um eine freiwillige Bereitstellung von Informationen an die am stärksten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen freiwillig im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die entsprechenden Feststellungen über ihr jeweiliges zentrales Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und das Gremium.

5 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.

6 Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachungstätigkeiten eingeholt wurden, legt die Kommission dem Gremium einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.

7 Die Kommission kann das Gremium auffordern, die aggregierten Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern, und stellt in diesem Fall die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen sicher und achtet ihre wirtschaftliche Sensibilität.

8 Die Kommission kann überdies einschlägige Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, die sie durch andere Mittel oder Systeme der Überwachung erhalten hat.

Article 17 Kriterien für die Aktivierung

1 Bei der Bewertung, ob die in Artikel 3 Nummer 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, zwecks Feststellung, ob der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert werden muss, prüfen die Kommission und der Rat auf der Grundlage konkreter und zuverlässiger Nachweise, ob die Krise ein oder mehrere Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit von Personen schafft, die sich auf mindestens einen Sektor essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt auswirken. Führt die Krise zu einer Störung des Funktionierens der Lieferketten, so prüfen die Kommission und der Rat zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien, ob die Waren oder Dienstleistungen diversifiziert oder substituiert werden können oder ob die betroffenen Arbeitnehmer ersetzt werden können.

2 Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigen die Kommission und der Rat insbesondere folgende Indikatoren: a) die Zahl der gemäß Artikel 13 Absatz 1 gemeldeten bedeutenden Ereignisse, b) die Tatsache, dass die Krise zur Aktivierung eines der folgenden Mechanismen geführt hat: i) eines einschlägigen Krisenreaktionsmechanismus des Rates, einschließlich der IPCR, ii) des UPCM oder iii) eines der unter dem EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit eingerichteten Mechanismen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2022/2372 geschaffenen Notfallrahmens, c) eine Schätzung der Zahl oder der Marktstellung der Wirtschaftsteilnehmer und der Marktnachfrage zu deren Gunsten sowie eine Schätzung der Zahl der Anwender, die für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf den gestörten Sektor bzw. die gestörten Sektoren des Binnenmarkts angewiesen sind, d) eine Schätzung der Arten von Waren und Dienstleistungen oder der Zahl der von der Krise betroffenen Personen, einschließlich Arbeitnehmer, e) die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krise in Bezug auf Ausmaß und Dauer auf essenzielle gesellschaftliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt und die öffentliche Sicherheit, f) die Tatsache, dass die von der Krise betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage waren, auf freiwilliger Basis innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung für die besonderen Aspekte der Krise zu finden, g) die geografischen Gebiete, einschließlich Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage, die von der Krise betroffen sind bzw. betroffen sein könnten, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen auf das Funktionieren von Lieferketten, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, h) die Bedeutung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Angebots an den Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Mittel für die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen und i) das Fehlen von oder Engpässe bei ersatzweise zu verwendenden Waren oder Dienstleistungen.

Article 18 Aktivierung

1 Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

2 Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde. Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder der Anwendung der in Artikel 16 festgelegten Wachsamkeitsmaßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus für den Binnenmarkt diesen teilweise oder vollständig ersetzen.

3 Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.

4 Der Rat kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktivieren und gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen annehmen. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Die Liste der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geändert werden.

Article 19 Verlängerung und Deaktivierung

1 Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gründe für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 17 Absatz 1 nach wie vor gegeben sind, unterbreitet sie dem Rat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission nach besten Kräften, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlags kann der Rat den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates jeweils um höchstens sechs Monate verlängern.

2 Liegen dem Gremium konkrete und zuverlässige Nachweise dafür vor, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert werden sollte, kann es eine entsprechende Stellungnahme abgeben und der Kommission übermitteln. Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass der Binnenmarkt-Notfall nicht mehr vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag zur Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

3 Die gemäß den Artikeln 27 bis 35 ergriffenen Maßnahmen treten mit Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außer Kraft.

Article 20 Beschränkungen des freien Verkehrs während des Notfallmodus für den Binnenmarkt

1 Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sicher, dass diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, auch in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit.

2 Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger klar und unmissverständlich über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.

Article 21 Unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr bei einem Binnenmarkt-Notfall

Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und im Rahmen ihrer Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sehen die Mitgliedstaaten davon ab, Folgendes einzuführen: a) nicht befristete Maßnahmen; b) Verbote der unionsinternen Ausfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren oder Dienstleistungen oder Durchfuhrverbote oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung für krisenrelevante Waren; c) Maßnahmen zur Beschränkung der unionsinternen Ausfuhr von Waren oder Maßnahmen gleicher Wirkung oder Maßnahmen zur Beschränkung der Erbringung bzw. des Empfangs von Dienstleistungen, wenn diese Beschränkungen zu Folgendem führen: i) Störungen der Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen oder ii) Engpässen oder der Verschärfung von Engpässen bei diesen Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt; d) Maßnahmen, die zu Diskriminierung zwischen Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort ihres eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen; e) Maßnahmen, durch die Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht auf Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben oder das Recht auf Durchreise durch einen Mitgliedstaat, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweigert wird; f) Maßnahmen zum Verbot von Geschäftsreisen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung, der Herstellung von krisenrelevanten Waren oder ihrem Inverkehrbringen oder den damit verbundenen Kontrollen und Wartungsarbeiten; g) Maßnahmen zum Verbot von Reisen zwischen Mitgliedstaaten aus zwingenden familiären Gründen, wenn solche Reisen innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, zulässig sind; h) Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Dienstleistern, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, durch die letztere daran gehindert werden, zwischen Mitgliedstaaten zu reisen, um den Ort ihrer Tätigkeit oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen, wenn innerhalb des Mitgliedstaats, der die betreffende Maßnahme einführt, keine solchen Reisebeschränkungen gelten; i) Maßnahmen zur Beschränkung i) von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, oder von Katastrophenschutzkräften oder ii) des Transports der Ausrüstung der in Ziffer i genannten Personen zum Ort ihrer Tätigkeit.

Article 22 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit von Personen

1 Während des Notfallmodus für den Binnenmarkt kann die Kommission zwecks Erleichterung der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 21 Buchstaben f bis i im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltungstechnische Vorkehrungen treffen oder den Mitgliedstaaten digitale Instrumente zur Verfügung stellen, um es ihnen zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission die in den entsprechenden Bestimmungen genannten Kategorien von Personen zu ermitteln und die dort genannten Fakten zu überprüfen.

2 Stellt die Kommission während des Notfallmodus für den Binnenmarkt fest, dass die Mitgliedstaaten Vorlagen für die Bescheinigung eingeführt haben, dass eine Person oder ein Wirtschaftsteilnehmer die im Zusammenhang mit nationalen Notfallmaßnahmen festgelegten allgemeinen Anforderungen erfüllt, und ist sie der Auffassung, dass die Verwendung unterschiedlicher Vorlagen durch die einzelnen Mitgliedstaaten ein Hindernis für den freien Verkehr der betreffenden Personen oder Wirtschaftsteilnehmer und ihrer Ausrüstung darstellt, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen vorgeben, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

3 Unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts und der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren räumen die Mitgliedstaaten den Melde-, Registrierungs- und Genehmigungsverfahren in Bezug auf Anbieter krisenrelevanter Dienstleistungen Vorrang ein.

4 Die Kommission ermittelt die Kategorien von Personen, die an der Herstellung oder Bereitstellung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen beteiligt sind und deren Freizügigkeit erleichtern werden muss, indem nach Konsultation des Gremiums im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorlagen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis verwendet werden können.

5 Die in den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

6 Die Kommission macht Informationen über die von ihr gemäß dem vorliegenden Artikel ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen auf einer eigens eingerichteten Website öffentlich zugänglich.

Article 23 Transparenz

1 Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 Absatz 4 aktiviert, so teilen die Mitgliedstaaten den Wortlaut von Notfallmaßnahmen, die sie als Reaktion auf die Krise ergriffen haben, unverzüglich nach ihrer Annahme der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene mit. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn durch die Maßnahmen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten eingeschränkt wird und sie nicht bereits unter eine in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Informations- oder Mitteilungspflicht fallen. Diese Mitteilungen enthalten a) die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, sowie alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Daten, die ihre Annahme stützen; b) den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen; c) das Datum der Annahme, den Geltungsbeginn und die Dauer dieser Maßnahmen.

2 Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das Verbindungsbüro auf Unionsebene den Entwurf der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor deren Annahme zusammen mit den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen übermitteln.

3 Die Übermittlung gemäß Absatz 2 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Maßnahmen zu ergreifen.

4 Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und gleichzeitig der Kommission schnellstmöglich klare, umfassende und zeitnahe Informationen zur Verfügung, in denen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erläutert werden.

5 Die Kommission koordiniert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und veröffentlicht auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen auf einer eigens dafür vorgesehenen, in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Website einschlägige Informationen über etwaige Beschränkungen der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit, einschließlich Informationen über den Anwendungsbereich und die Dauer der betreffenden nationalen Maßnahmen, sowie, soweit möglich, Echtzeitinformationen. Die betreffende Website kann eine interaktive Karte mit relevanten Echtzeitinformationen über diese Maßnahmen enthalten.

6 Die Kommission stellt die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 erhaltenen Informationen dem Gremium zur Verfügung.

7 Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sind über ein von der Kommission bereitgestelltes gesichertes Instrument zu übermitteln.

Article 24 Zentrale Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten

1 Jeder Mitgliedstaat betreibt eine nationale zentrale Anlaufstelle, die den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Folgendes bietet: a) Unterstützung bei der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern, die während dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden; b) Unterstützung bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die einschlägige zentrale Anlaufstelle von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Sie sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

3 Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Informationen auch in einer Amtssprache der Organe der Union zugänglich, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, und bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in anderen Amtssprachen der Organe der Union bereitzustellen, wobei sie die Lage und die Bedürfnisse der Grenzregionen besonders berücksichtigen.

Article 25 Zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene

1 Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ein und betreibt diese.

2 Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene bietet Folgendes: a) Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt für die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, relevant sind und sich darauf auswirken; b) Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden; c) Aufstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.

3 Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.

Article 26 Erfordernis der zweistufigen Aktivierung

1 Die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt werden von der Kommission erst erlassen, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und der Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 eine Liste erstellt hat.

2 In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Abschnitt werden die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

Article 27 Auskunftsersuchen an Wirtschaftsteilnehmer

1 Die Kommission kann die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in den Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen auffordern, auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen bereitzustellen, wenn a) schwerwiegende Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder eine unmittelbare Gefahr solcher Engpässe bestehen; b) die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine der in Artikel 28 oder in den Artikeln 34 bis 39 vorgesehenen Maßnahmen geeignet ist, solche Engpässe oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe zu verringern; c) die über das Gremium bereitgestellten oder auf anderem Wege von den Mitgliedstaaten in der Eventualfallphase oder im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt eingeholten Informationen nicht ausreichen, und d) die Kommission nicht in der Lage ist, diese Informationen aus anderen Quellen einzuholen. Die Kommission prüft nach Konsultation des Gremiums, ob die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2 Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen stellen, wenn a) der Kommission innerhalb der bestimmten Frist keine Informationen auf freiwilliger Basis gemäß Absatz 1 übermittelt werden, oder b) die Informationen, die die Kommission durch die freiwillige Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 oder aus anderen während der Eventualfallphase oder des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt verfügbaren Quellen erhält, nach wie vor nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Einführung der in Artikel 28 oder den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Maßnahmen die schwerwiegenden Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder die unmittelbare Gefahr solcher Engpässe verringern würde und ob solche Maßnahmen ergriffen werden sollten.

3 Vor dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie bewertet die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines solchen Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erreichung der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziele, und b) sie trägt dem Verwaltungsaufwand, den ein solches Ersuchen für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, mit sich bringen könnte, gebührend Rechnung und legt die Frist für die Übermittlung der Informationen entsprechend fest.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchen sind auf gezielte Informationen über Folgendes zu begrenzen: a) die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt, mit denen er Verträge geschlossen hat oder von denen er Lieferungen bezieht, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt zu wahren sind; b) soweit verfügbar, den Zeitplan in Bezug auf die erwartete Produktionsleistung bei krisenrelevanten Waren in Produktionsanlagen in der Union oder in Ländern außerhalb der Union, die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer betreibt oder mit denen er Verträge geschlossen hat, für die drei Monate nach Eingang des Auskunftsersuchens; c) relevante Störungen oder Engpässe in Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen.

5 In dem Durchführungsrechtsakt, der ein Auskunftsersuchen der Kommission an die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 2 vorsieht, a) sind die krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, die für das Auskunftsersuchen von Belang sind, anzugeben; b) sind die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen tätig sind und von dem Auskunftsersuchen betroffen sind, anzugeben; c) sind die angeforderten Informationen anzugeben und erforderlichenfalls eine Vorlage mit Fragen bereitzustellen, die an die einzelnen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet werden könnten; d) ist nachzuweisen, dass das außergewöhnliche Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe b besteht, für das um die Informationen ersucht wird, und muss die Bewertung gemäß Absatz 3 Buchstabe a enthalten sein; e) ist der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Nutzung der angeforderten Informationen und die Dauer dieser Nutzung zu erläutern, und f) ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Wirtschaftsteilnehmer die Kommission auffordern kann, das Ersuchen zu ändern. Das Auskunftsersuchen gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache abzufassen und muss dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Anstrengungen Rechnung tragen, die Wirtschaftsteilnehmer unternehmen müssen, um die Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn es sich um KMU handelt.

6 Nachdem die Kommission das Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 gestellt hat, richtet sie einen Einzelbeschluss an jeden der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Kategorien und fordert sie darin auf, entweder die in diesem Durchführungsrechtsakt genannten Informationen bereitzustellen oder zu erläutern, weshalb sie diese Informationen nicht bereitstellen können. Die Kommission stützt sich nach Möglichkeit auf das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 erstellte einschlägige und verfügbare Verzeichnis der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer. Die Kommission kann die erforderlichen Informationen zu den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, falls angezeigt, auch von den Mitgliedstaaten einholen.

7 Die gemäß Absatz 6 angenommenen Beschlüsse der Kommission, die individuelle Auskunftsersuchen umfassen, müssen in Bezug auf den Umfang, die Art und die Granularität der angeforderten Daten sowie die Häufigkeit des Zugriffs auf diese Daten hinreichend begründet und verhältnismäßig und für die Bewältigung des Notfalls erforderlich sein. Diese Beschlüsse enthalten alle der folgenden Elemente: a) einen Verweis auf den ihnen zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2; b) eine Beschreibung der Situationen gravierender krisenbedingter Engpässe oder einer unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe, die Anlass zu dem Beschluss gegeben haben; c) Garantien für den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 42, Garantien für die Geheimhaltung von sensiblen Geschäftsinformationen sowie Garantien für die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Artikel 43 in Bezug auf den Inhalt der Antwort; d) Informationen über die Möglichkeit, den Beschluss im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten; e) eine angemessene Frist von höchstens 20 Arbeitstagen, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind oder die Begründung für die Verweigerung der Bereitstellung der Informationen vorzulegen ist. Bei der Festlegung der in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Frist berücksichtigt die Kommission insbesondere die Größe des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers in Bezug auf die Beschäftigten sowie den Aufwand, der für die Zusammentragung und Bereitstellung von Informationen erforderlich ist. Der Wirtschaftsteilnehmer kann bis zwei Tage vor Ablauf der Frist eine einmalige Fristverlängerung beantragen, falls dies aufgrund des Ernstes der Lage erforderlich ist. Die Kommission antwortet innerhalb eines Arbeitstages auf einen solchen Antrag auf Fristverlängerung.

8 Kann die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Betrieb erheblich stören, so kann dieser Wirtschaftsteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Informationen verweigern, wobei er der Kommission die Gründe für diese Verweigerung mitteilen muss. Die Kommission legt weder eine solche Verweigerung der Bereitstellung der angeforderten Informationen noch die Gründe für diese Verweigerung offen.

9 Die Kommission übermittelt der einschlägigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, unverzüglich eine Abschrift des in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens. Auf Antrag dieser zuständigen Behörde übermittelt die Kommission die von dem jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.

10 Nach Erhalt von Informationen aufgrund eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Auskunftsersuchens geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie verwendet die Informationen nur in einer Weise, die mit dem Zweck, für den um sie ersucht wurde, vereinbar ist; b) soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, stellt sie sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Vertraulichkeit und Integrität der angeforderten Informationen, insbesondere personenbezogener Daten, gewahrt und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt werden; c) sie löscht die Informationen, sobald sie für den angegebenen Zweck nicht mehr erforderlich sind, und unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer und die einschlägige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich über die Löschung der Informationen, es sei denn, die Archivierung der Informationen ist nach nationalem Recht aus Gründen der Transparenz vorgeschrieben.

11 Jeder betreffende Wirtschaftsteilnehmer oder jede Person, die ordnungsgemäß ermächtigt wurde, diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vertreten, stellt die angeforderten Informationen auf individueller Basis im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union über den Informationsaustausch bereit.

12 Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

13 Die gemäß diesem Artikel gestellten Auskunftsersuchen dürfen sich nicht auf Informationen beziehen, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

Article 28 Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der Union vorgesehenen Notfallverfahren

1 Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei bestimmten krisenrelevanten Waren, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Notfallverfahren aktivieren, die in den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Rechtsakten der Union für diese krisenrelevanten Waren vorgesehen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für diese Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.

2 Eine Aktivierung von Notfallverfahren gemäß Absatz 1 gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Article 29 Vorranganfragen

1 Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln (im Folgenden „Vorranganfragen“), wenn a) ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und b) die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 35 oder in Titel V genannten Maßnahmen, erreicht werden konnte.

2 Die Kommission weist nach, dass die Wahl der Empfänger und Begünstigten der in diesem Artikel genannten Vorranganfragen diskriminierungsfrei ist und mit den Wettbewerbsvorschriften der Union im Einklang steht.

3 Die Kommission stützt die in diesem Artikel genannten Vorranganfragen auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, aus denen hervorgeht, dass eine solche vorrangige Behandlung unerlässlich ist, um die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt sicherzustellen, und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Wirtschaftsteilnehmers sowie die Kosten und den Aufwand, die für eine Änderung des Produktionsablaufs in der Lieferkette erforderlich sind. Die Kommission gibt in der Vorranganfrage ausdrücklich an, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, diese Anfrage abzulehnen.

4 Hat der Wirtschaftsteilnehmer, an den die Vorranganfrage gemäß Absatz 1 gerichtet ist, diese Anfrage ausdrücklich angenommen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsteilnehmer einhalten muss; b) die Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, und die Menge, in der sie geliefert werden müssen; c) die Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist; d) die Begünstigten der Vorranganfrage; und e) der Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 6 festgelegten Bedingungen.

5 Eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 ist zu einem fairen und angemessenen Preis zu stellen, mit dem den Opportunitätskosten angemessen Rechnung getragen wird, die dem Wirtschaftsteilnehmer im Vergleich zu bestehenden Leistungsverpflichtungen entstehen, indem er der Vorranganfrage nachkommt. Diese Vorranganfrage hat Vorrang vor allen früheren privaten oder öffentlichen Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Waren, die Gegenstand der Vorranganfrage sind.

6 Der Wirtschaftsteilnehmer, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 4 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern a) der Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung erforderlich ist, um die erforderliche vorrangige Behandlung zu erreichen, b) der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erfüllt wurde, und c) die Annahme der Vorranganfrage nicht allein dem Zweck diente, eine vorherige vertragliche Verpflichtung ungebührlich zu umgehen.

7 Die Vorranganfragen dürfen keine Waren umfassen, deren Herstellung oder Lieferung den wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit oder Verteidigung der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde.

8 Die Kommission erlässt den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.

9 Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

10 Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Anfrage nicht nach, so kann die Kommission, sofern sie dies als notwendig und verhältnismäßig erachtet, im Wege eines Beschlusses eine Geldbuße gegen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verhängen. Diese Geldbuße beträgt höchstens 100000 EUR. Gegen KMU verhängte Geldbußen betragen höchstens 25000 EUR.

Article 30 Verhängung von Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer, die einer ausdrücklich angenommenen Vorranganfrage nicht nachkommen

1 Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 29 Absatz 10 genannten Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Nichtnachkommens in Bezug auf die ausdrücklich angenommene Vorranganfrage und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.

2 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission eine Geldbuße gemäß Artikel 29 Absatz 10 festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Article 31 Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen

1 Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 29 Absatz 10 gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

2 Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission davon Kenntnis erhält, dass einer angenommenen Vorranganfrage nicht nachgekommen wurde. In Fällen, in denen ausdrücklich angenommenen Vorranganfragen anhaltend oder wiederholt nicht nachgekommen wird, läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Vorranganfrage nachgekommen wird.

3 Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Vorranganfrage nachgekommen wird, unterbricht die Verjährungsfrist.

4 Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Nichtnachkommen verantworten müssen.

5 Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Article 32 Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen

1 Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 29 Absatz 10 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

2 Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

3 Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird unterbrochen durch a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, b) jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

4 Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

5 Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird gehemmt, solange a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist; b) die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

Article 33 Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen

1 Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 10 erlässt, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte; b) den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes treffen könnte.

2 Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer können sich innerhalb einer Frist, die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a gesetzt wird und mindestens 21 Tage beträgt, zur vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.

3 Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer äußern konnten.

4 Die Verteidigungsrechte des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Wirtschaftsteilnehmern an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Nichtnachkommens erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Article 34 Solidarität und koordinierte Verteilung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

1 Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an die entsprechenden zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.

2 Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen anderen Mitgliedstaaten empfehlen, diese Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität mittels der effizientesten Nutzung dieser Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.

Article 35 Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Bereitstellung von krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen

1 Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat nicht ausreichen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann sie den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums empfehlen, spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen gewährleisten schnellstmöglich eine effiziente Umstrukturierung der Lieferketten und Produktionslinien sowie die Nutzung vorhandener Vorräte, um die Verfügbarkeit und die Versorgung mit solchen Waren oder Dienstleistungen zu verbessern.

2 Insbesondere können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen Folgendes umfassen: a) die Erleichterung des Ausbaus oder der Umwidmung bestehender Produktionskapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren, b) die Erleichterung des Ausbaus bestehender Kapazitäten bzw. der Einrichtung neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten, c) das Ziel, die einschlägigen Genehmigungs- und Zulassungserfahren, einschließlich Umweltgenehmigungen, die sich auf die Herstellung und den Vertrieb krisenrelevanter Waren beziehen oder auswirken, zu beschleunigen, d) das Ziel, die Zulassungs- und Registrierungsverfahren für krisenrelevante Dienste zu beschleunigen, e) das Ziel, die einschlägigen Produktgenehmigungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu beschleunigen, die keinen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten unterliegen.

Article 36 Ersuchen der Mitgliedstaaten an die Kommission, für deren Rechnung oder in deren Namen Waren und Dienstleistungen zu beschaffen

1 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten, die sich durch die Kommission vertreten lassen möchten (im Folgenden „beteiligte Mitgliedstaaten“), Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu beschaffen.

2 Die Kommission prüft unverzüglich und in Absprache mit dem Gremium den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des Ersuchens gemäß Absatz 1. Beabsichtigt die Kommission, diesem Ersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie dies den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und nennt die Gründe für ihre Ablehnung.

3 Stimmt die Kommission einer Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten zu, a) teilt sie ihre Absicht, das Vergabeverfahren durchzuführen, allen Mitgliedstaaten und dem Gremium mit und lädt die interessierten Mitgliedstaaten ein, sich daran zu beteiligen, b) arbeitet sie einen Vorschlag für eine Vereinbarung aus, die mit den beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist und die es der Kommission ermöglicht, die Auftragsvergabe für deren Rechnung oder in deren Namen zu tätigen. In der Vereinbarung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschlags werden die genauen Bedingungen für die Auftragsvergabe festgelegt, einschließlich der praktischen Modalitäten, der vorgeschlagenen Höchstmengen, der Bedingungen für den gemeinsamen Erwerb oder die gemeinsame Anmietung für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der Preise und Lieferfristen.

4 Storniert die Kommission das Vergabeverfahren gemäß Artikel 174 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“), so setzt sie die beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis, damit sie unverzüglich ihre eigenen Vergabeverfahren einleiten können.

Article 37 Festlegung und Umsetzung des Verhandlungsmandats der Kommission

1 Mit der in Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Vereinbarung wird der Kommission ein Verhandlungsmandat erteilt, um für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten die relevanten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen durch den Abschluss neuer Verträge zu beschaffen. Dieses Verhandlungsmandat umfasst die Zuschlagskriterien.

2 Die Kommission fordert die beteiligten Mitgliedstaaten auf, Vertreter zu benennen, die an der Aushandlung der Vereinbarung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b sowie an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens teilnehmen.

3 Gemäß dieser Vereinbarung ist die Kommission berechtigt, bei der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten mit Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich einzelner Hersteller von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, Verträge über die Bereitstellung solcher Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

4 Unbeschadet des Artikels 174 der Haushaltsordnung führt die Kommission die Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der beteiligten Mitgliedstaaten durch, einschließlich der Annahme der Entscheidung über die Auftragsvergabe, und schließt die daraus resultierenden Verträge mit den Wirtschaftsteilnehmern.

5 Bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Vereinbarungen und bei der Durchführung der Vergabeverfahren stellt die Kommission sicher, dass die beteiligten Mitgliedstaaten auf diskriminierungsfreie Weise behandelt werden.

Article 38 Modalitäten der Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten

1 Die Auftragsvergabe im Rahmen dieser Verordnung wird von der Kommission im Einklang mit den für ihre eigenen Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung durchgeführt.

2 Wenn dies aufgrund äußerster Dringlichkeit hinreichend gerechtfertigt oder unbedingt erforderlich ist, um sich an unvorhergesehene Umstände im Zuge der Entwicklung des Binnenmarkt-Notfalls anzupassen, und sofern die Änderung den Auftragsgegenstand nicht wesentlich verändert, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer a) den unterzeichneten Auftrag über den Schwellenwert von 50 % und bis zu 100 % des ursprünglichen Auftragswerts ändern, oder b) im Einvernehmen mit der einfachen Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten gestatten, sich einem unterzeichneten Auftrag anzuschließen oder einen zusätzlichen Auftrag mit dem ausgewählten Auftragnehmer zu unterzeichnen.

3 Eine Änderung gilt als wesentliche Änderung des Gegenstands des Auftrags, wenn sich der Auftrag dadurch wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Auftrag unterscheidet, d. h., wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) mit der Änderung werden wichtige Bedingungen eingeführt oder gestrichen, die — wenn sie Teil des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bieter im Vergabeverfahren oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt, das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt oder nicht zur Auswahl des erfolgreichen Bieters geführt hätten; b) mit der wesentlichen Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich erweitert.

Article 39 Gemeinsames Vergabeverfahren

1 Die Kommission und ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU aus den beteiligten Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 168 Absatz 2 der Haushaltsordnung ein gemeinsames Vergabeverfahren für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen durchführen. Die Mitgliedstaaten können die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.

2 Die Beteiligung an gemeinsamen Vergabeverfahren muss allen Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und den Bewerberländern der Union sowie dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt offenstehen. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und des Artikels 41 gelten diese Länder als beteiligte Mitgliedstaaten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen.

3 Dem gemeinsamen Vergabeverfahren geht eine Vereinbarung über die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten voraus, in der die praktischen Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Zuschlagskriterien im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht festgelegt werden.

4 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren und gewährt auf Antrag Zugang zu den Verträgen, die im Rahmen dieser Verfahren geschlossen werden, vorbehaltlich des angemessenen Schutzes sensibler Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsbeziehungen und der Interessen der Union.

Article 40 Konsultation und Koordinierung in Bezug auf die individuelle Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten

Wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 aktiviert wurde, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, sich gegenseitig und die Kommission über die laufenden Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu informieren. Vor der Einleitung neuer Vergabeverfahren im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU müssen die Mitgliedstaaten a) einander über die Absicht eines ihrer öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unterrichten, Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen einzuleiten; b) die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu der am besten geeigneten Art und Weise der Auftragsvergabe konsultieren; und c) ihre Vergabeverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.

Article 41 Ausschließlichkeitsklausel

1 Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt sieht die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren beteiligten Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vor, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so wird darin festgelegt, dass die beteiligten Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission und nach Konsultation aller anderen beteiligten Mitgliedstaaten ihr eigenes Vergabeverfahren für die Beschaffung zusätzlicher Mengen krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen einleiten dürfen, die Gegenstand der laufenden gemeinsamen Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten sind, und zwar in einer Weise, die die laufende Auftragsvergabe nicht beeinträchtigt. Das Ersuchen um eine solche Vereinbarung ist an die Kommission zu richten, die sie zur Prüfung an die anderen beteiligten Mitgliedstaaten weiterleitet.

2 Die Ausschließlichkeitsklausel gilt für alle neuen Aufträge, einschließlich einzelner Aufträge in Rahmenvereinbarungen, die von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern der beteiligten Mitgliedstaaten während der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Erwägung gezogen werden.

Article 42 Schutz personenbezogener Daten

1 Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

2 Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn es für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In solchen Fällen gelten gegebenenfalls die Bedingungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

3 Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung der durch diese Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, so werden personenbezogene Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifizierbar ist.

Article 43 Vorschriften zur Verschwiegenheit und zur Sicherheit für den Schutz der erlangten Informationen

1 Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten sensiblen und vertraulichen Informationen, einschließlich im Hinblick auf Empfehlungen und zu ergreifende Maßnahmen.

3 Die Kommission gibt keine Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führen würde.

4 Das Gremium ist an die Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gebunden.

5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Informationen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

Article 44 Digitale Instrumente

1 Bis zum 29. Mai 2026 richten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ermangelung geeigneter bestehender Instrumente oder IT-Infrastrukturen interoperable digitale Instrumente oder IT-Infrastrukturen zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung ein, unterhalten diese und aktualisieren sie regelmäßig. Diese Instrumente oder Infrastrukturen werden außerhalb eines Notfallmodus für den Binnenmarkt entwickelt, um zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle reagieren zu können. Sie umfassen unter anderem standardisierte, sichere und wirksame digitale Instrumente für die sichere Sammlung und den sicheren Austausch von Informationen sowie ein spezielles zentrales digitales Portal oder eine eigene Website, auf dem Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsformulare finden und einreichen können.

2 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen fest, wobei sie nach Möglichkeit bestehende IT-Instrumente oder -Portale nutzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 45 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für Binnenmarkt-Notfälle und Resilienz“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 46 Berichterstattung, Überprüfung und Bewertung

1 Bis zum 29. November 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung des Funktionierens und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

2 Darüber hinaus führt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Krise durchgeführten Maßnahmen durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Maßnahmen vor, die zur Aktivierung dieses Modus geführt hat, durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

3 Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten werden gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte enthalten insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte: a) des Beitrags dieser Verordnung zum reibungslosen und effizienten Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr und die Vermeidung abweichender nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen würden, b) der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere: i) die Auswirkungen der im Rahmen der Eventualfallphase durchgeführten Maßnahmen, vor allem Maßnahmen in Bezug auf Belastungstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, digitale Instrumente, Resilienz und Verfügbarkeit von Waren, ii) die Auswirkungen der während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, iii) die Auswirkungen der während des Notfallmodus für den Binnenmarkt durchgeführten Maßnahmen, insbesondere auf die in der Charta verankerten Grundrechte, und zwar auf die unternehmerische Freiheit, die Freiheit, Arbeit zu suchen und zu arbeiten, und auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich des Streikrechts, c) der Tätigkeit des Gremiums, so auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit anderer einschlägiger krisenrelevanter Gremien auf Unionsebene, insbesondere der IPCR, der Europäischen Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen und des UCPM; d) der Angemessenheit der Kriterien für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

5 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das Gremium der Kommission auf deren Anfrage die gewünschten Informationen. Erforderlichenfalls kann die Kommission auch einschlägige spezialisierte oder wissenschaftliche Erkenntnisse bei den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union anfordern und einholen.

Article 2

Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt nicht das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, und im Falle von Interessenkonflikten das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich Streikmaßnahmen.“

Article 5a

1 Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit Artikel 18 der genannten Verordnung aktiviert, so gelten die Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung nicht mehr für die krisenrelevanten Waren, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

2 In den Fällen, in denen Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, bleiben die Verpflichtungen unberührt, die sich aus dieser Verordnung ergeben, bevor der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wird.

Article 48 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Mai 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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