Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens (im Folgenden „MFA-Darlehen“) zur Verfügung gestellt, die ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs helfen soll.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Unterstützung der Union“ das MFA-Darlehen und die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden; 2. „bilaterales Darlehen“ ein direkt oder indirekt von einem Drittland als bilateraler Kreditgeber an die Ukraine vergebenes Darlehen; 3. „unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen“ ein bilaterales Darlehen, das die Kommission im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig eingestuft hat; 4. „MFA-Darlehen“ die außerordentliche Finanzhilfe, die die Union der Ukraine in Form eines Darlehens im Rahmen von Kapitel III zur Verfügung stellt; 5. „MFA-Darlehensvereinbarung“ die von der Kommission im Namen der Union und von der Ukraine im Rahmen von Kapitel III unterzeichnete Darlehensvereinbarung; 6. „sonstige verbundene Kosten“ alle etwaigen Kosten oder Entgelte, die im Rahmen des MFA-Darlehens und des jeweiligen bilateralen Darlehens anfallen.
Article 3 Zweck
Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel zugeführt, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken. Im Rahmen des Mechanismus ist für einen gleichberechtigten Zugang für bilaterale Kreditgeber und die Union gesorgt.
Article 4 Finanzierung
1 Der Mechanismus wird mit folgenden Mitteln ausgestattet: a) Beträgen, die gemäß Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014übertragen werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung darstellen, und b) Beträgen, die als finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen Quellen entgegengenommen werden; solche Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a, d bzw. e der Haushaltsordnung.
2 Für alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und der beitragleistenden Partei eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Die Beitragsvereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zeitgleich und unverzüglich über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.
Article 5 Verfügbare Unterstützung
1 Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ist unter den in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Bedingungen verfügbar und soll der Ukraine bei der Rückzahlung des Kapitalbetrags, der Zinsen und sonstiger verbundener Kosten a) des MFA-Darlehens und b) der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen helfen.
2 Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine zugewiesen, um die in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Sobald die Ukraine das MFA-Darlehen oder ein unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen samt Zinsen und etwaigen sonstigen damit verbundenen Kosten vollständig zurückgezahlt hat, wird diese Zuweisung angepasst, sodass alle künftigen im Rahmen des Mechanismus gewährten Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden auf Euro lautenden Darlehen zugewiesen werden.
3 Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Zuweisung zwischen dem MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen festgelegt wird. Die Kommission verwendet hierfür den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b genannten Kapitalbetrag jedes auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens. Die Kommission ändert diesen Beschluss unverzüglich, um jedes bilaterale Darlehen nach dessen Inkrafttreten aufzunehmen. Sie kann diesen Beschluss ändern, um die Zuweisung für ein bilaterales Darlehen proportional zu kürzen, sollte dieses nicht bis zum 31. Dezember 2027in voller Höhe ausgezahlt sein.
4 Die Kapitalbeträge der in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen dürfen zusammengenommen nicht über 45 Mrd. EUR hinausgehen.
5 Die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird in Euro geleistet.
6 Sämtliche Zahlungen sind von der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel abhängig.
7 Die Union haftet nicht für die Rückzahlung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen.
Article 6 Durchführungsbeschluss der Kommission über die Unterstützungsfähigkeit bilateraler Darlehen
1 Will die Ukraine im Rahmen des Mechanismus Unterstützung bei der Rückzahlung eines bilateralen Darlehens beantragen, so legt sie der Kommission bis zum 1. Juni 2025 den Wortlaut der entsprechenden bilateralen Darlehensvereinbarung vor.
2 Die Kommission bewertet umgehend, ob bilaterale Darlehen im Rahmen des Mechanismus unterstützungsfähig sind, und wendet dabei die folgenden Kriterien an: a) die bilaterale Darlehensvereinbarung wurde nicht vor dem 20. September 2024 unterzeichnet, b) die Gegenpartei des bilateralen Darlehens handelt im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ und c) das bilaterale Darlehen muss vor dem 31. Dezember 2027 in voller Höhe an die Ukraine ausgezahlt werden; die Auszahlungen können an die Erfüllung politischer Auflagen geknüpft werden. Für die Zwecke ihrer Bewertung kann die Kommission bei der Ukraine zusätzliche Informationen anfordern.
3 Eine aufschiebende Bedingung in einer bilateralen Darlehensvereinbarung, die besagt, dass diese Vereinbarung nicht in Kraft treten kann, bevor die Kommission das bilaterale Darlehen nicht als unterstützungsfähig eingestuft hat oder die in Artikel 7 genannte Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus nicht in Kraft getreten ist, steht einer positiven Bewertung des bilateralen Darlehens durch die Kommission nicht entgegen.
4 Die Unterstützungsfähigkeit eines bilateralen Darlehens wird von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss festgestellt.
5 In dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird Folgendes festgehalten: a) der bilaterale Kreditgeber, b) der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens in Euro, soweit erforderlich, wird der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens auch in der Währung des jeweiligen bilateralen Darlehens angegeben, wobei der Kurs für die Umrechnung des bilateralen Darlehens in Euro der am 20. September 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Euro-Tageskurs ist, und c) die Begründung für die positive Bewertung des bilateralen Darlehens.
6 Die Summe der Kapitalbeträge aller von der Kommission gemäß diesem Artikel genehmigten bilateralen Darlehen und des MFA-Darlehens dürfen nicht über den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Betrag hinausgehen.
7 Die Kommission kann den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss aufheben, wenn die entsprechende bilaterale Darlehensvereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft tritt.
8 Im Falle einer negativen Bewertung des bilateralen Darlehens teilt die Kommission dies der Ukraine unter Angabe ihrer Gründe mit.
Article 7 Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus
1 Die in Artikel 5 genannte im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine erst nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission über die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden „ULCM-Vereinbarung“) gewährt.
2 Die ULCM-Vereinbarung enthält insbesondere Folgendes: a) die Verpflichtung der Ukraine, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags und der Zinsen des MFA-Darlehens oder der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen sowie aller sonstigen damit verbundenen Kosten zu verwenden; b) die Angaben zu den Bankkonten aller bilateralen Kreditgeber, auf die die Kommission die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den jeweiligen bilateralen Darlehen zahlt; c) was die Auszahlung der im Rahmen des Mechanismus bereitgestellten nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem MFA-Darlehen betrifft, Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Union diese Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet; d) spezielle Bestimmungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 7, die sicherstellen, dass die Union nicht für Schäden haftbar gemacht wird, die von der Ukraine oder Dritten bei der Umsetzung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen, auch infolge der Umsetzung des Mechanismus verursacht werden, und zwar insbesondere, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträge im Laufe der Zeit schwanken oder ganz ausbleiben; e) die Verpflichtung der Ukraine, bei den bilateralen Kreditgebern die folgenden Nachweise einzuholen und der Kommission unverzüglich vorzulegen: i) einen Nachweis für das Inkrafttreten jeder bilateralen Darlehensvereinbarung und ii) einen Nachweis für die Erfüllung jeder Rückzahlungsverpflichtung, samt angewandtem Umrechnungskurs, falls erforderlich; f) die Verpflichtung der Ukraine, mit jedem bilateralen Kreditgeber zu vereinbaren, dass alle von ihr einem bilateralen Kreditgeber zur Rückzahlung des bilateralen Darlehens bereitgestellten Beträge, die nicht sofort zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen eingesetzt werden, bis zur Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen verfügbar bleiben, wobei auf diesen Betrag aufgelaufene Zinsen ebenfalls zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der bilateralen Darlehensvereinbarung eingesetzt werden können; g) die Verpflichtung der Ukraine, jedem Zahlungsantrag Folgendes beizufügen: i) genaue Angaben zu den bei jeder einzelnen bilateralen Darlehensvereinbarung noch fälligen Beträgen und ii) genaue Angaben zu den unter Buchstabe f genannten Beträgen, die zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen verfügbar sind; h) eine ausdrückliche Erlaubnis für bilaterale Kreditgeber, ausnahmsweise einen Zahlungsantrag nach Artikel 8 Absatz 6 zu stellen, sofern sie die unter Buchstabe g genannten Angaben vorlegen; i) alle sonstigen für die Umsetzung des Mechanismus erforderlichen Vorgaben.
3 Nach Inkrafttreten eines nach Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschlusses der Kommission wird das ULCM-Abkommen erforderlichenfalls geändert.
Article 8 Auszahlung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung
1 Die Ukraine kann bei der Kommission zweimal jährlich für das MFA-Darlehen und unterstützungsfähige bilaterale Darlehen einen Antrag auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung stellen.
2 Die Kommission bewertet den Antrag der Ukraine auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung anhand der folgenden Vorgaben: a) Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Vorbedingung (gilt nur für das MFA-Darlehen), b) Bestätigung, dass der Gesamtwert der Auszahlungen für das MFA-Darlehen oder jedes unterstützungsfähige bilaterale Darlehen samt etwaiger darauf aufgelaufener Zinsen nicht über den diesem bilateralen Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrag hinausgeht, und c) Einhaltung der Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen.
3 Wenn die Kommission zu einer positiven Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung gelangt, erlässt sie vorbehaltlich der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung der im Rahmen des Mechanismus bereitgestellten nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung genehmigt wird, einschließlich des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung jedes unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens ausgezahlt wird, und des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung des MFA-Darlehens bereitgestellt wird. Der im Rahmen des Mechanismus ausgezahlte Betrag muss dem Betrag der nach Artikel 4 Absatz 1 verfügbaren Mittel entsprechen. Er wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss zugewiesen.
4 Sollte der Betrag, der der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, um ihr bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen, höher sein als der für die Rückzahlung des MFA-Darlehens fällige Betrag, kann der Überschuss für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e verwendet oder von der Union ausschließlich zu dem Zweck einbehalten werden, in der Zukunft bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen. Alle etwaigen darauf aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls zu diesem Zweck zur Verfügung.
5 Gibt die Kommission eine negative Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ab, teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit.
6 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber ausnahmsweise prüfen, und zwar insbesondere, wenn sie einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 erlassen hat oder die Ukraine ihren Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen nicht nachkommt.
Article 9 Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
1 Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe zur Verfügung, um ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu helfen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union an die Ukraine wird in Form eines Darlehens (im Folgenden „MFA-Darlehen“) gewährt. Mit dem MFA-Darlehen wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
2 Die Freigabe des MFA-Darlehens wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Vorbedingung als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
3 Das MFA-Darlehen steht bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in einer Tranche bereitgestellt, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Sämtliche Teilbeträge sind bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen.
Article 10 Darlehensbetrag
1 Das MFA-Darlehen beläuft sich auf maximal 35 Mrd. EUR. Sollte jedoch bei Annahme des in Artikel 13 genannten Kommissionsbeschlusses zur Freigabe der Tranche die Summe aus diesem Höchstbetrag, dem Kapitalbetrag der von der Kommission bereits gemäß Artikel 6 genehmigten unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen und dem Kapitalbetrag, der in Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ erhalten hat, über 45 Mrd. EUR hinausgehen, wird die Obergrenze des MFA-Darlehens um diesen Differenzbetrag herabgesetzt.
2 Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit des MFA-Darlehenserheblich zurückgehen, was auch den Fall einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren den Betrag des MFA-Darlehens kürzen oder es einstellen.
3 Die Laufzeit des MFA-Darlehens beträgt maximal 45 Jahre.
Article 11 Vorbedingung für die Unterstützung
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung des MFA-Darlehens ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
2 Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung insbesondere vor Freigabe der Tranche und Auszahlung der Teilbeträge, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Vor Freigabe der Tranche und vor Auszahlung von Teilbeträgen an die Ukraine unterrichtet die Kommission den Rat, ob die in Absatz 1 genannte Vorbedingung erfüllt ist.
3 Die Absätze 1 und 2 finden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU Anwendung.
4 Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung wird zusammen mit der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehenen Bewertung durchgeführt.
5 Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung gemäß Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist, setzt sie die Auszahlungen des MFA-Darlehens und die Freigabe der in Artikel 8 genannten im Rahmen des Mechanismus gewährten nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützung aus, soweit diese sich auf das MFA-Darlehen bezieht.
Article 12 Grundsatzvereinbarung
1 Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die das MFA-Darlehen geknüpft wird. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.
2 Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung müssen mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen daran vorgenommenen Änderungen in Einklang stehen. Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung sollten außerdem die Zusage enthalten, bei der Belebung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern.
3 Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und ihrer Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 13 Freigabebeschluss
1 Die Ukraine stellt vor Freigabe der Tranche einen Antrag auf Mittelgewährung und fügt ihrem Antrag einen den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung entsprechenden Bericht bei.
2 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a) Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung und b) zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.
3 Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlung eines Darlehens oder einer nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.
Article 14 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
1 Zur Finanzierung des MFA-Darlehens wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
2 Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine im Rahmen des MFA-Darlehens gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für das MFA-Darlehen wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.
3 Die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung einbehaltenen Beträge stehen erforderlichenfalls als Beitrag zur Rückzahlung der Anleihetransaktionen der Union zur Verfügung. Werden solche Mittel auf diese Weise verwendet, entbindet dies die Ukraine nicht von ihrer Pflicht, das MFA-Darlehen gemäß den Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung zurückzuzahlen.
Article 15 MFA-Darlehensvereinbarung
1 Die genauen finanziellen Bedingungen des MFA-Darlehens werden in der MFA-Darlehensvereinbarung festgelegt.
2 Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen muss die MFA-Darlehensvereinbarung vorschreiben, dass a) für die Rahmenvereinbarung im Rahmen der Ukraine-Fazilität und die darin vorgesehenen Mittel die Rechte, Zuständigkeiten und Pflichten gelten, die in dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten Rahmenabkommen vorgesehen sind; b) die Ukraine dieselben Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzt, die in dem durch die Verordnung (EU) 2024/792 ins Leben gerufenen Ukraine-Plan vorgeschlagen werden; c) sichergestellt ist, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung des MFA-Darlehens nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat; d) die Ukraine die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Vorbededingungen weiterhin erfüllt; e) der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Differenzbetrag auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der Ukraine vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission ganz oder teilweise für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet werden kann; f) detaillierte Rückzahlungsmodalitäten auf der Grundlage einer Wasserfallstruktur festgelegt werden, wobei i) im Rahmen des Mechanismus für das MFA-Darlehen bereitgestellte, gemäß Artikel 8 genehmigte nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet wird; ii) für den Fall, dass aufgrund unzureichender Mittel keine nicht rückzahlungspflichtige Unterstützung oder nur ein Teil derselben im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden kann, die von der Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 einbehaltenen Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet werden; iii) wenn die unter Ziffern i und ii genannten Beträge nicht ausreichen und für den Fall, dass eine Einigung über Kriegsreparationen oder eine andere gleichwertige finanzielle Abgeltung von Kriegsschäden für die Ukraine erzielt wird, diese von der Ukraine für die Bedienung des MFA-Darlehens eingesetzt werden; iv) die Ukraine für den Fall, dass die unter Ziffern i, ii und iii genannten Beträge nicht ausreichen, weiterhin für alle verbleibenden geschuldeten Beträge haftet.
3 Eine Nichterfüllung der Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung stellt für die Kommission einen Grund dar, die Freigabe der Tranche oder der Teilbeträge auszusetzen oder ganz zu stoppen oder gegebenenfalls die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens zu verlangen.
4 Die MFA-Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
Article 16 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
1 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der im Rahmen des Mechanismus und des MFA-Darlehens vorgenommenen Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. Diese Informationen wird gemäß den im Rahmen der Ukraine-Fazilität vereinbarten interinstitutionellen Vereinbarungen bereitgestellt, wozu auch der Dialog über die Ukraine-Fazilität zählt.
2 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht a) prüft sie die Fortschritte, die bei der Durchführung des MFA-Darlehens erzielt worden sind, und b) bewertet die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten politischen Auflagen erzielten Fortschritte. Insbesondere nach Auslaufen des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen nimmt die Kommission gegebenenfalls in den in Unterabsatz 1 genannten Bericht eine Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen auf.
3 Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen dieser Verordnung geleisteten MFA-Darlehens bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der damit verfolgten Ziele beigetragen hat.
Article 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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