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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der Kommission vom 4. November 2024 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32024R2835
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-04
In force since
2024-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorlagen für die Transparenzberichte

1 Um ihren Transparenzberichtspflichten gemäß den Artikeln 15, 24 und 42 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen die CSV- oder XLSX-Version der Vorlagen in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorlagen werden gemäß Anhang II dieser Verordnung ausgefüllt und öffentlich zugänglich gemacht.

Article 2 Berichtszeitraum

1 Der jährliche Berichtszeitraum für Anbieter von Vermittlungsdiensten, Hostingdiensten und Online-Plattformen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

2 Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen mindestens alle sechs Monate ihre Transparenzberichte veröffentlichen, die sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis um 31. Dezember beziehen.

3 Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen machen die in diesem Artikel genannten Berichte spätestens zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich.

4 Die Transparenzberichte der Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen müssen ab dem 1. Juli 2025 den Vorlagen in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.

Article 3 Aufbewahrungsfrist

1 Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bewahren die Transparenzberichte für mindestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung auf.

2 Die Transparenzberichte, einschließlich aller veröffentlichten Fassungen, bleiben während der gesamten Aufbewahrungsfrist öffentlich zugänglich.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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