Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der Kommission vom 4. November 2024 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Vorlagen für die Transparenzberichte
1 Um ihren Transparenzberichtspflichten gemäß den Artikeln 15, 24 und 42 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen die CSV- oder XLSX-Version der Vorlagen in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorlagen werden gemäß Anhang II dieser Verordnung ausgefüllt und öffentlich zugänglich gemacht.
Article 2 Berichtszeitraum
1 Der jährliche Berichtszeitraum für Anbieter von Vermittlungsdiensten, Hostingdiensten und Online-Plattformen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2 Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen mindestens alle sechs Monate ihre Transparenzberichte veröffentlichen, die sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis um 31. Dezember beziehen.
3 Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen machen die in diesem Artikel genannten Berichte spätestens zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich.
4 Die Transparenzberichte der Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen müssen ab dem 1. Juli 2025 den Vorlagen in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.
Article 3 Aufbewahrungsfrist
1 Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bewahren die Transparenzberichte für mindestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung auf.
2 Die Transparenzberichte, einschließlich aller veröffentlichten Fassungen, bleiben während der gesamten Aufbewahrungsfrist öffentlich zugänglich.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions