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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen

CELEX
32024R2861
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-12
In force since
2024-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Technische Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen

1 Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, müssen für die Offenlegung von Insiderinformationen technische Mittel nutzen, die gewährleisten, dass die Insiderinformationen a) diskriminierungsfrei an einen größtmöglichen Empfängerkreis, b) unentgeltlich c) und unionsweit zeitgleich verbreitet werden.

2 m eine wirkungsvolle Verbreitung sicherzustellen, übermitteln Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Insiderinformationen direkt oder über einen Dritten an Medien, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden; hierbei kann es sich um eines oder mehrere der Folgenden handeln: a) traditionelle Medien, b) soziale Medien, die eine Veröffentlichung in schriftlicher Form ermöglichen, c) webbasierte Plattformen, die die Veröffentlichung von Nachrichten in Bezug auf Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ermöglichen. Insiderinformationen über Kryptowerte, die zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, können auf der Website dieser Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn diese Plattform eine solche Möglichkeit für Emittenten oder Anbieter vorsieht.

3 Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen Insiderinformationen nicht über soziale Medien oder webbasierte Plattformen verbreiten, wenn diese sozialen Medien oder webbasierten Plattformen nicht gewährleisten, dass die Informationen für sämtliche Nutzer zugänglich sind oder das soziale Medium oder die webbasierte Plattform den Zugang an Modalitäten knüpft, die den Zugang für die Nutzer beschränken.

4 Die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf sozialen Medien, webbasierten Plattformen oder der Website einer Handelsplattform für Kryptowerte muss einen Link zu der schriftlichen Erklärung enthalten, die gemäß Artikel 2 vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auf der Website veröffentlicht wurde.

5 Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, verwenden bei der Verbreitung von Insiderinformationen über die in Absatz 2 genannten sozialen Medien oder webbasierten Plattformen elektronische Mittel, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen bei der Verbreitung gewahrt bleiben. Bei jeder derartigen Verbreitung ist klar auf Folgendes hinzuweisen: a) dass es sich bei den übermittelten Informationen um Insiderinformationen handelt; b) die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls mit der vollständigen rechtlichen Bezeichnung; c) die Identität der Person, von der die Meldung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet; d) den Gegenstand der Insiderinformation; e) Datum und Uhrzeit der Verbreitung. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gewährleisten Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem sie bei etwaigen Ausfällen oder Unterbrechungen, zu denen es bei der Verbreitung von Insiderinformationen kommt, umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚sozialen Medien‘ ein „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen und unter ‚webbasierter Plattform‘ eine Online-Plattform, die Informationen und Daten zu Kryptowerten erhebt und verbreitet, um fundierte Anlageentscheidungen zu fördern und die diskriminierungsfrei und kostenlos zugänglich ist.

Article 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt

1 Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, veröffentlichen die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen in Form einer herunterladbaren schriftlichen Erklärung auf ihrer Website. Die in der herunterladbaren schriftlichen Erklärung enthaltene Beschreibung der Insiderinformationen muss sprachlich klar, präzise und unmissverständlich sein.

2 Die in Absatz 1 genannte Website a) ermöglicht den Nutzern einen diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang zu den auf der Website veröffentlichten Insiderinformationen; b) ermöglicht den Nutzern das problemlose Auffinden der Insiderinformationen, indem diese in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt der Website abgelegt werden; c) gibt unmissverständlich Datum und Uhrzeit der Offenlegung der Insiderinformationen an; d) listet die Offenlegungen der Insiderinformationen in chronologischer Reihenfolge auf; e) stellt die Insiderinformationen in der Sprache des Kryptowerte-Whitepapers und — soweit durchführbar — in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung; f) räumt den Nutzern die Möglichkeit ein, Benachrichtigungen über die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die einen zügigen Zugriff auf diese Informationen ermöglichen, per E-Mail, als Textnachricht oder als Pop-up zu erhalten, sobald Insiderinformationen veröffentlicht werden.

Article 3 Mitteilung des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen

1 Die technischen Mittel, mit denen Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufschieben, müssen die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Speicherung aller nachstehend genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger gewährleisten: a) die Daten und Uhrzeiten, zu denen i) die Insiderinformationen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, erstmals bestanden; ii) die Entscheidung getroffen wurde, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben; iii) der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die Insiderinformationen voraussichtlich offenlegen wird; b) die Positionen/Funktionen der beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, tätigen Personen, die verantwortlich dafür sind, i) die Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen und über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs zu treffen; ii) die laufende Überwachung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen sicherzustellen; iii) die Entscheidung zur Offenlegung der Insiderinformationen zu treffen; iv) der zuständigen Behörde die Informationen über den Aufschub und die schriftliche Erläuterung vorzulegen; c) Nachweise für die anfängliche Erfüllung der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen sowie für alle etwaigen Veränderungen, die in dieser Hinsicht in der Zeit des Aufschubs aufgetreten sind, darunter u. a.: i) die Informationsbarrieren für Dritte, die intern errichtet wurden, um zu verhindern, dass Personen, die Insiderinformationen nicht für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person benötigen, auf diese Informationen zugreifen können; ii) die Regelungen, die geschaffen wurden, wenn die Vertraulichkeit der Insiderinformationen nicht länger gewährleistet ist. Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter ‚dauerhaftem Datenträger‘ jedes Medium zu verstehen, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, übermitteln der zuständigen Behörde über eine spezielle Kontaktstelle, die bei dieser Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Mittel eine schriftliche Benachrichtigung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation sowie eine schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Person(en) hervor. Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website die spezielle Kontaktstelle, die bei der zuständigen Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, sowie die im vorangegangenen Unterabsatz genannten elektronischen Mittel an. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass während der Übertragung auch weiterhin für Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gesorgt ist.

2 Die in Absatz 1 genannten elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Benachrichtigung über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen die folgenden Angaben enthält: a) die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung; b) die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet; c) die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person; d) die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen; e) Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben; f) Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind.

3 Wird die schriftliche Erläuterung, warum die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wurde, gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt, muss das in Absatz 1 genannte elektronische Mittel gewährleisten, dass diese schriftliche Erläuterung die in Absatz 2 genannten Informationen enthält. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und e genannten Person(en) hervor.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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