Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist
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Article 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwenden die Emittenten die Meldebögen in Anhang I gemäß den Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
2 Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in Anhang III enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
3 Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei: a) den Meldestichtag und den Bezugszeitraum, b) die Meldewährung, c) bei juristischen Personen die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten und bei natürlichen Personen die offizielle nationale Identifikationsnummer, die im Herkunftsmitgliedstaat gilt, d) die Art des Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den zugehörigen Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token, soweit verfügbar, basierend auf dem für den Token veröffentlichten Whitepaper, e) die Angabe, ob sich der Token i) nur auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht, ii) nur auf andere Währungen als die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht, iii) sowohl auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats als auch auf andere Währungen bezieht (Mischung aus den unter Ziffer i und ii genannten Optionen), f) die Angabe, ob der Token gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde, g) gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Emittent die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen von den Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht erhalten hat.
4 Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt diese Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
Article 2 Meldestichtage
1 Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden vierteljährlich Informationen zu folgenden Meldestichtagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2 Als erster Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert überschreitet.
3 Als letzter Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token zum dritten Mal in Folge den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert unterschreitet.
Article 3 Einreichungstermine
1 Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
2 Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar. Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 „Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen“ übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.
3 Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
4 Nehmen die Emittenten Korrekturen an eingereichten Meldungen vor, übermitteln sie diese den zuständigen Behörden unverzüglich.
Article 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
1 Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes: a) Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen, b) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen, ii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
2 Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.
Article 5 Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten
Die Emittenten speichern personenbezogene Daten über Inhaber, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, nicht länger, als es zur Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Meldepflichten erforderlich ist. Die Speicherdauer beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Emittenten die personenbezogenen Daten erhalten haben.
Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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