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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2910 der Kommission vom 28. Mai 2024 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

CELEX
32024R2910
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-28
In force since
2024-11-27
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden für die Zwecke der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „geografische GFCM-Untergebiete“ die geografischen Untergebiete des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „Mittelmeer“ die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124; 3. „Straße von Sizilien“ die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124; 4. „Ionisches Meer“ die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124; 5. „Levantisches Meer“ die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.

Article 3 Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele

1 Dieser Artikel gilt für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf eine Panzerlänge von 25 mm festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels dürfen höchstens 5 % Beifänge von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

4 Der in Absatz 3 genannte Prozentsatz von 5 % wird anhand des Gewichts aller von dem betreffenden Schiff je Anlandung gefangenen Roten Tiefseegarnelen und Afrikanischen Tiefseegarnelen berechnet.

Article 4 Goldmakrele

1 Dieser Artikel gilt für Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer, die mithilfe von Fischsammelgeräten (FADs) gefangen wird.

2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Goldmakrele (Coryphaena hippurus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf eine Gesamtlänge von 35 cm festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3 Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels dürfen höchstens 5 % Beifänge von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) mit einer Gesamtlänge von weniger als 35 cm an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

4 Der in Absatz 3 genannte Prozentsatz von 5 % wird anhand des Gewichts und/oder der Stückzahl aller von dem betreffenden Schiff je Anlandung gefangenen Goldmakrelen berechnet.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Relations

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