Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
Text
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Article 1
„(2 Diese Verordnung gilt für a) Betreiber von i) in einem Mitgliedstaat eingetragenen Luftfahrzeugen, soweit nicht dieser Mitgliedstaat seine Zuständigkeiten gemäß dem Abkommen von Chicago auf ein Drittland übertragen hat und das Luftfahrzeug von einem Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands betrieben wird; ii) in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber betrieben werden, der in dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, niedergelassen oder ansässig ist oder dort seinen Hauptgeschäftssitz hat; b) Inhaber einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren, die von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommissionerteilt wurde oder als nach Artikel 3 jener Verordnung erteilt gilt; c) Antragsteller, die den Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug vor dem 1. Januar 2019 gestellt haben und denen die Zulassung nach dem 26. August 2020 erteilt wurde, sofern in Anhang I (Teil-26) angegeben.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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