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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardvorlagen für das Informationsregister

CELEX
32024R2956
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-29
In force since
2024-12-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „direkter IKT-Drittdienstleister“ einen IKT-Drittdienstleister oder einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet hat mit a) einem Finanzunternehmen, um seine IKT-Dienstleistungen direkt für dieses Finanzunternehmen zu erbringen, b) einem Finanzunternehmen oder Nichtfinanzunternehmen, um seine Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen innerhalb derselben Gruppe zu erbringen, 2. „IKT-Dienstleistungskette“ eine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat, 3. „Rang“ die Position eines IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette.

Article 2 Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette

Finanzunternehmen weisen jedem IKT-Drittdienstleister einen Rang zu. Der Rang ist eine beliebige natürliche Zahl größer oder gleich „1“, wobei die Vereinbarung dem Finanzunternehmen umso näher steht, je niedriger die natürliche Zahl ist, die dem Rang zugeordnet ist. Der Rang des direkten IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette muss stets „1“ sein. Der Rang des Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette muss stets größer als „1“ sein.

Article 3 Allgemeine Anforderungen an die Vorlagen des Informationsregisters

1 Die Finanzunternehmen führen und aktualisieren das Informationsregister gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Unternehmensebene oder auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene unter Verwendung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen Vorlagen.

2 Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vorlagen alle nachstehenden Angaben enthalten: a) die einschlägigen Informationen in Bezug auf sämtliche IKT-Dienstleistungen, die von direkten IKT-Drittdienstleistern erbracht werden, b) Informationen über alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Bereiche davon sicherstellen.

3 Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Angaben in den in Absatz 1 genannten Vorlagen korrekt und kohärent sind. Die Finanzunternehmen überprüfen die in den Vorlagen enthaltenen Angaben regelmäßig und korrigieren unverzüglich festgestellte Fehler oder Unstimmigkeiten. Im Falle von Gruppen stellen die Finanzunternehmen, die für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene zuständig sind, sicher, dass die Angaben in Bezug auf die Unternehmensebene in der Konsolidierung korrekt sind und mit den Angaben auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene übereinstimmen.

4 Die Finanzunternehmen stellen sicher, dass die Angaben in den in Absatz 1 genannten Vorlagen den folgenden Grundsätzen der Datenqualität entsprechen: a) Richtigkeit b) Vollständigkeit c) Kohärenz d) Integrität e) Einheitlichkeit f) Gültigkeit

5 Die Finanzunternehmen verwenden eine gültige und aktive Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, im Folgenden „LEI“) oder die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannte europäische einheitliche Kennung (European Unique Identifier, im Folgenden „EUID“) bzw., sofern vorhanden, beide Kennungen, um alle ihre IKT-Drittdienstleister, bei denen es sich um juristische Personen handelt, zu identifizieren, mit Ausnahme von natürlichen Personen, die als Unternehmer handeln.

6 Wenn eine IKT-Dienstleistung, die von einem direkten IKT-Drittdienstleister erbracht wird, eine kritische oder wichtige Funktion der Finanzunternehmen unterstützt, stellen die Finanzunternehmen über den direkten IKT-Drittdienstleister sicher, dass alle Unterauftragnehmer des direkten IKT-Drittdienstleisters, die im Informationsregister gemäß Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt sind und IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, sicherstellen/unterstützen, eine gültige und aktive LEI verwenden oder ihre EUID bzw., sofern vorhanden, beide Kennungen bereitstellen, es sei denn, bei diesen Unterauftragnehmern handelt es sich um natürliche Personen, die als Unternehmer handeln.

Article 4 Anforderung an das Datenformat

1 Sofern in der Anleitung nichts anderes bestimmt ist, bestehen alle Vorlagen, aus denen sich das Informationsregister zusammensetzt, aus einer Tabelle mit einer vorgegebenen Anzahl von Spalten und einer unbestimmten Anzahl von Zeilen.

2 Die Finanzunternehmen müssen zu jedem Datenelement einen Einzelwert angeben. Sind bei einem bestimmten Datenelement mehrere Werte gültig, so fügen die Finanzunternehmen in der entsprechenden Vorlage für jeden gültigen Wert eine zusätzliche Zeile hinzu.

3 Die Finanzunternehmen geben alle Datenelemente im Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. gegebenenfalls auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene an.

Article 5 Inhalt des Informationsregisters

1 Finanzunternehmen nehmen in das Informationsregister gemäß der Anleitung in Anhang I folgende Angaben auf: a) allgemeine Informationen über das Finanzunternehmen, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert, gemäß Vorlage B_01.01 in Anhang I, b) allgemeine Informationen zu den in der Konsolidierung befindlichen Unternehmen gemäß Vorlage B_01.02 in Anhang I, c) gegebenenfalls Angabe der Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen, die außerhalb des in der Vorlage B_01.02 aufgeführten Sitzlandes ansässig sind, gemäß Vorlage B_01.03 in Anhang I, d) allgemeine Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.01 in Anhang I, e) spezifische Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.02 in Anhang I, f) Angaben zu den Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, und zwar unter Verwendung der vertraglichen Kennnummern, wenn ein Teil der IKT-Dienstleistungskette gruppenintern ist (siehe Vorlage B_02.03 in Anhang I), g) Informationen über die Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen mit den direkten IKT-Drittdienstleistern für den Erhalt von IKT-Dienstleistungen oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.01 in Anhang I), h) Angabe der IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.02 in Anhang I), i) Angabe der Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.03 in Anhang I), j) Angaben zu den Unternehmen, die die von den IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen (siehe Vorlage B_04.01 in Anhang I), k) Angaben zu den direkten IKT-Drittdienstleistern und Unterauftragnehmern (siehe Vorlage B_05.01 in Anhang I), l) Angaben zur IKT-Dienstleistungskette (siehe Vorlage B_05.02 in Anhang I), m) Angaben zur Identifizierung der Funktionen (siehe Vorlage B_06.01 in Anhang I), n) Angaben zur Bewertung der von IKT-Drittdienstleistern erbrachten IKT-Dienstleistungen, die eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen (siehe Vorlage B_07.01 in Anhang I), o) Informationen über die von Finanzunternehmen beim Ausfüllen der Vorlagen verwendete Terminologie und die entsprechenden Begriffe, die in den erschöpfenden Listen und Klassifizierungssystemen enthalten sind (siehe Vorlage B_99.01 in Anhang I).

2 Sofern dies für ihr Risikomanagement oder ihr Vertragsmanagement relevant ist, können die Finanzunternehmen zusätzliche Informationen in das Informationsregister aufnehmen, und zwar in dem Format, das für die Zwecke dieser zusätzlichen Informationen am besten geeignet ist.

Article 6 Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene

1 Bei Gruppen entscheiden die Mutterunternehmen unter Berücksichtigung der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, welche Unternehmen in das Informationsregister aufgenommen werden sollen.

2 Das auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführte und aktualisierte Informationsregister umfasst alle Finanzunternehmen und gruppeninternen IKT-Dienstleister, die zur Teilgruppe und zur Gruppe gehören.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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