Durchführungsverordnung (EU) 2024/2960 der Kommission vom 29. November 2024 zur Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens (Toskana und Ligurien)
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Article 1 Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Ligurien und der Toskana angrenzenden Hoheitsgewässern Italiens nicht für Bootswaden, die Glasgrundeln (Aphia minuta) befischen, sofern diese Schiffe a) bei den Schifffahrtsdirektionen (Direzione Marittima) Genua oder Livorno registriert sind, b) seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und eine weitere Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist, und c) über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Italien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.
Article 2 Überwachungsplan und Berichterstattung
Italien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im italienischen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. November 2024 bis zum 31. März 2027.
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