Delegierte Verordnung (EU) 2024/2975 der Kommission vom 25. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1698 und (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen mit hohem Risiko in die Union
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Article 8 Liste der Drittländer und der Erzeugnisse mit hohem Risiko
Erzeugnisse mit hohem Risiko und die Drittländer, aus denen sie stammen, werden zusammen mit den Anteilen der Sendungen dieser Erzeugnisse, die Nämlichkeitskontrollen, Warenkontrollen und Stichproben durch Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern und gegebenenfalls durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in einem gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage einer Auswahl aufgeführt, die unter Berücksichtigung von erheblichen, kritischen oder wiederholten Verstößen getroffen wurde, die die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen oder der Produktion beeinträchtigen. Die in Unterabsatz 1 genannten Anteile können unter 100 % liegen und sich für ein und dasselbe Erzeugnis bei Kontrollen durch Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern und durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterscheiden.“
Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 erhält folgende Fassung: „Bei Sendungen von Erzeugnissen mit hohem Risiko gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 prüft die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde die Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung, führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch und entnimmt mindestens eine repräsentative Stichprobe aus den Sendungen entsprechend dem im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 festgelegten anwendbaren Prozentsatz.“
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab dem der gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassene Durchführungsrechtsakt anwendbar wird.
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