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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R2987
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Gruppeninterne Geschäfte

1 In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und b) die andere Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

2 In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft a) ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein, ii) bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, iii) beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen, und iv) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren; b) ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist; c) ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation; d) ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und ii) die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

3 Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind: a) Sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden ‚IFRS‘), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen), oder b) sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

4 Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in deren aktueller Fassung aufgeführt.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.

Article 4a Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

1 Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen: a) ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1; b) ihre aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen in geclearten und nicht geclearten OTC-Derivatekontrakten für die vorausgegangenen zwölf Monate (‚aggregierte Positionen‘) gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2. Wenn eine finanzielle Gegenpartei a) ihre nicht geclearten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b angegebenen Clearingschwellen liegt oder b) ihre aggregierten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser aggregierten Positionen über einer der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels angegebenen Clearingschwellen liegt, so muss diese finanzielle Gegenpartei i) die ESMA und die jeweils zuständige Behörde sofort darüber unterrichten, ii) vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen treffen und iii) die in Artikel 4 genannte Clearingpflicht für sämtliche OTC-Derivatekontrakte erfüllen, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, die mehr als vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden. Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird.

2 Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten. Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat.

3 Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet. OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt, a) dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden oder b) dass die Clearingpflicht umgangen wird. Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

4 Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen. Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

5 Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet ‚nicht geclearte Position‘ die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.“

Article 4b Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

1 Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (‚PTRR-Transaktion‘) initiiert und abgeschlossen wird.

2 Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn a) das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt (‚PTRR-Dienstleister‘), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und b) jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

3 Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme a) muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist; b) muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden; c) muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen; d) darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben; e) muss gegenüber Marktrisiken neutral sein; f) darf nicht zur Kursbildung beitragen; g) muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen; h) muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.

4 Ein PTRR-Dienstleister muss a) im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln; b) sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben; c) regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen; d) vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter i) Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden, ii) Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und iii) die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios; e) der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und f) die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.

5 Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann: a) Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und b) Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt. Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen. Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.

6 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren: a) was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist; b) welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist; c) ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist; d) welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten; e) welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten; f) welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und g) anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 7a Aktives Konto

1 Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto. Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein.

2 Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden.

3 Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren; b) die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ — auch kurzfristig — für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden; c) alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden; d) die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.

4 Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet: a) der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten; b) der Laufzeit der Geschäfte; c) der Geschäftsgrößen. Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten. Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder. Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen. Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart. Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt.

5 Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen.

6 Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen: a) auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate; b) auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);

7 Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden. Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten. Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern.

8 Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften. In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen. Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums. Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

9 Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls.

10 Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten. Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Article 7b Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos

1 Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren.

2 Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen.

Article 7c Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen

1 Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen.

2 Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten.

3 Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, a) wenn sie eine Kundenclearing-Beziehung mit einem Kunden eingehen, und b) mindestens vierteljährlich.

4 Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Article 7d Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs

1 Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt: a) wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden; b) wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis. Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten: a) die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente; b) die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten; c) die Höhe der eingezogenen Einschüsse; d) die Beiträge zu einem Ausfallfonds und e) die höchste Zahlungsverpflichtung. Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.

2 Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Article 7e Informationen über CCPs in der Union

1 Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank (‚zentrale Datenbank‘) mindestens die folgenden Informationen: a) die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen; b) die Anlagen der CCP; c) das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge; d) die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge; e) die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45; f) die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests; g) die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs; h) alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen.

2 Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

3 Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Article 13 Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden

1 Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats a) den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen, b) einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und c) wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

3 Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.“

Article 15a Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen

1 Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte. Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt. Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21. Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten.

2 Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und b) die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 17a Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung

1 Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss; b) sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können; c) sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss; d) sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP; e) sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.

2 Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt. Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

3 Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums, a) ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und b) wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob i) die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder ii) die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält. Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat. Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt. Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.

4 Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.

5 Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Article 17b Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen

1 Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme a) der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen; b) des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen. Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

2 Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden ‚Bewertungszeitraum‘) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.

3 Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes: a) Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält. b) Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern. c) Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt.

4 Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium. Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein. Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung. Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an.

Article 17c Zentrale Datenbank

1 Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA (‚registrierte Empfänger‘) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

2 Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt. Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen. Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden.

3 Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank.

4 Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet.

5 Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt.

6 Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.

7 Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.“

Article 20 Entzug der Zulassung

1 Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP a) die Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen hat; b) innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Zulassung erteilt wurde oder die CCP diese Clearingdienstleistung oder diese Clearingtätigkeit zuletzt angeboten hat, eine Zulassung für eine Clearingdienstleistung oder eine Clearingtätigkeit in Bezug auf eine Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten nicht in Anspruch genommen hat; c) ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet; d) in den vorangegangenen zwölf Monaten in einer Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die unter eine Zulassung fallen, keine Dienstleistungen erbracht oder keine Tätigkeit ausgeübt hat; e) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat; f) nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat oder g) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

2 Entzieht die für die CCP zuständige Behörde der CCP die Zulassung gemäß Absatz 1, so kann sie den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Clearingdienstleistung oder eine bestimmte Clearingtätigkeit in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten beschränken.

3 Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ersucht sie gemäß Artikel 17b die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium um Stellungnahme zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

4 Die ESMA und jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

5 Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine(n) oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, so wird dieser Beschluss in der gesamten Union wirksam, und die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP unverzüglich über die zentrale Datenbank.“

Article 23a Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

1 Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit a) eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden; b) einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden; c) eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben; d) die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird; e) in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.

2 Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen. Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“

Article 23b Gemeinsamer Überwachungsmechanismus

1 Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein. Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus: a) Vertretern der ESMA, b) Vertretern der EBA und der EIOPA, c) Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und d) Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen. Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist.

2 Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus a) überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt: i) die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde, ii) Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, iii) sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken; b) beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen; c) trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt; d) ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen; e) überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der Union erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll. Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen.

3 Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA.

4 Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

5 An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt.

6 Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen.

7 Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen a) zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder b) ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist. Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben.

8 Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.“

Article 24 Krisensituationen

1 Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich a) Situationen oder Vorkommnissen, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder deren Kunden auswirken oder auswirken dürften; b) wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangt hat; c) wenn es zu Entwicklungen an den Finanzmärkten oder an anderen Märkten, an denen die CCP Clearingdienstleistungen anbietet, kommt, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.

2 In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten.

3 Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen.

4 Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren, a) kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, b) muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird.

5 Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist: a) die jeweils emittierenden Zentralbanken, b) die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört, c) die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden, d) die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, e) die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden, f) jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist.

6 Wird eine Ad-hoc-Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet der Vorsitz dieses Ausschusses die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen. Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.

7 Die ESMA kann alle einschlägigen zuständigen Behörden auffordern, ihr die für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Funktion gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen bereitzustellen. Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die angeforderten Informationen verfügt, leitet sie diese unverzüglich an die ESMA weiter. Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie die gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen bzw. verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, auf, ihr die Informationen bereitzustellen, und setzt die ESMA davon in Kenntnis. Sobald die einschlägige zuständige Behörde die angeforderten Informationen erhält, leitet sie sie unverzüglich an die ESMA weiter. Anstatt die in Unterabsatz 3 genannten Informationen anzufordern, kann die einschlägige zuständige Behörde der ESMA gestatten, die Informationen direkt bei der jeweiligen Einrichtung anzufordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde. Hat die ESMA die gemäß Unterabsatz 1 von ihr angeforderten Informationen nicht binnen 48 Stunden erhalten, so kann sie die zugelassenen CCPs, deren Clearingmitglieder und deren Kunden, angeschlossenen Finanzmarktinfrastrukturen und verbundenen Dritten, an die diese CCPs operationelle Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen auffordern, ihr die Informationen unverzüglich bereitzustellen. Die ESMA übermittelt alle von diesen Einrichtungen erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.

8 Auf Vorschlag des CCP-Aufsichtsausschusses kann die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige Behörden richten und diesen raten, befristete oder dauerhafte Aufsichtsbeschlüsse im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 16 und den Titeln IV und V der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern oder abzumildern. Die ESMA darf solche Empfehlungen nur dann aussprechen, wenn mehr als eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP betroffen ist oder unionsweite Ereignisse die grenzüberschreitenden Clearingmärkte destabilisieren.

Article 25o Änderungen der Anhänge III und IV

Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass bei den Verstößen gemäß Anhang III die Bedingungen gemäß Artikel 16 und gemäß den Titeln IV und V erfüllt sind. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

Article 30 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

1 Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, und über die Höhe dieser Beteiligung unterrichtet worden ist.

2 Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. Sofern ein in Artikel 18 genanntes Kollegium eingerichtet wurde, gibt dieses Kollegium gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zu stellenden Ansprüchen genügen.

3 Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen hindert.

4 Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt gemäß Artikel 19 und nach dem Verfahren in Artikel 17b eine Stellungnahme dazu ab, ob sich der Einfluss voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, und zu den zur Beendigung dieses Zustands vorgesehenen Maßnahmen.

5 Die zuständige Behörde lässt die CCP nicht zu, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen behindern.“

Article 38 Transparenz

1 Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen. Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der ESMA und der zuständigen Behörde gegenüber offen.

2 Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

3 Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber der ESMA, ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen. Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen auf aggregierter Basis öffentlich.

4 Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.

5 Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.

6 Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.

7 Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen a) erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert, auch in einem Stressszenario; b) beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind; c) werden dokumentiert.

8 Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung: a) Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren; b) Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten; c) Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und d) eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten. Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden. Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich. Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt. Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter.

9 Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.

10 Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird: a) die Anforderungen, die das Simulationsinstrument erfüllen muss, und die Art des gemäß Absatz 6 bereitzustellenden Ergebnisses; b) die Informationen, die CCP den Clearingmitgliedern über die Transparenz der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen haben; c) die von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, gemäß den Absätzen 7 und 8 bereitzustellenden Informationen; und d) die Anforderungen der den Kunden bereitzustellenden Simulation der Einschüsse und die Art des gemäß Absatz 8 bereitzustellenden Ergebnisses. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Article 49a Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP

1 Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird.

2 Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und b) die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.

3 Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt.

4 Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist.

5 Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel. Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt.

6 Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen: a) Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und b) sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde. Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert.

7 Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.“

Article 90 Personal und Ressourcen der ESMA

Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“

Article 2 Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

„(4c Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben aa und b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittstaats denen der Union zumindest gleichwertig sind.“

Article 3 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1131

„(4 Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Derivatgeschäften, die die in Artikel 13 festgelegten Bedingungen erfüllen und nicht von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart werden, zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.“

„(5 „Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen nicht über 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds hinaus. Wird ein umgekehrtes Pensionsgeschäft von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten CCP zentral gecleart, gehen die Barmittel, die ein Geldmarktfonds im Rahmen eines jeden umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, nicht über 15 % des Vermögens des Geldmarktfonds hinaus.“

Article 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung: „Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates und soweit diese Rechtsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, auf Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie auf die zuständigen Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, im Rahmen der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 24. Dezember 2024 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 4 und 9 zur Änderung von Artikel 4a Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die erst ab dem Datum des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der durch Artikel 1 Nummer 9 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung genannten technischen Regulierungsstandards gelten.

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