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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

CELEX
32024R3011
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-27
In force since
2027-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt, um die effiziente und geordnete Rechtspflege im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.

2 Diese Verordnung gilt in allen Fällen der Übertragung von Strafverfahren, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

3 Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert sind, zu achten.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „ersuchender Staat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Strafverfahren durchgeführt wird und in dem ein Ersuchen um Übertragung dieses Strafverfahrens an einen anderen Mitgliedstaat gestellt wird oder der Konsultationen in Bezug auf eine etwaige Übertragung eines Strafverfahrens aufgenommen oder ein diesbezügliches Konsultationsersuchen erhalten hat; 2. „ersuchter Staat“ einen Mitgliedstaat, dem ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens übermittelt wird, damit er dieses Verfahren übernimmt, oder der ein Konsultationsersuchen in Bezug auf eine etwaige Übertragung eines Strafverfahrens erhalten oder Konsultationen dazu aufgenommen hat; 3. „ersuchende Behörde“ a) einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt im ersuchenden Staat, der bzw. das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder b) eine andere von dem ersuchenden Staat benannte zuständige Stelle, die in dem betreffenden Fall nach nationalem Recht in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren befugt ist, um die Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen. Darüber hinaus wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens vor der Übermittlung an die ersuchte Behörde von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchenden Staat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für ein solches Ersuchen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Wurde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im ersuchenden Staat validiert, so kann auch diese Stelle für die Zwecke der Übermittlung des Ersuchens als ersuchende Behörde angesehen werden; 4. „ersuchte Behörde“ einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der bzw. das befugt ist, zu entscheiden, ob die Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 angenommen oder abgelehnt wird, und — sofern nach der Rechtsordnung des ersuchten Staates zulässig — Folgemaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung oder in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahmen zu treffen. Ungeachtet dessen, dass eine Entscheidung, die Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 anzunehmen oder abzulehnen, ausschließlich von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt auf der Grundlage ihrer Prüfung der Ablehnungsgründe nach Artikel 12 getroffen werden muss, kann der ersuchte Staat aufgrund der Struktur seiner innerstaatlichen Rechtsordnung nach der Tradition des Common Law, gemäß der es sein nationales Rechtssystem seinen Gerichten und seiner Staatsanwaltschaft nicht gestattet, andere Maßnahmen als die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung eines Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 zu treffen, vorsehen, dass eine andere Behörde, die nach seinem nationalen Recht befugt ist, Maßnahmen in Strafverfahren zu ergreifen, Maßnahmen ausschließlich zur Erleichterung einer solchen gerichtlichen Entscheidungsfindung ergreift. Diese andere zuständige Behörde kann auch Folgemaßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung ergreifen; 5. „dezentrales IT-System“ ein dezentrales IT-System im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2844; 6. „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU oder eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die unmittelbar infolge einer Straftat, die Gegenstand eines Strafverfahrens ist, auf das diese Verordnung Anwendung findet, einen Schaden oder einen wirtschaftlichen Verlust erlitten hat.

Article 3 Gerichtliche Zuständigkeit

1 Soweit die gerichtliche Zuständigkeit nicht bereits im nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, besitzt der ersuchte Staat für die Zwecke dieser Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten, auf die das nationale Recht des ersuchenden Staates Anwendung findet, wenn a) der ersuchte Staat auf der Grundlage des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat; b) der ersuchte Staat die Übergabe einer verdächtigen oder beschuldigten Person ablehnt, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die sich im ersuchten Staat aufhält und dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern er ausnahmsweise feststellt, dass aufgrund konkreter und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte; c) der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten ist; d) im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person wegen eines anderen Sachverhalts anhängig ist und die verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat; oder e) im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen desselben oder teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts gegen andere Personen anhängig ist und die in dem zu übertragenden Strafverfahren verdächtige oder beschuldigte Person die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat.

2 Wird die gerichtliche Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich aufgrund von Absatz 1 begründet, so wird diese Zuständigkeit nur aufgrund eines Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens nach dieser Verordnung ausgeübt.

Article 4 Verzicht auf ein Strafverfahren, Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens durch den ersuchenden Staat

Ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung einer Straftat besitzt, kann für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auf ein Strafverfahren verzichten oder das Verfahren aussetzen oder einstellen, um die Übertragung des Strafverfahrens wegen dieser Straftat an den ersuchten Staat zu ermöglichen.

Article 5 Kriterien für ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens

1 Ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens darf nur gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, besser gedient wäre, wenn das betreffende Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt würde.

2 Bei der Prüfung der Frage, ob um eine Übertragung des Strafverfahrens ersucht werden soll, berücksichtigt die ersuchende Behörde insbesondere die folgenden Kriterien: a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen oder der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, ist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetreten. b) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen besitzen die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz. c) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen halten sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Personen an den ersuchenden Staat auf der Grundlage i) des Artikels 4 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, ii) des Artikels 4 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, wenn diese Verweigerung nicht auf einer gegen diese Person aufgrund derselben Straftat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung beruht, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht, oder iii) des Artikels 4 Nummer 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. d) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, halten sich im ersuchten Staat auf, und dieser Staat verweigert die Übergabe dieser Personen, sofern er feststellt, dass ausnahmsweise aufgrund genauer und objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls eine offensichtliche Verletzung eines in Artikel 6 EUV und in der Charta verankerten einschlägigen Grundrechts zur Folge hätte. e) Die meisten für die Ermittlungen relevanten Beweismittel befinden sich im ersuchten Staat oder die meisten relevanten Zeugen haben ihren Wohnsitz im ersuchten Staat. f) Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder teilweise desselben oder eines anderen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anhängig. g) Im ersuchten Staat ist wegen desselben oder teilweise desselben oder eines damit verbundenen Sachverhalts ein Strafverfahren gegen andere Personen anhängig. h) Eine oder mehrere der verdächtigen oder beschuldigten Personen verbüßen eine freiheitsentziehende Strafe im ersuchten Staat oder sollen sie dort verbüßen. i) Es ist zu erwarten, dass sich durch die Vollstreckung der Strafe im ersuchten Staat die Aussichten auf Resozialisierung der verurteilten Person verbessern, oder die Vollstreckung im ersuchten Staat wäre aus anderen Gründen zweckmäßiger. j) Eines oder mehrere Opfer sind Staatsangehörige des ersuchten Staates oder haben dort ihren Wohnsitz. k) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI oder anderweitig ein Einvernehmen über die Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat erzielt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j werden Opfer im Kindesalter und andere schutzbedürftige Personen von der ersuchenden Behörde gebührend berücksichtigt.

3 Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Übertragung des Strafverfahrens gemäß dieser Verordnung vorschlagen. Diese Vorschläge werden berücksichtigt und nach dem entsprechenden Verfahren des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats protokolliert. Wird der Vorschlag der zuständigen Behörde des ersuchten Staates unterbreitet, so kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde konsultieren. Vorschläge nach diesem Absatz begründen weder eine Verpflichtung des ersuchenden Staates, den ersuchten Staat um Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen oder es diesem zu übertragen, noch eine Verpflichtung der ersuchenden Behörde oder der ersuchten Behörde, Konsultationen miteinander aufzunehmen.

Article 6 Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person

1 Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen der verdächtigen oder beschuldigten Person, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung.

2 Die Rechte nach den Absätzen 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels und nach den Artikeln 15 und 17 gelten für verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, und unabhängig davon, ob sie einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen wurden.

3 Die ersuchende Behörde — bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt — geht wie folgt vor: a) Sie unterrichtet die verdächtige oder beschuldigte Person im Einklang mit geltendem nationalen Recht in einer für die verdächtige oder beschuldigte Person verständlichen Sprache über ihre Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, und b) sie gibt der verdächtigen oder beschuldigten Person Gelegenheit, zu dieser Übertragung, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, eine Stellungnahme abzugeben. Die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, wenn a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden, b) die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden oder erreicht werden kann, oder c) das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf Vorschlag der verdächtigen oder beschuldigten Person nach Artikel 5 Absatz 3 erfolgt.

4 Beschließt die verdächtige oder beschuldigte Person, eine Stellungnahme nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b abzugeben, so gibt die verdächtige oder beschuldigte Person diese Stellungnahme spätestens zehn Tage, nachdem sie gemäß Absatz 3 über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ab. Die ersuchende Behörde protokolliert diese Stellungnahme und berücksichtigt sie bei ihrer Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht. Diese Protokollierung erfolgt nach dem Verfahren für Protokollierungen gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Staats.

5 Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 3 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang II enthaltenen Formblatts übermitteln. In einem solchen Fall gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde entsprechend unterrichtet. Gibt diese verdächtige oder beschuldigte Person eine Stellungnahme ab, so übermittelt die ersuchte Behörde diese der ersuchenden Behörde.

6 Stellt die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und wurde die verdächtige oder beschuldigte Person gemäß Absatz 3 unterrichtet, so unterrichtet sie die verdächtige oder beschuldigte Person unverzüglich in einer für die verdächtige oder beschuldigte Person verständlichen Sprache darüber, dass das Ersuchen gestellt wurde.

7 Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 6 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang III enthaltenen Formblatts übermitteln. In einem solchen Fall gelten die Verpflichtungen nach Absatz 6 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde entsprechend unterrichtet.

Article 7 Rechte des Opfers

1 Bevor ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, trägt die ersuchende Behörde nach geltendem nationalen Recht den berechtigten Interessen des Opfers, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, gebührend Rechnung.

2 Handelt es sich bei dem Opfer um eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung Informationen über das Strafverfahren erhält, oder um eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und diese Informationen gemäß dem nationalen Recht erhält, so geht die ersuchende Behörde — bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt — wie folgt vor: a) Sie unterrichtet das Opfer im Einklang mit geltendem nationalen Recht in einer für das Opfer verständlichen Sprache über ihre Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen, und b) sie gibt dem Opfer Gelegenheit, zu dieser Übertragung, einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege, eine Stellungnahme abzugeben. Die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, wenn a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden, oder b) das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens auf Vorschlag des Opfers nach Artikel 5 Absatz 3 erfolgt.

3 Beschließt das Opfer, eine Stellungnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b abzugeben, so gibt es diese Stellungnahme spätestens zehn Tage, nachdem es gemäß Absatz 2 über die Absicht, ein Ersuchen um Übertragung zu stellen, unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ab. Die ersuchende Behörde protokolliert diese Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung, ob sie um die Übertragung des Strafverfahrens ersucht. Diese Protokollierung erfolgt nach dem Verfahren für Protokollierungen gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Staats.

4 Stellt die ersuchende Behörde ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens und wurde das Opfer gemäß Absatz 2 unterrichtet, so unterrichtet sie das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache darüber, dass das Ersuchen gestellt wurde.

Article 8 Verfahren für das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens

1 Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens wird von der ersuchenden Behörde unter Verwendung des Formblatts für das Ersuchen in Anhang I gestellt. Die ersuchende Behörde unterzeichnet das Formblatt für das Ersuchen und bestätigt die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Angaben.

2 Das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens muss hinreichend begründet sein und insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Informationen zur ersuchenden Behörde, b) eine Beschreibung der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, sowie die anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchenden Staates, c) die Gründe, aus denen die Übertragung eines Strafverfahrens erforderlich und angemessen ist, und insbesondere, welche der Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind, d) die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der verdächtigen oder beschuldigten Person und dem Opfer, e) eine Bewertung der Auswirkungen der Übertragung des Strafverfahrens auf die Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person und des Opfers, auf der Grundlage der der ersuchenden Behörde zugänglichen Informationen, einschließlich — sofern vorhanden — der von den betreffenden Personen gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 7 Absätze 2 und 3 erhaltenen Stellungnahme oder der nach Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Vorschläge, f) Angaben zu Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die sich auf das Strafverfahren im ersuchenden Staat auswirken, einschließlich etwaiger laufender vorübergehender Zwangsmaßnahmen und der Frist für die Anwendung dieser Maßnahmen, g) für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltende besondere Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680.

3 Hat die verdächtige oder beschuldigte Person eine Stellungnahme nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 abgegeben oder hat das Opfer eine Stellungnahme nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 abgegeben, so wird diese Stellungnahme zusammen mit dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens an die ersuchte Behörde weitergeleitet. Wurde die Stellungnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person oder des Opfers mündlich abgegeben, so trägt die ersuchende Behörde dafür Sorge, dass der ersuchten Behörde ein schriftliches Protokoll dieser Erklärung zur Verfügung steht.

4 Erforderlichenfalls sind dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen und Unterlagen beizufügen.

5 Das ausgefüllte Formblatt für das Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels sowie die wesentlichen Bestandteile der sonstigen schriftlichen Informationen, die dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens beigefügt sind, werden in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.

6 Die ersuchende Behörde übermittelt der ersuchten Behörde das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens entweder unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 20. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde nehmen jegliche andere offizielle Kommunikation unmittelbar oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörde nach Artikel 20 vor.

7 Ist der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde nicht bekannt, so nimmt die ersuchende Behörde alle erforderlichen Anfragen vor, auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes wie im Beschluss 2008/976/JI des Rates vorgesehen, um in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im ersuchten Staat für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig ist.

8 Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Formblatts für das Ersuchen nach Absatz 1 eine Empfangsbestätigung. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die in Artikel 20 genannte zentrale Behörde, soweit einschlägig, als auch für die ersuchte Behörde, die das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens von der zentralen Behörde erhält.

9 Ist die Behörde des ersuchten Staates, bei der das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens eingegangen ist, nicht für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich der zuständigen ersuchten Behörde desselben Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde hierüber.

Article 9 Angaben seitens der ersuchenden Behörde nach Übermittlung des Ersuchens

1 Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jegliche Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen, die Auswirkungen auf das Strafverfahren haben und die im ersuchenden Staat nach Übermittlung des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens vorgenommen wurden, und stellt alle sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen und die wesentlichen Bestandteile der gemäß demselben Absatz zur Verfügung gestellten sachdienlichen Unterlagen werden von der ersuchenden Behörde in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.

Article 10 Rücknahme des Ersuchens

1 Die ersuchende Behörde kann das Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens jederzeit zurücknehmen, bevor ihr die Entscheidung der ersuchten Behörde über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 zugeht. In diesen Fällen unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde unverzüglich hierüber.

2 Die ersuchende Behörde setzt die nach Artikel 6 Absatz 3 unterrichtete verdächtige oder beschuldigte Person und das nach Artikel 7 Absatz 2 unterrichtete Opfer über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens in einer ihr oder ihm verständlichen Sprache in Kenntnis.

3 Befindet sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 eine ausgefüllte Fassung des in Anhang VI enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen stellt die ersuchte Behörde der verdächtigen oder beschuldigten Person diese Informationen zur Verfügung und unterrichtet die ersuchende Behörde hierüber.

4 Hat die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde gemäß Absatz 1 über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens unterrichtet, so verbleibt die Zuständigkeit das Strafverfahren bei der ersuchenden Behörde.

Article 11 Entscheidung der ersuchten Behörde

1 Die ersuchte Behörde trifft eine Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ganz oder teilweise ablehnt, und beschließt nach nationalem Recht, welche Maßnahmen dafür zu ergreifen sind. Die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens ist ordnungsgemäß zu begründen.

2 Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Entscheidung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Einhaltung der in Artikel 13 festgelegten Fristen mit.

3 Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, so kann sie zusätzliche Informationen anfordern, die sie für notwendig hält. Die ersuchende Behörde stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen, sofern verfügbar, begleitet von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert, unverzüglich zur Verfügung.

4 Beschließt die ersuchte Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 12 abzulehnen, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung mit.

5 Hat die ersuchende Behörde die begründete Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten, so übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich das Original oder eine beglaubigte Kopie der Verfahrensakte oder der sachdienlichen Teile daraus sowie eine Übersetzung dieser Unterlagen in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache, die der ersuchte Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.

6 Wurde das Strafverfahren nach Artikel 21 eingestellt, so übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde unverzüglich alle übrigen sachdienlichen Teile der Verfahrensakte im Original oder in beglaubigter Kopie, einschließlich sachdienlicher physischer Beweismittel. Wurde der ersuchten Behörde bereits eine beglaubigte Kopie der Verfahrensakte vorgelegt, so übermittelt die ersuchende Behörde auf Ersuchen der ersuchten Behörde die Unterlagen der Verfahrensakte im Original. Der ersuchende Staat kann verlangen, dass die Unterlagen der Verfahrensakte im Original oder die physischen Beweismittel an ihn zurückgesandt werden, wenn diese Unterlagen oder Beweismittel im ersuchten Staat nicht mehr benötigt werden oder nach Abschluss des Verfahrens im ersuchten Staat. Teilt der ersuchende Staat auf Verlangen des ersuchten Staates mit, dass er nicht beabsichtigt, die Unterlagen der Verfahrensakte im Original oder die physischen Beweismittel wiederzuerlangen, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder am Ende des Verfahrens, so kann der ersuchte Staat im Einklang mit seinem nationalen Recht festlegen, wie mit den verbleibenden Beweismitteln zu verfahren ist und ob diese Beweismittel aufbewahrt oder vernichtet werden sollen.

7 Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander konsultieren, um zu festzulegen, welche sachdienlichen Teile der Verfahrensakte zu übermitteln und zu übersetzen sind.

Article 12 Ablehnungsgründe

1 Die ersuchte Behörde lehnt die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ab, wenn nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zugrunde liegt, kein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person eingeleitet oder weitergeführt werden kann und einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen: a) Das Verhalten, aufgrund dessen das Ersuchen gestellt wurde, stellt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates keine Straftat dar. b) Die Übernahme des Strafverfahrens würde gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. c) Die verdächtige oder beschuldigte Person kann aufgrund ihres Alters für die Straftat strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. d) Die Strafverfolgung ist nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates wegen Verjährung nicht möglich. e) Die Voraussetzungen für die Verfolgung der Straftat im ersuchten Staat sind nicht erfüllt. f) Die Straftat fällt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates unter eine Amnestie. g) Der ersuchte Staat besitzt für die Straftat weder die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem nationalen Recht noch die gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 3.

2 Die ersuchte Behörde kann die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ablehnen, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen: a) Vorrechte oder Immunitäten nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates machen ein Tätigwerden unmöglich. b) Nach Auffassung der ersuchten Behörde liegt die Übertragung des Strafverfahrens nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege. c) Die Straftat wurde nicht ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen, der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, ist nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates eingetreten, und die verdächtige oder beschuldigte Person besitzt weder die Staatsangehörigkeit dieses Staates noch hat sie dort ihren Wohnsitz. d) Das Formblatt für das Ersuchen nach Artikel 8 Absatz 1 ist unvollständig oder offensichtlich unrichtig und wurde nach den Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht vervollständigt oder berichtigt. e) Die Handlung, aufgrund derer das Ersuchen gestellt wurde, stellt an dem Ort, an dem sie begangen wurde, keine Straftat dar, und der ersuchte Staat hat nach seinem nationalen Recht nicht die originäre gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Straftat.

3 Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise abzulehnen, konsultiert sie, sofern angebracht, die ersuchende Behörde und ersucht die ersuchende Behörde erforderlichenfalls, unverzüglich alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.

4 Liegt der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Grund vor und ist eine Behörde des ersuchten Staates für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchte Behörde darum, dass jene Behörde diese Zuständigkeit unverzüglich ausübt. Ist die Behörde eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchende Behörde darum, dass jene Behörde oder internationale Organisation diese Zuständigkeit ausübt.

Article 13 Fristen

1 Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens bei der zuständigen ersuchten Behörde mit.

2 Kann die ersuchte Behörde in einem bestimmten Fall die Frist nach Absatz 1 nicht einhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe für die Verzögerung unverzüglich hierüber. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

3 Besteht nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates ein Vorrecht oder eine Immunität, so läuft die in Absatz 1 festgelegte Frist erst ab dem Tag, an dem die ersuchte Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde.

Article 14 Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde

1 Soweit erforderlich und unbeschadet der Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7, des Artikels 13 Absatz 3 und des Artikels 19 Absatz 2 konsultieren die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander unverzüglich, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

2 Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt wird, insbesondere um festzustellen, ob die Übertragung dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde, auch unter dem Gesichtspunkt, ob sie verhältnismäßig ist. Um vorzuschlagen, dass der ersuchende Staat ein Strafverfahren überträgt, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auch dazu konsultieren, ob es möglich wäre, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu stellen.

3 Konsultiert die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stellt, so stellt sie der ersuchten Behörde Informationen über das Strafverfahren zur Verfügung, es sei denn, dadurch würde die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder würden die Ermittlungen anderweitig gefährdet.

4 Erhalten Behörden Konsultationsersuchen nach dem vorliegenden Artikel, so beantworten sie diese unverzüglich.

Article 15 Der verdächtigen oder beschuldigten Person zu übermittelnde Informationen in Bezug auf die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung

1 Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, so geht sie unverzüglich in einer der verdächtigen oder beschuldigten Person verständlichen Sprache wie folgt vor: a) Sie informiert die verdächtige oder beschuldigte Person über die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens; b) sie stellt der verdächtigen oder beschuldigten Person eine Kopie der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens zur Verfügung; und c) sie unterrichtet die verdächtige oder beschuldigte Person über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf. Sofern angebracht, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.

2 Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchenden Staat auf, so kann die ersuchte Behörde für die Zwecke von Absatz 1 der ersuchenden Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang IV enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 sinngemäß für die ersuchende Behörde, die die ersuchte Behörde hierüber unterrichtet.

3 Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens abzulehnen, so unterrichtet die ersuchende Behörde die verdächtige oder beschuldigte Person unverzüglich in einer der verdächtigen oder beschuldigten Person verständlichen Sprache über die Entscheidung, die Übertragung abzulehnen. Sofern angebracht, kann die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.

4 Hält sich die verdächtige oder beschuldigte Person im ersuchten Staat auf, so kann die ersuchende Behörde für die Zwecke von Absatz 3 der ersuchten Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang IV enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gilt die Verpflichtung nach Absatz 3 sinngemäß für die ersuchte Behörde, die die ersuchende Behörde hierüber unterrichtet.

5 Die ersuchte Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, wenn: a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden; oder b) die verdächtige oder beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen der ersuchten Behörde oder der ersuchenden Behörde nicht ausfindig gemacht oder erreicht werden kann.

Article 16 Dem Opfer zu übermittelnde Informationen in Bezug auf die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung

1 Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, und ist das Opfer eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so unterrichtet die ersuchte Behörde das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache über: a) die Entscheidung über die Annahme der Übertragung durch die ersuchte Behörde; und b) das Recht des Opfers auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf. Sofern angebracht, kann die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde bei der Ausführung der in diesem Absatz genannten Aufgaben um Unterstützung bitten.

2 Hält sich das Opfer im ersuchenden Staat auf, so kann die ersuchte Behörde für die Zwecke von Absatz 1 der ersuchenden Behörde die ausgefüllte Fassung des in Anhang V enthaltenen Formblatts übermitteln. In solchen Fällen gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 sinngemäß für die ersuchende Behörde, die die ersuchte Behörde hierüber unterrichtet.

3 Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens abzulehnen, und ist das Opfer eine natürlich Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Mitgliedstaat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so unterrichtet die ersuchende Behörde das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache über die Entscheidung über die Ablehnung der Übertragung.

4 Die ersuchte Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen und die ersuchende Behörde muss die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen, wenn: a) durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergraben oder die Ermittlungen anderweitig gefährdet würden; oder b) das Opfer trotz angemessener Bemühungen der ersuchten Behörde bzw. der ersuchenden Behörde nicht aufgefunden oder erreicht werden kann.

Article 17 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

1 Verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer haben das Recht, im ersuchten Staat gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Für die Ausübung dieses Rechts vor einem Gericht des ersuchten Staats ist dessen nationales Recht maßgeblich.

2 Wird ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens eingelegt, so wird die Entscheidung nach Maßgabe des nationalen Rechts anhand der in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Kriterien geprüft. Soweit ein Ermessen ausgeübt wurde, beschränkt sich die Prüfung darauf, zu beurteilen, ob die ersuchte Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Die Frist für die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs beträgt höchstens 15 Tage ab dem Tag des Eingangs der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens. Wird das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt und wurde gegen die verdächtige oder beschuldigte Person Anklage erhoben, so hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung berührt nicht die Möglichkeit des ersuchten Staates, vorläufige Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, um die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person zu verhindern oder Beweismittel, Tatwerkzeuge oder Erträge aus Straftaten sicherzustellen. Die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf wird unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen getroffen. Die ersuchte Behörde setzt die ersuchende Behörde von dem endgültigen Ergebnis des eingelegten Rechtsbehelfs in Kenntnis. Führt die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf dazu, dass die Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so wird das Strafverfahren an die ersuchende Behörde zurückverwiesen. Dieser Absatz lässt weitere Rechtsbehelfe, die nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.

3 Der ersuchte Staat stellt sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen und Opfer das Recht auf Zugang zu allen Unterlagen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Strafverfahrens haben, die die Grundlage für die Entscheidung über die Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens nach dieser Verordnung bildeten und die für die wirksame Ausübung ihres Rechts auf einen Rechtsbehelf erforderlich sind. Das Recht auf Zugang zu diesen Unterlagen wird nach den Verfahren des nationalen Rechts des ersuchten Staates ausgeübt. Dieser Zugang kann vorbehaltlich des nationalen Rechts beschränkt werden, wenn er die Vertraulichkeit von Ermittlungen untergaben oder die Ermittlungen anderweitig gefährden oder der Sicherheit von Personen schaden würde.

Article 18 Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz

Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde können in jeder Phase des Verfahrens für die Übertragung eines Strafverfahrens Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz je nach deren Zuständigkeiten um Unterstützung bitten. Insbesondere kann Eurojust gegebenenfalls die in Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 19 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 3 genannten Beratungen unterstützen.

Article 19 Kosten der Übertragung von Strafverfahren

1 Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren in Anwendung dieser Verordnung entstehen.

2 Würde die Übersetzung der Verfahrensakte und anderer sachdienlicher Unterlagen nach Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7 erhebliche oder außergewöhnliche Kosten verursachen, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Einem solchen Vorschlag ist eine detaillierte Aufschlüsselung der der ersuchenden Behörde entstandenen Kosten beizulegen. Nach einem solchen Vorschlag konsultieren die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander.

Article 20 Benennung der zentralen Behörden

Jeder Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren sowie für den sonstigen amtlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit solchen Ersuchen zuständig sind.

Article 21 Wirkungen im ersuchenden Staat

1 Bei Eingang der begründeten Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1, die Übertragung eines Strafverfahrens anzunehmen, oder der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 17 wird das Strafverfahren im ersuchenden Staat nach nationalem Recht ausgesetzt oder eingestellt, es sei denn, der Fall muss der Entscheidung über den Rechtsbehelf zufolge an den ersuchenden Staat zurückverwiesen werden oder die ersuchende Behörde hat dieses Strafverfahren bereits gemäß Artikel 4 ausgesetzt oder eingestellt.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Strafverfahren im ersuchenden Staat weitergeführt werden, um es der ersuchenden Behörde zu ermöglichen, a) die erforderlichen dringlichen Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, oder Sicherstellungsentscheidungen zu treffen; b) zuvor getroffene Ermittlungs- oder sonstige Verfahrensmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person verhindert werden soll, beizubehalten, die erforderlich sind, um eine auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI oder einem anderen Instrument zur gegenseitigen Anerkennung beruhende Entscheidung zu vollstrecken oder einem Rechtshilfeersuchen nachzukommen.

3 Im Anschluss an eine Entscheidung der ersuchten Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, arbeiten die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde so weit wie möglich und im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht zusammen, insbesondere wenn nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die Einhaltung bestimmter Formalitäten und Verfahren, vor allem in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln, vorgesehen ist. Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde arbeiten auch bei den vor der Übertragung und nach Absatz 2 getroffenen vorläufigen Maßnahmen zusammen.

4 Ist die Durchführung der nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen abgeschlossen oder hat die ersuchte Behörde die erforderlichen Ermittlungs- oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen ergriffen und sind die von der ersuchenden Behörde nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so wird das Strafverfahren im ersuchenden Staat ausgesetzt oder eingestellt.

5 Die ersuchende Behörde kann das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Behörde sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Strafverfahren zugrunde liegt, für das die Übertragung angenommen wurde, einzustellen, es sei denn, diese Entscheidung schließt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die weitere Strafverfolgung endgültig aus und wurde nach Prüfung in der Sache getroffen, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im ersuchten Staat ausgeschlossen ist.

6 Absatz 5 berührt nicht das Recht der Opfer, im ersuchenden Staat ein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person anzustrengen oder die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens zu beantragen, sofern dies nach dem nationalen Recht dieses Staates möglich ist, es sei denn, die Entscheidung der ersuchten Behörde, das Strafverfahren einzustellen, schließt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates die weitere Strafverfolgung endgültig aus und wurde nach Prüfung in der Sache getroffen, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat im ersuchten Staat ausgeschlossen ist.

Article 22 Wirkungen im ersuchten Staat

1 Das übertragene Strafverfahren unterliegt dem nationalen Recht des ersuchten Staates.

2 Maßnahmen, die für die Zwecke des Strafverfahrens oder der von zuständigen Behörden im ersuchenden Staat durchgeführten vorbereitenden Untersuchungen getroffen werden, haben im ersuchten Staat die gleiche Gültigkeit, als wären sie von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtsgültig vorgenommen worden, sofern sie nicht gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe d hat jede Maßnahme, die im ersuchenden Staat rechtsgültig getroffen wird und durch die die Verjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt wird, im ersuchten Staat die gleiche die Verjährungsfrist unterbrechende oder hemmende Wirkung, sofern diese Maßnahme nach seinem nationalen Recht diese Wirkung hätte.

3 In Fällen, in denen eine gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 3 vorliegt und ein Mitgliedstaat als ersuchter Staat handelt und sich die verdächtige oder beschuldigte Person in diesem Staat aufhält, können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass eine zuständige Behörde des ersuchten Staates nach Eingang des Ersuchens um Übertragung eines Strafverfahrens und etwaiger zusätzlicher Informationen gemäß dieser Verordnung und vor der Entscheidung über die Annahme der Übertragung nach entsprechender Prüfung die erforderlichen Maßnahmen nach seinem nationalen Recht ergreifen kann, um die verdächtige oder beschuldigte Person festzunehmen oder sicherzustellen, dass die verdächtige oder beschuldigte Person in seinem Hoheitsgebiet verbleibt, oder dass die Behörde andere erforderliche vorläufige Maßnahmen wie Sicherstellungsmaßnahmen ergreifen kann.

4 Die Entscheidung, die verdächtige oder beschuldigte Person gemäß Absatz 3 festzunehmen, wird von derselben Behörde getroffen, die dafür zuständig wäre, eine solche Maßnahme in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall zu ergreifen, und unterliegt den nach nationalem Recht für solche Maßnahmen geltenden Garantien, einschließlich der gerichtlichen Kontrolle und der Fristen für die Untersuchungshaft.

5 Von der ersuchenden Behörde übermittelte Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren im ersuchten Staat nicht allein deshalb für unzulässig erklärt werden, weil die Beweismittel in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden. Die im ersuchenden Staat erhobenen Beweismittel können in Strafverfahren im ersuchten Staat verwendet werden, sofern die Zulässigkeit dieser Beweismittel mit dem nationalen Recht des ersuchten Staates, einschließlich seiner wesentlichen Rechtsgrundsätze, in Einklang steht. Die Befugnis des Prozessgerichts zur freien Beweiswürdigung wird durch diese Verordnung nicht berührt.

6 Wird im ersuchten Staat eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, so rechnet der ersuchte Staat alle im ersuchenden Staat verbüßten Haftzeiten, die im Zusammenhang mit dem übertragenen Strafverfahren verhängt wurden, auf die Gesamtdauer der zu verbüßenden Haft an. Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde alle Angaben zur Dauer der Haft der verdächtigen oder beschuldigten Person im ersuchenden Staat.

7 Kann ein Strafverfahren sowohl im ersuchenden Staat als auch im ersuchten Staat nur aufgrund eines Antrags eingeleitet werden, so ist eine im ersuchenden Staat gestellter Antrag auch im ersuchten Staat gültig.

8 Die Straftat wird mit der nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Strafe geahndet, sofern dieses Recht nichts anderes bestimmt. Wurde die Straftat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen, so kann die ersuchte Behörde nach geltendem nationalen Recht die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe berücksichtigen, sofern dies für die beschuldigte Person günstiger wäre. Beruht die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 3, so darf die im ersuchten Staat verhängte Strafe nicht strenger sein als die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe.

Article 23 Von der ersuchten Behörde zu übermittelnde Informationen

Die ersuchte Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens oder über die am Ende des Strafverfahrens getroffene Entscheidung, einschließlich der Angabe, ob diese Entscheidung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates eine weitere Strafverfolgung endgültig ausschließt und nach Prüfung in der Sache getroffen wurde, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Tat in diesem Staat ausgeschlossen ist. Diese Behörde stellt ferner Informationen zur endgültigen Vollstreckung der verhängten Strafe oder sonstige Informationen von wesentlichem Wert bereit. Sie übermittelt der ersuchenden Behörde eine Kopie der am Ende des Strafverfahrens getroffenen endgültigen schriftlichen Entscheidung. Zumindest die wesentlichen Bestandteile dieser Informationen und der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten endgültigen Entscheidung werden in eine Amtssprache des ersuchenden Staates oder eine andere Sprache übersetzt, die der ersuchende Staat nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d akzeptiert.

Article 24 Kommunikationsmittel

1 Die Kommunikation nach dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs des Formblatts für das Ersuchen und sonstiger Formulare in den Anhängen dieser Verordnung, der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung und anderer Unterlagen nach Artikel 11 Absatz 5 zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 20 dieser Verordnung eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.

2 Für über das dezentrale IT-System übermittelte Informationen gelten Artikel 7 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 8 und 14 der Verordnung (EU) 2023/2844 mit Vorschriften für elektronische Signaturen und elektronische Siegel, die Rechtswirkung elektronischer Dokumente und den Schutz der übermittelten Informationen.

3 Die Beratungen nach Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 14 zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat nach Artikel 20 eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust können unter Verwendung aller geeigneten Kommunikationsmittel, auch über das dezentrale IT-System, erfolgen.

Article 25 Einrichtung eines dezentralen IT-Systems

1 Bis zum 8. Januar 2027 nimmt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die Zwecke dieser Verordnung an, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems, b) die technischen Spezifikationen für die Kommunikationsprotokolle, c) die Informationssicherheitsziele und entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System, d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems, e) digitale Verfahrensstandards im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850.

2 Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 26 Referenzimplementierungssoftware

1 Die Kommission ist für die Erstellung, Zugänglichkeit, Pflege und Entwicklung einer Referenzimplementierungssoftware zuständig, für deren Einsatz als Back-End-System sich die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Erstellung, Pflege und Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

2 Eurojust kann die in Absatz 1 genannte Referenzimplementierungssoftware verwenden.

3 Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Pflege und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.

4 Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine gemeinsame Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.

Article 27 Kosten des dezentralen IT-Systems

1 Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.

2 Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer einschlägigen nationalen oder gegebenenfalls anderer IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieser Systeme.

3 Eurojust trägt die Kosten der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Komponenten des dezentralen IT-Systems, für die es zuständig ist.

4 Eurojust trägt die Kosten der Einrichtung und Anpassung seines Fallbearbeitungssystems zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten der Verwaltung, des Betriebs und der Instandhaltung dieses Systems.

Article 28 Statistiken

1 Die Mitgliedstaaten erheben regelmäßig umfassende statistische Daten, damit die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überwachen kann. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen diese Statistiken und übermitteln sie jedes Jahr der Kommission. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dürfen die für die Erstellung der Statistiken erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

2 Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes: a) die Zahl der Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, einschließlich der Kriterien für das Ersuchen um Übermittlung, je ersuchenden Staat, b) die Zahl der angenommenen und der abgelehnten Übertragungen von Strafverfahren, einschließlich der Gründe für die Ablehnung, je ersuchten Staat, c) die vom ersuchten Staat benötigte Zeit für die Übermittlung der Informationen über die Entscheidung, ob die Übertragung des Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt wird,

3 Die Statistiken nach Absatz 1 umfassen ferner, sofern auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar, Folgendes: a) die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die nach der Annahme der Übertragung eines Strafverfahrens nicht weitergeführt wurden, b) die Zahl der Fälle, in denen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren eingelegt wurden, unter Angabe, ob der Rechtsbehelf in den einzelnen Fällen von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder von einem Opfer eingelegt wurde, und die Zahl der erfolgreich angefochtenen Entscheidungen, c) vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten nach Artikel 27 Absatz 2.

4 Die in Artikel 26 genannte Referenzimplementierungssoftware und die nationalen Back-End-Systeme — soweit dafür ausgerüstet — erfassen die unter Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jedes Jahr der Kommission.

5 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Statistiken werden ab dem 1. Februar 2028 übermittelt.

6 Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Statistiken werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte durch das gemäß dem genannten Artikel eingerichtete dezentrale IT-System erhoben. Solange das dezentrale IT-System noch nicht betriebsbereit ist und daher die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Statistiken nicht automatisch erhoben werden, werden diese Statistiken nur übermittelt, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind.

Article 29 Änderung des Formblatts für das Ersuchen und sonstiger Formulare

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, indem sie das Formblatt für das Ersuchen und sonstige Formulare aktualisiert oder technische Änderungen daran vornimmt. Diese Änderungen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und berühren diese nicht.

Article 30 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 29 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Februar 2027 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 31 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 25 der vorliegenden Verordnung von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 32 Mitteilungen

1 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 1. Februar 2027 Folgendes mit: a) die Behörden, die nach ihrem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 für die Ausstellung oder die Validierung von Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zuständig sind, und die Behörden, die gemäß Artikel 2 Nummer 4 für die Entscheidung über solche Ersuchen zuständig sind, b) Angaben über die anderen in Artikel 2 Nummer 4 Unterabsatz 2 genannten Behörden, wenn der Mitgliedstaat die in dem genannten Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, c) Angaben zu der oder den benannten zentralen Behörden, wenn der Mitgliedstaat die in Artikel 20 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, d) die Sprachen, die für Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens, für die Übermittlung sachdienlicher Informationen und für jegliche Kommunikation zwischen den Behörden, wenn sie als ersuchender Staat oder wenn sie als ersuchter Staat handeln, akzeptiert werden.

2 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Aktualisierung der nach Absatz 1 bereitgestellten Angaben mit. Die Kommission sorgt dafür, dass die Angaben nach Absatz 1 im unbeschränkten Bereich der Website des Europäischen Justiziellen Netzes auf dem neuesten Stand gehalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Article 33 Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Vereinbarungen

1 Unbeschadet ihrer Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten ersetzt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs ab dem 1. Februar 2027 die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, die zwischen den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten.

2 Über diese Verordnung hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 7. Januar 2025 nur insoweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, als diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Ziele dieser Verordnung weiter zu fördern, und zu einer Vereinfachung oder weiteren Erleichterung der Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren beitragen, und sofern das in dieser Verordnung niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission bis zum 1. Februar 2027 über Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung über neue Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2.

Article 34 Berichterstattung

Spätestens bis zum 1. Februar 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 1 übermittelten und von der Kommission erhobenen Angaben stützt.

Article 35 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, die nach dem 1. Februar 2027 übermittelt werden. Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, die vor dem 1. Februar 2027 eingehen, unterliegen weiterhin den bestehenden Rechtsinstrumenten für die Übertragung von Strafverfahren. Bis Artikel 24 gemäß Artikel 36 Unterabsatz 3 anwendbar wird, erfolgt die Kommunikation zwischen ersuchenden Behörden und ersuchten Behörden und gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden sowie mit Eurojust nach dieser Verordnung auf geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen.

Article 36 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Februar 2027. Artikel 24 gilt jedoch erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

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