Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (Carbon Farming) und der CO2-Speicherung in Produkten durch Betreiber oder Betreibergruppen als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele und Zielvorgaben zu erreichen. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen geschaffen, indem Folgendes festgelegt wird: a) Qualitätskriterien für Tätigkeiten, die in der Union stattfinden; b) Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die durch Tätigkeiten erzielt werden; c) Vorschriften für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen und deren Anerkennung durch die Kommission; d) Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten.
2 Mit dieser Verordnung soll die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris, insbesondere die gemeinsame Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, unterstützt werden. Dementsprechend tragen alle CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die im Rahmen dieser Verordnung erzielt werden, dazu bei, dass der national festgelegte Beitrag der Union und ihre Klimaziele erreicht werden; sie leisten keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen.
3 Diese Verordnung gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen, die die in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien — mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gemäß den in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Durchführungsrechtsakten — im Einklang mit Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „CO2-Entnahme“ die anthropogene Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen dauerhafte Speicherung in geologischen, terrestrischen Speichern sowie in den Speichern der Ozeane oder in langlebigen Produkten; 2. „Verringerung von Bodenemissionen“ die Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern, wie in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführt, oder die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3.D „landwirtschaftliche Böden“ nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1999 und den gemäß jener Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten zuzuordnen sind, sofern die betreffende Tätigkeit die CO2-Emission von Kohlenstoffspeichern im Boden insgesamt verringert oder die CO2-Entnahmen durch biogene Kohlenstoffspeicher insgesamt erhöht; 3. „Tätigkeit“ ein oder mehrere von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe durchgeführte Verfahren oder Prozesse, die zu einer dauerhaften CO2-Entnahme, einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung oder durch CO2-Speicherung in Produkten, oder zur Verringerung von Bodenemissionen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führen, sofern eine solche kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung die CO2-Emissionen von Kohlenstoffspeichern im Boden insgesamt verringert oder die CO2-Entnahmen durch biogene Kohlenstoffspeicher insgesamt erhöht; 4. „biogener Kohlenstoffspeicher“ die in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Kohlenstoffspeicher lebende Biomasse, Streu, Totholz, tote organische Substanz sowie mineralische und organische Böden; 5. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung, die eine CO2-Entnahmetätigkeit betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde; im Fall einer Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung ist ein „Betreiber“ ein Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung 2021/2115, ein sonstiger Bewirtschafter, der eine Tätigkeit in einer terrestrischen Umwelt oder einer Küstenumwelt betreibt, ein Waldbesitzer oder -bewirtschafter im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften, oder eine zuständige öffentliche Einrichtung; 6. „Betreibergruppe“ eine juristische Person, die mindestens zwei Betreiber vertritt und dafür verantwortlich ist, dass diese Betreiber die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; 7. „Tätigkeitszeitraum“ einen Zeitraum, in dem die Tätigkeit einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen erbringt und der in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt ist; 8. „Überwachungszeitraum“ einen Zeitraum, in dem die Verringerung von Bodenemissionen oder die CO2-Speicherung von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe überwacht wird, der sich mindestens über den Tätigkeitszeitraum erstreckt und der in der geltenden Zertifizierungsmethode festgelegt ist; 9. „dauerhafte CO2-Entnahme“ jegliche Verfahren oder Prozesse, die unter normalen Umständen und unter Anwendung geeigneter Bewirtschaftungsverfahren die Abscheidung und Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 über mehrere Jahrhunderte bewirken, einschließlich dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2, und nicht mit tertiärer Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden; 10. „kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung“ (Carbon Farming) jegliche Verfahren oder Prozesse, die über einen Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren durchgeführt werden, sich auf die Bewirtschaftung einer terrestrischen Umwelt oder einer Küstenumwelt beziehen und zur Abscheidung und vorübergehenden Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 in biogenen Kohlenstoffspeicher oder zur Verringerung von Bodenemissionen führen; 11. „CO2-Speicherung in Produkten“ jegliche Verfahren oder Prozesse, die die Abscheidung und Speicherung von atmosphärischem oder biogenem CO2 für mindestens 35 Jahre in einem langlebigen Produkt bewirken, die Überwachung des gespeicherten CO2 vor Ort ermöglichen, und die während des gesamten Überwachungszeitraums zertifiziert sind; 12. „dauerhaft in Produkten chemisch gebundenes CO2“ in einem Produkt auf eine solche Weise chemisch gespeichertes CO2, dass es gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG bei normalem Gebrauch des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts, nicht in die Atmosphäre gelangt; 13. „geologische Speicherung von CO2“ die geologische Speicherung von CO2 im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG; 14. „Zertifizierungsstelle“ eine akkreditierte oder anerkannte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem Zertifizierungssystem eine Vereinbarung über die Durchführung von Zertifizierungsprüfungen und die Ausstellung von Konformitätszertifikaten geschlossen hat; 15. „Zertifizierungssystem“ eine Organisation, die die Konformität der Tätigkeiten und Betreiber mit den Qualitätskriterien und Zertifizierungsvorschriften gemäß dieser Richtlinie bescheinigt; 16. „Zertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt wird; 17. „Rezertifizierungsprüfung“ eine Prüfung, die im Zuge der Erneuerung eines von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Konformitätszertifikats durchgeführt wird; 18. „Konformitätszertifikat“ eine von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Konformitätserklärung, mit der bescheinigt wird, dass eine Tätigkeit dieser Verordnung entspricht; 19. „dauerhafte CO2-Entnahmeeinheit“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten dauerhaften Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine dauerhafte CO2-Entnahmetätigkeit erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde; 20. „Einheit für Verringerung von Bodenemissionen“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen, die durch eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde; 21. „Wiederfreisetzung“ im Falle der geologischen Speicherung von CO2 eine Leckage im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG und im Falle anderer Tätigkeiten die freiwillige oder unfreiwillige erneute Freisetzung in die Atmosphäre von CO2, das durch eine Tätigkeit abgeschieden oder gespeichert wurde; 22. „Bindungseinheit von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten vorübergehenden Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister gemäß Artikel 12 registriert wurde; 23. „Einheit der CO2-Speicherung in Produkten“ eine metrische Tonne CO2-Äquivalent zertifizierten vorübergehenden Nettonutzens der CO2-Entnahme, die durch eine Tätigkeit der CO2-Speicherung in Produkten erzielt und von einem Zertifizierungssystem in dessen Zertifizierungsregister oder gegebenenfalls in dem Unionsregister nach Artikel 12 registriert wurde.
Article 3 Zertifizierungsfähigkeit
CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen kommen für eine Zertifizierung nach dieser Verordnung infrage, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie werden durch eine Tätigkeit erzielt, die die Qualitätskriterien nach den Artikeln 4 bis 7 erfüllt; b) sie werden im Einklang mit Artikel 9 von einer unabhängigen Stelle überprüft.
Article 4 Quantifizierung
1 Mit der dauerhaften CO2-Entnahmetätigkeit wird ein dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0 Dabei gilt a) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; b) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; c) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
2 Mit einer Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme oder ein Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: a) vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt i) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; ii) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; iii) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind. b) Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen = LSEbaseline – LSEtotal + ASEbaseline – ASEtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt i) LSEbaseline ist die Menge der LULUCF-Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert; ii) LSEtotal ist die gesamte Menge der LULUCF-Bodenemissionen der Tätigkeit; iii) ASEbaseline ist die Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert; iv) ASEtotal ist die gesamte Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen der Tätigkeit; v) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind. Der Umfang der in CRbaseline und CRtotal genannten Mengen entspricht dem Nettoabbau von Treibhausgasen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fällt. Der Umfang der in LSEbaseline und LSEtotal genannten Mengen entspricht den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Nettotreibhausgasemissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern. Der Umfang der in ASEbaseline und ASEtotal genannten Mengen entspricht den Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“.
3 Die geltenden Zertifizierungsmethoden erfordern eine Aufschlüsselung aller in Absatz 2 genannten Mengen nach Treibhausgasen.
4 Nehmen die Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit zu, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert und unter dem Nettonutzen der CO2-Entnahme verbucht. Insbesondere werden Emissionen aus den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten biogenen Kohlenstoffspeichern im Rahmen der CRtotal quantifiziert und gemeldet und Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“, werden als GHGassociated quantifiziert und gemeldet. Nehmen Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit ab, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert, gemeldet und als Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen verbucht. Führt eine Tätigkeit sowohl zu einem vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme als auch zu einem Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen, so werden in der einschlägigen Methode die Zuweisungsregelungen für die damit verbundenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind, festgelegt.
5 Mit einer Tätigkeit der CO2-Speicherung in Produkten wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt a) CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert; b) CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit; c) GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
6 Die Mengen gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden mit einem negativen Vorzeichen (–) versehen, wenn es sich um den Nettoabbau von Treibhausgasen handelt, und mit einem positiven Vorzeichen (+), wenn es sich um Nettotreibhausgasemissionen handelt; sie werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt.
7 Die dauerhaften CO2-Entnahmen, die vorübergehenden CO2-Entnahmen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Speicherung von CO2 in Produkten, Verringerungen von Bodenemissionen und damit verbundenen Treibhausgasemissionen werden auf relevante, konservative, korrekte, vollständige, kohärente, transparente und vergleichbare Weise im Einklang mit den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen quantifiziert. Die Überwachung stützt sich auf eine geeignete Kombination von Vor-Ort-Messungen mit Fernerkundung oder Modellierung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode.
8 Der Ausgangswert gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 ist in hohem Maß repräsentativ für die Standardleistung vergleichbarer Verfahren und Prozesse unter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen, technologischen und rechtlichen Gegebenheiten und trägt dem geografischen Kontext, einschließlich der örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse sowie rechtlichen Rahmenbedingungen („standardisierter Ausgangswert“), Rechnung.
9 Der standardisierte Ausgangswert wird von der Kommission in den geltenden Zertifizierungsmethoden festgelegt, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten darlegt sind. Die Kommission überprüft den standardisierten Ausgangswert mindestens alle fünf Jahre und aktualisiert ihn gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Der aktualisierte standardisierte Ausgangswert gilt nur für eine Tätigkeit, deren Tätigkeitszeitraum nach Inkrafttreten der geltenden Zertifizierungsmethode beginnt.
10 Abweichend von Absatz 8 verwendet ein Betreiber — sofern dies in der geltenden Zertifizierungsmethode hinreichend begründet ist, einschließlich aufgrund fehlender Daten oder fehlender ausreichender vergleichbarer Tätigkeiten — einen Ausgangswert, der der individuellen Leistung einer bestimmten Tätigkeit entspricht (im Folgenden „tätigkeitsspezifischer Ausgangswert“).
11 Die tätigkeitsspezifischen Ausgangswerte werden zu Beginn jedes Tätigkeitszeitraums regelmäßig aktualisiert, sofern in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, nichts anderes bestimmt ist.
12 Bei der Quantifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, vorübergehenden CO2-Entnahmen durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Verringerungen von Bodenemissionen sind Unsicherheiten konservativ und im Einklang mit anerkannten statistischen Ansätzen zu berücksichtigen. Unsicherheiten bei der Quantifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sind ordnungsgemäß zu melden.
13 Zur Unterstützung der Quantifizierung von vorübergehenden CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen durch eine Tätigkeit einer kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erhebt der Betreiber und die Betreibergruppe, soweit durchführbar, Daten über die CO2-Entnahmen und die Treibhausgasemissionen unter Nutzung von Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und die Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 und dies in einer Weise, die mit den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vereinbar ist.
Article 5 Zusätzlichkeit
1 Jede Tätigkeit muss zusätzlich sein. Dazu muss sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie geht über die gesetzlichen Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten auf Ebene eines einzelnen Betreibers hinaus; b) der Anreizeffekt der Zertifizierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist erforderlich, damit die Tätigkeit finanziell tragfähig wird.
2 Wird ein standardisierter Ausgangswert verwendet, so gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 als erfüllt. Wird ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet, so ist die Einhaltung des Kriteriums der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 durch spezifische Tests zur Zusätzlichkeit nachzuweisen, im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind.
Article 6 Speicherung, Überwachung und Haftung
1 Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe weist nach, dass eine Tätigkeit eine dauerhafte Speicherung von CO2 bewirkt oder dass damit eine langfristige Speicherung von CO2 beabsichtigt ist.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 a) unterliegt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe Vorschriften zur Überwachung und Minderung jeglicher ermittelten Risiken der Wiederfreisetzung während des Überwachungszeitraums; b) ist ein Betreiber oder eine Betreibergruppe verpflichtet, mithilfe geeigneter Haftungsmechanismen im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den gemäß Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, gegen jegliche Wiederfreisetzung des durch eine Tätigkeit abgeschiedenen und gespeicherten CO2, die sich während des Überwachungszeitraums für diese Tätigkeit ereignet, vorzugehen.
3 Die Überwachungsvorschriften gemäß Absatz 2 Buchstabe a a) stehen im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Richtlinie 2009/31/EG; b) stehen im Falle von dauerhaft in Produkten chemisch gebundenem CO2 im Einklang mit den gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften; c) werden im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten im Einklang mit den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt und hinreichend begründet.
4 Die Haftungsmechanismen gemäß Absatz 2 Buchstabe b a) stehen im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2009/31/EG; b) stehen im Falle von dauerhaft in Produkten chemisch gebundenem CO2 im Einklang mit den gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften; c) werden im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt und hinreichend begründet und können kollektive Puffer oder Vorabversicherungsmechanismen umfassen.
5 Das durch eine CO2-Entnahmetätigkeit entnommene und anschließend gespeicherte CO2 gilt am Ende des Überwachungszeitraums als in die Atmosphäre freigesetzt, es sei denn, dieser Überwachungszeitraum wird durch eine neue Zertifizierung der Tätigkeit verlängert oder das CO2 wird gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 Buchstaben a und b dauerhaft gespeichert.
6 Tätigkeiten zur Verringerung von Bodenemissionen unterliegen geeigneten Überwachungsvorschriften und Haftungsmechanismen, die in den gemäß Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind.
Article 7 Nachhaltigkeit
1 Eine Tätigkeit darf die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und kann positive Nebeneffekte für eines oder mehrere dieser Nachhaltigkeitsziele mit sich bringen: a) Klimaschutz über den Nettonutzen der CO2-Entnahme und den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 hinaus; b) Anpassung an den Klimawandel; c) die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; d) Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen; e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit, sowie Vermeidung von Bodendegradation.
2 Eine Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung muss mindestens positive Nebeneffekte für das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Nachhaltigkeitsziel mit sich bringen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels muss eine Tätigkeit den Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit entsprechen, die in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt wurden. Die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit müssen a) den Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Union sowie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen; b) gegebenenfalls mit den technischen Bewertungskriterien für den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen; c) die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 fördern.
4 Meldet ein Betreiber oder eine Betreibergruppe positive Nebeneffekte, die zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachhaltigkeitszielen über die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus beitragen, so müssen sie die geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, befolgen. Diese Zertifizierungsmethoden müssen Elemente enthalten, um so weit wie möglich Anreize für die Erzielung von positiven Nebeneffekten zu schaffen, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannte Ziel.
Article 8 Bescheinigende Stellen
1 Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe wendet die geltende Zertifizierungsmethode an, um die in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen (im Folgenden „Zertifizierungsmethode“).
2 Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 16, um diese Verordnung um die Festlegung der Zertifizierungsmethoden, in denen für jede Tätigkeit die in Anhang I aufgeführten Elemente spezifiziert werden, zu ergänzen. Die Kommission priorisiert die Entwicklung von Zertifizierungsmethoden für diejenigen Tätigkeiten, die am ausgereiftesten sind, die das Potenzial haben, die größten positiven Nebeneffekte zu erzielen, oder für die bereits Unionsrecht erlassen wurden, die für die Entwicklung dieser Methoden relevant sind. Im Falle von Tätigkeiten der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung berücksichtigt die Kommission im Rahmen ihrer Priorisierung, ob die Tätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und der Meeresumwelt beitragen. Im Falle der CO2-Speicherung in Produkten räumt die Kommission Zertifizierungsmethoden für holzbasierte und biobasierte Bauprodukte Vorrang ein.
3 In den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, wird zwischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der dauerhaften CO2-Entnahme, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten unterschieden und die Tätigkeiten werden anhand ihrer Merkmale weiter abgegrenzt. Die Zertifizierungsmethoden a) stellen die Robustheit und Transparenz der CO2-Entnahmen und der Verringerung von Bodenemissionen sicher; b) fördern den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme; c) tragen dazu bei, die Ernährungssicherheit in der Union sicherzustellen und Bodenspekulation zu verhindern; d) berücksichtigen in nachhaltiger Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte und Forstwirte und -verwalter in der Union, insbesondere der Kleinbetreiber; e) fördern die Nachhaltigkeit von Biomasse im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001; f) stellen sicher, dass die nationalen Behörden das Prinzip der Nutzungskaskade gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einheitlich auf Biomasse anwenden; g) sorgen dafür, dass eine nicht nachhaltige Nachfrage nach Biomasse-Rohstoffen vermieden wird; h) minimieren den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Betreiber, insbesondere für Kleinbetreiber, und halten das Zertifizierungsverfahren möglichst einfach und leicht zu handhaben; i) stellen sicher, dass Fälle der Wiederfreisetzung durch geeignete Haftungsmechanismen wie kollektive Puffer oder Vorabversicherungsmechanismen und als letztes Mittel die direkte Streichung von Einheiten angegangen werden.
4 Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission a) einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten; b) einschlägige Zertifizierungsmethoden und -normen auf Unionsebene sowie nationaler und internationaler Ebene und c) die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Article 9 Zertifizierung der Konformität
1 Um die Zertifizierung der Konformität mit dieser Verordnung zu beantragen, reicht ein Betreiber oder eine Betreibergruppe einen Antrag bei einem Zertifizierungssystem ein. Nach Annahme dieses Antrags legt der Betreiber oder die Betreibergruppe einer Zertifizierungsstelle einen Tätigkeitsplan vor, einschließlich eines Nachweises der Konformität mit den Artikeln 4 bis 7, und des erwarteten Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des erwarteten Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen, die durch die Tätigkeit erzielt werden, und eines Überwachungsplans. Betreibergruppen legen ferner fest, wie Beratungsdienste, insbesondere für Kleinbetriebe im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, erbracht werden. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Rahmen der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung können die Mitgliedstaaten Landwirte im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 beraten. Um die Interoperabilität der einschlägigen Datenbanken zur kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung zu fördern, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Informationen, einschließlich Bewirtschaftungsverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, des Anfangs- und Enddatums der Tätigkeit, der eindeutigen Nummer oder des eindeutigen Codes des Konformitätszertifikats, des Namens der Zertifizierungsstelle und des Namens des Zertifizierungssystems in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufnehmen.
2 Das Zertifizierungssystem benennt eine Zertifizierungsstelle, die eine Zertifizierungsprüfung durchführt, um zu überprüfen, ob die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen korrekt und verlässlich sind, und um zu bestätigen, dass die Tätigkeit die Artikel 4 bis 7 einhält. Wenn im Anschluss an diese Zertifizierungsprüfung die Konformität der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen überprüft worden ist, legt die Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt ein Konformitätszertifikat mit mindestens den in Anhang II aufgeführten Informationen aus. Das Zertifizierungssystem überprüft den Zertifizierungsprüfbericht und das Konformitätszertifikat und macht sowohl den Zertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das Konformitätszertifikat in seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister nach Artikel 12 (im Folgenden „Unionsregister“) öffentlich zugänglich.
3 Mindestens alle fünf Jahre oder, falls in der geltenden Zertifizierungsmethode je nach den Merkmalen der betreffenden Tätigkeit angegeben, häufiger, führt die Zertifizierungsstelle Rezertifizierungsprüfungen durch, um erneut zu bestätigen, dass die Artikel 4 bis 7 bei der Tätigkeit eingehalten werden, und den im Rahmen der Tätigkeit erzielten Nettonutzen der CO2-Entnahme oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Rezertifizierungsprüfung legt die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt gegebenenfalls ein aktualisiertes Konformitätszertifikat aus. Das Zertifizierungssystem überprüft den Rezertifizierungsprüfbericht und das aktualisierte Konformitätszertifikat und macht sowohl den Rezertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das aktualisierte Konformitätszertifikat im seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich. Das Zertifizierungsregister des Zertifizierungssystems oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellt auf der Grundlage der infolge der Rezertifizierungsprüfung aktualisierten Konformitätsbescheinigungen zertifizierte Einheiten aus.
4 Der Betreiber oder die Betreibergruppe unterstützt die Zertifizierungsstelle bei der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung, indem er/sie insbesondere Zugang zu den Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt wird, gewährt und alle für die Zertifizierungsstelle erforderlichen einschlägigen Daten und Unterlagen bereitstellt.
5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Tätigkeits- und Überwachungspläne und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zertifizierungsprüf- und Rezertifizierungsprüfberichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 10 Zertifizierungsstellen
1 Die von Zertifizierungssystemen benannten Zertifizierungsstellen werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert oder von einer zuständigen nationalen Behörde als zuständig anerkannt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder den spezifischen Anwendungsbereich des Zertifizierungssystems abzudecken.
2 Zertifizierungsstellen a) sind zuständig für die Durchführung der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung; b) sind rechtlich und finanziell unabhängig von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe und c) führen die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung im öffentlichen Interesse durch.
3 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b dürfen Zertifizierungsstellen oder Teile davon a) kein Betreiber oder keine Betreibergruppe sowie kein Eigentümer eines Betreibers oder einer Betreibergruppe sein oder in deren Eigentum stehen; b) keine Beziehungen zu einem Betreiber oder zu einer Betreibergruppe unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.
4 Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung ihrer Arbeitsweise erforderlich sind, einschließlich Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung. Sollten die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung feststellen, so setzen sie die Zertifizierungsstelle und das einschlägige Zertifizierungssystem unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitteilung über Probleme bei der Einhaltung wird im Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister veröffentlicht.
Article 11 Betrieb von Zertifizierungssystemen
1 Um die Konformität mit dieser Verordnung nachweisen zu können, nimmt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe an einem von der Kommission gemäß Artikel 13 anerkannten Zertifizierungssystem teil.
2 Zertifizierungssysteme üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und stützen sich dabei auf zuverlässige und transparente Regeln und Verfahren, insbesondere in Bezug auf die interne Verwaltung und Überwachung, die Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen, die Konsultation der Interessenträger, die Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen, die Benennung und Schulung von Zertifizierungsstellen, den Umgang mit Problemen der Nichteinhaltung der Vorschriften sowie die Entwicklung und Verwaltung von Zertifizierungsregistern. Die Zertifizierungssysteme setzen transparente Gebühren fest und machen Informationen über diese Gebühren für die Betreiber leicht zugänglich, unter anderem durch Veröffentlichung auf ihren Websites. Die Zertifizierungssysteme richten leicht zugängliche Beschwerde- und Einspruchsverfahren ein. Informationen über diese Verfahren sind im Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich zu machen.
3 Die Zertifizierungssysteme überprüfen, ob die von einem Betreiber oder von einer Betreibergruppe zur Zertifizierung der Konformität gemäß Artikel 9 vorgelegten Informationen und Daten einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden und ob die Zertifizierung der Einhaltung einschließlich der Erstellung der Rezertifizierungsprüfberichte auf korrekte, zuverlässige und kosteneffiziente Weise durchgeführt wurde.
4 Die Zertifizierungssysteme veröffentlichen mindestens einmal jährlich in ihren Zertifizierungsregistern oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister eine Liste der benannten Zertifizierungsstellen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher nationalen Akkreditierungsstelle sie akkreditiert wurde oder von welcher zuständigen nationalen Behörde sie anerkannt wurde und welche zuständige nationale Behörde sie überwacht.
5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die Anforderungen, die für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels notwendig sind und die für alle von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme gelten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 12 Unionsregister für dauerhafte CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie Zertifizierungsregister
1 Die Kommission richtet bis zum 27. Dezember 2028 ein unionsweites Register für dauerhafte CO2-Entnahmen, die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die CO2-Speicherung in Produkten ein und führt dieses ordnungsgemäß, um Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren auf einfache Weise öffentlich zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen. Bei der Einrichtung des Unionsregisters berücksichtigt die Kommission die Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841. Für das Unionsregister werden automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, genutzt, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, auf sichere Weise öffentlich zugänglich zu machen, wodurch die Rückverfolgung der Menge der zertifizierten Einheiten ermöglicht und Doppelzählungen vermieden werden. Das Unionsregister wird über eine von den Nutzern zu entrichtende jährliche Festgebühr finanziert. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzung des Registers und reicht aus, um einen Beitrag zur Deckung der Kosten für seine Einrichtung und der jährlichen Betriebskosten des Unionsregister, wie zum Beispiel Personalkosten oder Kosten für IT-Tools, zu leisten. Die Mittel aus diesen Gebühren gelten für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Einnahmen decken insbesondere die Kosten für IT-Tools, -Dienstleistungen und -Sicherheit, einschließlich der Betriebs- und Lizenzvergabesysteme, sowie die Kosten für das Personal, das mit der Verwaltung des Unionsregisters befasst ist.
2 Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, mit denen die notwendigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister, einschließlich der Vorschriften zur Gewährleistung einer ausreichenden Aufsicht über den Handel mit zertifizierten Einheiten, und die Faktoren, die bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebühren und deren Einziehung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden. Jeweils im letzten Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr der Anwendung der Gebühren vorausgeht, erlässt die Kommission einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte, um die für das betreffende Kalenderjahr jeweils geltenden Gebührenbeträge gemäß Absatz 1 festzulegen oder zu ändern.
3 Bis zur Einrichtung des Unionsregisters richtet ein Zertifizierungssystem ein Zertifizierungsregister ein und führt dieses ordnungsgemäß, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, öffentlich und sicher zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen, sodass die Menge der gemäß Artikel 9 zertifizierten Einheiten rückverfolgt werden kann. Ein Zertifizierungsregister nutzt automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, und ist interoperabel mit anderen anerkannten Zertifizierungssystemen, damit Doppelzählungen vermieden werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der Zertifizierungsregister und der Erfassung, des Haltens oder der Verwendung von zertifizierten Einheiten, einschließlich der im vorliegenden Absatz genannten, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellen zertifizierte Einheiten erst aus, nachdem ein Nettonutzen der CO2-Entnahme oder Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen auf der Grundlage eines gültigen, aus einer Rezertifizierungsprüfung resultierenden Konformitätszertifikats erzielt worden ist. Eine zertifizierte Einheit darf nicht mehr als einmal ausgestellt und zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden. Dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten, Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung, Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten sowie Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen sind weiterhin voneinander zu unterscheiden.
5 Die Bindungseinheiten von CO2 für kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten laufen am Ende des Überwachungszeitraums der betreffenden Tätigkeit aus und werden aus dem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, dem Unionsregister gelöscht, es sei denn, die langfristige Speicherung des entzogenen CO2 wird durch kontinuierliche Überwachung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode nachgewiesen.
Article 13 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
1 Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe darf nur ein von der Kommission per Beschluss anerkanntes Zertifizierungssystem nutzen, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen. Ein solcher Beschluss gilt höchstens fünf Jahre und wird im Unionsregister öffentlich zugänglich gemacht.
2 Ein Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Antrag auf Anerkennung eines öffentlichen Zertifizierungssystems. Der gesetzliche Vertreter eines privaten Zertifizierungssystems übermittelt der Kommission einen Antrag auf Anerkennung dieses privaten Zertifizierungssystems.
3 Die Kommission kann nach angemessener Konsultation mit dem Zertifizierungssystem einen Beschluss zur Anerkennung dieses Systems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufheben, wenn das Zertifizierungssystem die Vorschriften, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, nicht umsetzt. Sollte ein Mitgliedstaat oder sonstiger Interessenträger hinreichend begründete Bedenken äußern, dass ein Zertifizierungssystem nicht gemäß den Vorschriften arbeitet, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind und die Grundlage für Beschlüsse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bilden, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anerkennungs- und Meldeverfahren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 14 Meldepflichten
1 Jedes von der Kommission anerkannte Zertifizierungssystem, das seine Tätigkeit seit mindestens zwölf Monaten ausübt, legt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht über seine Tätigkeiten für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der eine Beschreibung etwaiger Betrugsfälle und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen enthält. Die Kommission macht die in Unterabsatz 1 genannten Berichte vollständig oder, wenn dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist, in aggregierter Form öffentlich zugänglich.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in den Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 15 Änderungen der Anhänge
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an neue und sich neu entwickelnde Arten von Tätigkeiten und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12 und 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26. Dezember 2024 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 12 und 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 12 oder 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 18 Überprüfung
1 Alle Aspekte dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Folgenden fortlaufend überprüft: a) der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf Unionsrecht, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2018/841, (EU) 2018/842 und (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001; b) der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 letztgenannten Übereinkommens; c) des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen; d) des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735, wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist; e) der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen; f) der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union und g) der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.
2 Bis zum 27. Dezember 2027 und danach innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser Verordnung Bericht.
3 Bis zum 31. Juli 2026 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorien 3.A „Darmgärung“ und 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und den auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, wobei sie Opportunitätskosten, die Entwicklung des Rechtsrahmens, potenzielle negative Auswirkungen, die zu Anstiegen von Treibhausgasemissionen führen, und das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagene Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht beruht unter anderem auf einer Pilotzertifizierungsmethode für Tätigkeiten, die die landwirtschaftlichen Emissionen aus der Darmgärung und dem Düngermanagement verringern. Die Kommission legt gegebenenfalls zusammen mit diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3.A „Darmgärung“ und Unterkategorie 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vor.
4 Bis zum 31. Juli 2026 bewertet die Kommission zusätzliche Anforderungen, die erforderlich sind, um diese Verordnung mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und mit bewährten Verfahren in Einklang zu bringen, einschließlich entsprechender Anpassungen, der Zulassung der als Gastland dienenden Vertragspartei und der Methoden. Im Rahmen dieser Bewertung überprüft die Kommission die Verwendung zertifizierter Einheiten zum Ausgleich von Emissionen, die außerhalb des national festgelegten Beitrags der Union und der Klimaziele der Union erzeugt werden. Die Bewertung wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.
Article 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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