Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand, Ziel und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und trägt zum Kampf gegen Zwangsarbeit bei.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die Rücknahme von Produkten, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben.
3 Mit dieser Verordnung werden keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt als jene, die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Zwangsarbeit“ Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern; 2. „von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit“ den Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 105; 3. „Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit“ die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, verbindliche Anforderungen, freiwillige Leitlinien, Empfehlungen oder Praktiken umzusetzen, die dazu dienen, den Einsatz von Zwangsarbeit bei Produkten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus ihm ausgeführt werden sollen, zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren oder zu beenden; 4. „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 5. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; 6. „Produkt“ jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und als solches Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, unabhängig davon, ob es gewonnen, geerntet, erzeugt oder hergestellt wird; 7. „in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt“ ein Produkt, bei dem auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde, einschließlich bei der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette; 8. „Lieferkette“ das System der Tätigkeiten, Prozesse und Akteure, die in allen vorgelagerten Stufen der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt involviert sind, d. h. Gewinnung, Ernte, Erzeugung und Herstellung eines Produkts im Ganzen oder von Teilen davon, einschließlich bei der das Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer dieser Stufen; 9. „Wirtschaftsakteur“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt; 10. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; 11. „Erzeuger“ den Erzeuger von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Erzeuger von Rohstoffen; 12. „Produktlieferant“ jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in der Lieferkette, die ein Produkt ganz oder teilweise gewinnt, erntet, erzeugt oder herstellt oder an der ein Produkt betreffenden Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette als Hersteller oder anderweitig beteiligt ist; 13. „Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, die ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird; 14. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 15. „Ausführer“ einen Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ; 16. „begründeter Verdacht“ einen fundierten, auf objektiven, sachlichen und überprüfbaren Informationen beruhenden Hinweis, der die Kommission oder die zuständigen Behörden zu dem Verdacht veranlasst, dass ein Produkt wahrscheinlich in Zwangsarbeit hergestellt wurde; 17. „federführend zuständige Behörde“ die Behörde gemäß Artikel 15, die für die Bewertung von Übermittlung von Informationen die Durchführung von Untersuchungen und den Erlass von Entscheidungen zuständig ist, d. h. eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die Kommission; 18. „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 19. „Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittländern, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen; 20. „Produkte, die den Unionsmarkt verlassen“ Produkte, die in das Zollverfahren „Ausfuhr“ überführt werden sollen; 21. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 22. „Ausfuhr“ das Verfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Article 3 Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.
Article 4 Fernabsatz
Produkte, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, gelten als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.
Article 5 Zuständige Behörden
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung dargelegten Pflichten zuständig sind. Die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden und die Kommission arbeiten eng zusammen und sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.
2 Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so grenzt dieser ihre jeweiligen Aufgaben klar ab und schafft Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung, die es diesen Behörden ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen.
3 Spätestens am 14. Dezember 2025 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS) folgende Informationen: a) Name(n), Anschrift(en) und Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n); und b) die Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Behörde(n). Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Informationen in Buchstaben a und b regelmäßig.
4 Die Kommission macht die Liste der zuständigen Behörden auf dem in Artikel 12 genannten zentralen Portal gegen Zwangsarbeit öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten neuen Daten.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten ausüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen — einschließlich ausreichender Haushaltsressourcen — verfügen, um Untersuchungen durchzuführen.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine enge Koordinierung und einen Informationsaustausch mit den einschlägigen nationalen Behörden, wie Arbeitsaufsichtsbehörden sowie Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jenen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind, und den von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 benannten Behörden vornehmen.
7 Die Mitgliedstaaten übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, entweder unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gemäß Artikel 37 zu verhängen.
Article 6 Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte
1 Es wird hiermit ein Unionsnetzwerk gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.
2 Das Netzwerk soll als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission dienen und eine Straffung der Durchsetzung dieser Verordnung in der Union ermöglichen, um so die Wirksamkeit und Kohärenz der Durchsetzung zu verbessern.
3 Das Netzwerk setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, Vertretern der Kommission und — soweit erforderlich — Vertretern der Zollbehörden zusammen.
4 Die Kommission koordiniert die Arbeit des Netzwerks. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Netzwerks.
5 Das Sekretariat des Netzwerks wird von der Kommission gestellt. Das Sekretariat organisiert die Sitzungen des Netzwerks und stellt ihm technische und logistische Unterstützung bereit.
6 Die Mitglieder des Netzwerks beteiligen sich aktiv an der Sicherstellung einer effizienten Koordinierung und Zusammenarbeit und tragen zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnung bei.
7 Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Durchsetzungsprioritäten, um das Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 zu erreichen. b) Es erleichtert die Koordinierung der Untersuchungen. c) Es verfolgt die Durchsetzung der in Artikel 20 genannten Entscheidungen. d) Es wirkt auf Ersuchen der Kommission an der Ausarbeitung der in Artikel 11 genannten Leitlinien mit. e) Es erleichtert und koordiniert die Sammlung und den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung. f) Es trägt zu einheitlichen risikobasierten Ansätzen und zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis für die Durchführung dieser Verordnung bei. g) Es fördert bewährte Verfahren bei der Anwendung von Sanktionen gemäß Artikel 37. h) Es arbeitet gegebenenfalls mit den jeweiligen Dienststellen der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten bei Durchführung dieser Verordnung zusammen. i) Es fördert die Zusammenarbeit, den Austausch von Personal und die Besuchsprogramme zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen. j) Es erleichtert die Organisation von Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung für die Kommission und die Delegationen der Union in Drittländern und die zuständigen Behörden, die Zollbehörden und andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten. k) Auf Ersuchen der Kommission leistet es ihr Unterstützung bei der Entwicklung eines koordinierten Ansatzes für das Engagement und die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 13. l) Es überwacht Fälle, in denen systematisch auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird. m) Es leistet Unterstützung bei der Organisation von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu dieser Verordnung. n) Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Durchsetzung dieser Verordnung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten. o) Es erhebt Daten über Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den Entscheidungen und der Bewertung ihrer Wirksamkeit.
8 Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten können auf Ad-hoc-Basis an Sitzungen des Netzwerks teilnehmen. Sachverständige und Interessenträger, darunter Vertreter von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmerorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, Unternehmensverbände, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden von Drittländern, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Arbeitsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Delegationen der Union und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die über Fachwissen in den von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen verfügen, können zur Teilnahme an den Sitzungen des Netzwerks oder zur Vorlage schriftlicher Beiträge eingeladen werden.
9 Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie — falls nötig — auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.
10 Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Netzwerk über die erforderlichen Ressourcen für die Durchführung der in Absatz 7 genannten Aufgaben verfügt, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel.
11 Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 7 Informations- und Kommunikationssysteme
1 Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem im Einklang mit dem in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakt. Zugang zu diesem System haben für die Zwecke dieser Verordnung die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden.
2 Gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidungen werden in die einschlägige Umgebung für das Zollrisikomanagement eingegeben.
3 Die Kommission entwickelt eine Verknüpfung, um die automatisierte Übermittlung der Entscheidungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 über das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem an die Umgebung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ermöglichen. Diese Verknüpfung wird spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Erlasses des in Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts in Betrieb genommen.
4 Ersuchen und Meldungen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden gemäß Kapitel V Abschnitt II sowie die sich daraus ergebenden Mitteilungen werden mithilfe des in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystems ausgetauscht.
5 Für den Austausch von Ersuchen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der vorliegenden Verordnung wird eine Verknüpfung zwischen dem in Absatz 1 genannten Informations- und Kommunikationssystem und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 hergestellt. Diese Verknüpfung wird spätestens innerhalb von vier Jahren nach Erlass des in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakts hergestellt. Die in Absatz 4 genannten Ersuchen, Meldungen und sich daraus ergebenden Mitteilungen werden über diese Verknüpfung ausgetauscht, sobald sie in Betrieb ist.
6 Die Kommission kann aus dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Überwachungssystem Informationen über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entnehmen und diese an das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informations- und Kommunikationssystem übermitteln.
7 Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel festzulegen, einschließlich a) der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf das in den Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem; b) der Funktionen, Datenelemente und Datenverarbeitung sowie der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit und der Verantwortlichkeit in Bezug auf die in Absatz 3 genannte Verknüpfung; c) der gemäß Absatz 6 zu übermittelnden Daten sowie der Vorschriften über ihre Vertraulichkeit und die Verantwortlichkeit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 erlassen.
Article 8 Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko
1 Die Kommission richtet — erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten — eine Datenbank ein. Diese Datenbank stellt zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende, nachweisgestützte, überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, einschließlich der von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit, in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen bereit. In der Datenbank wird der Ermittlung weitverbreiteter und schwerer Zwangsarbeitsrisiken Vorrang eingeräumt.
2 Die in Absatz 1 genannte Datenbank stützt sich auf unabhängige und überprüfbare Informationen, die von internationalen Organisationen, insbesondere der IAO und den VN, oder von institutionellen, wissenschaftlichen oder akademischen Einrichtungen stammen. Informationen, in denen Wirtschaftakteure direkt benannt werden, werden in der Datenbank nicht veröffentlicht. In der Datenbank werden bestimmte Wirtschaftszweige in bestimmten geografischen Gebieten aufgeführt, für die es zuverlässige und überprüfbare Beweise dafür gibt, dass von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit vorliegt.
3 Die Kommission stellt sicher, dass die Datenbank, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich ist und bis zum 14. Juni 2026 in allen Amtssprachen der Organe der Union öffentlich zugänglich gemacht wird.
Article 9 Zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen
1 Die Kommission richtet einen speziellen zentralisierten Mechanismus für die Übermittlung von Informationen ein (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen“). Die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen steht in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung. Sie ist benutzerfreundlich und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
2 Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 3 werden über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen durch natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit übermittelt. Die Übermittlung von Informationen enthält Informationen über die betroffenen Wirtschaftsakteure oder Produkte, die Gründe und Nachweise, die die mutmaßlichen Verstöße untermauern, sowie, soweit möglich, Belege. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln, Vorlagen und Einzelheiten in Bezug auf diese Übermittlungen von Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die Kommission lässt offensichtlich unvollständige, unbegründete oder bösgläubige Übermittlungen von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen unberücksichtigt und verteilt die verbleibenden Übermittlungen von Informationen zur Bewertung durch die federführend zuständige Behörde nach der in Artikel 15 festgelegten Methode zur Aufteilung der Untersuchung.
4 Die für die Bewertung gemäß Absatz 3 federführend zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Übermittlung von Informationen, bewertet die Informationen sorgfältig und unparteiisch und informiert die betreffende natürliche oder juristische Person oder Vereinigung so bald wie möglich über das Ergebnis der Bewertung ihrer Übermittlung von Informationen.
5 Die federführend zuständige Behörde kann die in Absatz 2 genannte Person oder Vereinigung auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen.
6 In Fällen, in denen zwischen der Übermittlung von Informationen bei der zentralen Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen und einer Entscheidung, eine Untersuchung gemäß Kapitel III einzuleiten, ein erheblicher Zeitabstand liegt, konsultiert die federführend zuständige Behörde, soweit möglich, die Person oder Vereinigung, die die Informationen übermittelt, um zu prüfen, ob sich die Lage nach deren bestem Wissen wesentlich geändert hat.
7 Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, kommt die Richtlinie (EU) 2019/1937 zur Anwendung.
Article 10 Unterstützungsmaßnahmen für KMU
Die Kommission entwickelt flankierende Maßnahmen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure und ihrer Geschäftspartner in derselben Lieferkette, insbesondere von KMU, zu unterstützen. Informationen über diese Maßnahmen werden gegebenenfalls über das in Artikel 12 genannte zentrale Portal gegen Zwangsarbeit zugänglich gemacht. Die zuständigen Behörden benennen Kontaktstellen, die KMU Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Diese Kontaktstellen können KMU auch in diesen Fragen Unterstützung bieten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch Schulungen für Wirtschaftsakteure zu den Indikatoren für das Zwangsarbeitsrisiko und zur Aufnahme eines Dialogs mit diesen zuständigen Behörden während einer Untersuchung organisieren.
Article 11 Leitlinien
Die Kommission stellt in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien zur Verfügung und aktualisiert diese Leitlinien regelmäßig, die Folgendes umfassen: a) Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit, einschließlich Zwangsarbeit von Kindern, die dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind, den Leitlinien und Empfehlungen internationaler Organisationen sowie der Größe und den wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, den verschiedenen Arten von Lieferanten entlang der Lieferkette und den verschiedenen Branchen Rechnung tragen; b) Leitlinien für Wirtschaftsakteure zu bewährten Verfahren zur Beendigung und Beseitigung verschiedener Arten von Zwangsarbeit; c) Leitlinien für die zuständigen Behörden zur praktischen Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 8, 17 und 18, einschließlich Benchmarks zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei ihren risikobasierten Bewertungen von Untersuchungen sowie Leitlinien zu den anwendbaren Nachweisstandards; d) Leitlinien für Zollbehörden und Wirtschaftsakteure für die praktische Durchführung von Artikel 27 und gegebenenfalls aller anderen in Kapitel V Abschnitt II festgelegten Bestimmungen; e) Informationen über Risikoindikatoren für Zwangsarbeit, einschließlich darüber, wie diese Indikatoren zu bestimmen sind, die auf unabhängigen und nachprüfbaren Informationen beruhen, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, insbesondere der IAO, der Zivilgesellschaft, von Unternehmensverbänden und Gewerkschaften, sowie auf Erfahrungen mit der Durchführung von Unionsrecht, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind; f) Leitlinien für Wirtschaftsakteure zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit; g) Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Produktlieferanten zur Aufnahme eines Dialogs mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel III, insbesondere zur Art der zu übermittelnden Informationen; h) Leitlinien für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9; i) Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Methode zur Berechnung der finanziellen Sanktionen und zu den geltenden Schwellenwerten; j) weitere Informationen, mit denen den zuständigen Behörden die Durchführung dieser Verordnung und den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung dieser Verordnung erleichtert werden; Die in den Buchstaben a, b und f genannten Leitlinien sind insbesondere darauf ausgerichtet, KMU bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen. Die in Absatz 1 genannten Leitlinien müssen mit Leitlinien in Einklang stehen, die gemäß anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bereitgestellt werden.
Article 12 Zentrales Portal gegen Zwangsarbeit
Die Kommission richtet eine einzige Website ein und aktualisiert diese regelmäßig (im Folgenden „zentrales Portal gegen Zwangsarbeit“), auf der der Öffentlichkeit an gleicher Stelle und in allen Amtssprachen der Organe der Union folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: a) die Name(n), Anschrift(en) und Kontaktdaten der zuständigen Behörden; b) die Leitlinien; c) die Datenbank; d) eine Liste öffentlich zugänglicher Informationsquellen, die für die Durchführung dieser Verordnung von Bedeutung sind, einschließlich Quellen, die aufgeschlüsselte Daten über die Auswirkungen und Opfer von Zwangsarbeit zur Verfügung stellen, wie etwa nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten oder Daten über Zwangsarbeit von Kindern, die es ermöglichen, alters- und geschlechtsspezifische Trends zu ermitteln; e) die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen; f) jede Entscheidung über das Verbot eines Produkts; g) jede Aufhebung eines Verbots; h) das Ergebnis von Überprüfungen.
Article 13 Internationale Zusammenarbeit
1 Um die wirksame Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, arbeitet die Kommission gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, Unternehmensverbänden und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammen, und tauscht Informationen mit ihnen aus.
2 Die internationale Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern erfolgt in strukturierter Form, beispielsweise im Rahmen bestehender Dialoge mit Drittländern, wie dem Menschenrechtsdialog und dem politischen Dialog, Dialogen zur Umsetzung der aus Handelsabkommen oder dem Allgemeinen Präferenzsystem erwachsenden Verpflichtungen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung sowie der Initiativen der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Erforderlichenfalls können spezifische Dialoge auf Ad-hoc-Basis eingerichtet werden. Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Bereiche oder Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko, von bewährten Verfahren zur Beendigung der Zwangsarbeit und von Informationen über Entscheidungen zum Verbot von Produkten, einschließlich der Gründe und Beweismittel, insbesondere mit Drittländern umfassen, die über ähnliche Rechtsvorschriften verfügen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 können die Kommission und die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Kooperationsinitiativen und flankierenden Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Bemühungen der Wirtschaftsakteure, insbesondere der KMU, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Drittländer zur Bekämpfung der Zwangsarbeit und der zugrunde liegenden Ursachen zu unterstützen.
Article 14 Risikobasierter Ansatz
1 Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen einen risikobasierten Ansatz, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 bewerten, wenn sie die Voruntersuchung einleiten und durchführen und wenn sie die betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteure ermitteln.
2 Bei ihrer Bewertung, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, ziehen die Kommission und die zuständigen Behörden gegebenenfalls die folgenden Kriterien heran, um Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurden, vorrangig zu behandeln: a) das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte; b) die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden; c) der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.
3 Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Artikel 3 stützt sich auf alle einschlägigen, sachlichen und überprüfbaren Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Informationen: a) Informationen und Entscheidungen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingespeist wurden, einschließlich früherer Fälle der Einhaltung oder Nichteinhaltung des Artikels 3 durch einen Wirtschaftsakteur; b) die Datenbank gemäß Artikel 8; c) die Risikoindikatoren und sonstige Informationen gemäß Artikel 11 Buchstabe e; d) Übermittlungen von Informationen gemäß Artikel 9; e) Informationen, die die Kommission oder die zuständige Behörde von anderen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, wie Sorgfaltspflichts-, Arbeits-, Gesundheits- oder Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, über die zu bewertenden Produkte und Wirtschaftsakteure erhalten hat; f) alle Aspekte, die sich aus zielführenden Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, wie Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, ergeben.
4 Bei der Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls die Produktlieferanten an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und die die größte Hebelwirkung haben, um den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden. Die federführend zuständige Behörde berücksichtigt auch die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, insbesondere ob es sich bei dem Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, und die Komplexität der Lieferkette.
Article 15 Aufteilung der Untersuchungen
1 Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Union statt, so fungiert die Kommission als die federführend zuständige Behörde.
2 Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats statt, so fungiert eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats als die federführend zuständige Behörde.
Article 16 Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe
1 Im Hinblick auf eine einheitliche und effiziente Umsetzung dieser Verordnung arbeiten die Kommission und die zuständigen Behörden eng miteinander zusammen und leisten einander gegenseitige Amtshilfe.
2 Die federführend zuständige Behörde achtet das Recht des Wirtschaftsakteurs auf Anhörung in allen Phasen des Verfahrens.
3 Die federführend zuständige Behörde teilt jederzeit und unverzüglich über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit, wenn sie neue Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit in einem Gebiet entdeckt, für das sie gemäß Artikel 15 nicht zuständig ist.
4 Die federführend zuständige Behörde kann die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden anfordern. Dazu kann auch die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsakteuren gehören, deren Niederlassungsort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats liegt oder deren Betriebssprache die eines Mitgliedstaats ist. Andere zuständige Behörden, die ein Interesse an der Untersuchung haben, können beantragen, eng in die Untersuchung einbezogen zu werden.
5 Eine zuständige Behörde, die über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein Auskunftsersuchen einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, antwortet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.
6 Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die ersuchende zuständige Behörde auffordern, die im Ersuchen enthaltenen Informationen zu ergänzen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die ursprünglich übermittelten Informationen nicht ausreichend sind.
7 Die zuständige Behörde, die das Auskunftsersuchen erhalten hat, kann die Erledigung dieses Ersuchens nur ablehnen, wenn sie nachweist, dass die Erledigung des Ersuchens die Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde.
Article 17 Voruntersuchung
1 Bevor die federführend zuständige Behörde eine Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 einleitet, fordert sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und gegebenenfalls von anderen Produktlieferanten Informationen über die einschlägigen Maßnahmen an, die sie ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten in Bezug auf die zu bewertenden Produkte zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren, zu beenden oder entsprechende Abhilfe zu schaffen, unter anderem auf der Grundlage einer der folgenden Angaben, es sei denn, dies würde das Ergebnis der Bewertung gefährden: a) des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts, in dem Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen in Bezug auf Zwangsarbeit festgelegt sind; b) der von der Kommission herausgegebenen Leitlinien; c) der Leitlinien oder Empfehlungen der Vereinten Nationen, der IAO, der OECD oder anderer einschlägiger internationaler Organisationen zur Sorgfaltspflicht, insbesondere der Leitlinien und Empfehlungen, die sich auf geografische Gebiete, Produktionsstätten und wirtschaftliche Tätigkeiten in bestimmten Branchen beziehen, in denen systematische und weitverbreitete Praktiken der Zwangsarbeit vorkommen; d) sonstiger aussagekräftiger Sorgfaltspflichten oder sonstiger Informationen in Bezug auf Zwangsarbeit in ihrer Lieferkette. Die federführend zuständige Behörde kann Informationen über diese Maßnahmen von anderen einschlägigen Interessenträgern anfordern, einschließlich der Personen oder Verbände, die einschlägige, sachliche und überprüfbare Informationen gemäß Artikel 9 vorgelegt haben, und anderer natürlicher oder juristischer Personen, die mit den zu bewertenden Produkten und geografischen Gebieten in Verbindung stehen, sowie vom Europäischen Auswärtigen Dienst und den Delegationen der Union in den betreffenden Drittländern.
2 Die Wirtschaftsakteure reagieren auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Aufforderung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie die Aufforderung erhalten haben. Die Wirtschaftsakteure können alle sonstigen Informationen übermitteln, die sie für die Zwecke dieses Artikels für nützlich erachten. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.
3 Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen schließt die federführend zuständige Behörde ihre Voruntersuchung ab, indem sie feststellt, ob auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 3 und der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht.
4 Ungeachtet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde auf der Grundlage anderer verfügbarer Fakten zu dem Schluss kommen, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, wenn eine federführend zuständige Behörde davon abgesehen hat, Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzufordern, oder in den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Fällen.
5 Die federführend zuständige Behörde leitet keine Untersuchung gemäß Artikel 18 ein und unterrichtet die zu bewertenden Wirtschaftsakteure entsprechend, wenn sie auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Bewertung und gegebenenfalls der von den Wirtschaftsakteuren gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen zu der Auffassung gelangt, dass kein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 besteht, oder dass die Gründe, die zu einem begründeten Verdacht geführt haben, beseitigt wurden, beispielsweise weil die geltenden Rechtsvorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder andere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Zwangsarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in einer Weise angewandt werden, durch die das Risiko von Zwangsarbeit minimiert, verhindert und beendet wird.
6 Die federführend zuständige Behörde teilt das Ergebnis ihrer Bewertung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.
Article 18 Untersuchungen
1 Die federführend zuständige Behörde, die nach Artikel 17 Absatz 3 oder 4 feststellt, dass ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen Artikel 3 vorliegt, leitet eine Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Produkte und Wirtschaftsakteure ein und unterrichtet die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Entscheidung über die Einleitung einer solchen Untersuchung über Folgendes: a) die Einleitung der Untersuchung und ihre möglichen Folgen, b) die Produkte, die Gegenstand der Untersuchung sind, c) die Gründe für die Einleitung der Untersuchung, es sei denn, dies gefährdet das Ergebnis der Untersuchung, d) das Recht der Wirtschaftsakteure, der federführend zuständigen Behörde weitere Unterlagen oder Informationen vorzulegen, und das Datum, bis zu dem diese Informationen vorzulegen sind.
2 Die federführend zuständige Behörde teilt die Einleitung einer Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit.
3 Die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure übermitteln auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen, die für die Untersuchung relevant und erforderlich sind, einschließlich Informationen zur Identifizierung der zu untersuchenden Produkte und gegebenenfalls des Teils des Produktes, auf den sich die Untersuchung beschränken sollte, sowie zur Identifizierung des Herstellers, des Erzeugers, des Lieferanten, des Einführers oder des Ausführers dieser Produkte oder von Teilen davon. Bei ihrem Ersuchen um diese Informationen priorisiert die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure an den Stellen der Lieferkette, die dem Bereich am nächsten liegen, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und berücksichtigen so weit wie möglich die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der Wirtschaftsakteure, insbesondere die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt, die Menge der betreffenden Produkte, die Komplexität der Lieferkette sowie das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit. Erforderlichenfalls können die Wirtschaftsakteure bei einer Kontaktstelle gemäß Artikel 10 um Unterstützung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der federführend zuständigen Behörde ersuchen.
4 Die federführend zuständige Behörde setzt den Wirtschaftsakteuren für die Übermittlung der in Absatz 3 genannten Informationen eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Arbeitstagen. Die Wirtschaftsakteure können jedoch mit einer entsprechenden Begründung eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Bei der Entscheidung über die Einräumung einer solchen Verlängerung berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen der betreffenden Wirtschaftsakteure, einschließlich der Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur um ein KMU handelt.
5 Die federführend zuständige Behörde kann bei jeder relevanten natürlichen oder juristischen Person Informationen einholen oder diese befragen, sofern die betreffende natürliche oder juristische Person einer Befragung zwecks Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung zustimmt, einschließlich einschlägiger Wirtschaftsakteure oder sonstiger Interessenträger.
6 Die federführend zuständige Behörde kann erforderlichenfalls alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 19 durchführen.
Article 19 Überprüfungen vor Ort
1 In Ausnahmefällen, in denen die federführend zuständige Behörde die Durchführung von Überprüfungen vor Ort für erforderlich hält, nimmt sie diese Überprüfungen vor, wobei sie berücksichtigt, wo das Risiko von Zwangsarbeit besteht.
2 Besteht das Risiko von Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, so kann die federführend zuständige Behörde gemäß nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht eigene Überprüfungen durchführen. Erforderlichenfalls kann die federführend zuständige Behörde andere nationale Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, z. B. die Arbeits-, die Gesundheits- oder die Steuerbehörde, um Mitarbeit ersuchen.
3 Besteht das Risiko von Zwangsarbeit außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, so kann die Kommission, die als federführend zuständige Behörde handelt, alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchführen, sofern die betreffenden Wirtschaftsakteure ihre Zustimmung erteilen und die Regierung des Drittlandes, in dem die Überprüfungen durchgeführt werden sollen, offiziell unterrichtet wurde und keine Einwände erhebt. Die Kommission kann gegebenenfalls den Europäischen Auswärtigen Dienst um Unterstützung ersuchen, um diese Kontakte zu erleichtern.
Article 20 Entscheidungen über Verstöße gegen Artikel 3
1 Die federführend zuständige Behörde prüft alle nach Kapitel III eingeholten Informationen und Nachweise und stellt auf dieser Grundlage innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 fest, ob die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden. Die federführend zuständige Behörde bemüht sich, ihre in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu erlassen oder die Untersuchung abzuschließen.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann die federführend zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 auch auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen feststellen, wenn es nicht möglich war, Informationen und Nachweise nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 einzuholen, insbesondere wenn ein Wirtschaftsakteur oder eine Behörde auf ein Auskunftsersuchen hin a) die Vorlage der angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung verweigert, b) die angeforderten Informationen ohne eine hinreichende Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt, c) unvollständige oder unrichtige Angaben macht, um die Untersuchung zu blockieren, d) irreführende Angaben macht oder e) die Untersuchung in anderer Weise behindert, auch in Fällen, in denen während der Voruntersuchung oder der Untersuchung das Risiko einer von staatlichen Behörden auferlegten Zwangsarbeit festgestellt wird.
3 Kann die federführend zuständige Behörde nicht feststellen, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so stellt sie die Untersuchung ein und setzt die Wirtschaftsakteure, die von der Untersuchung betroffen waren, davon in Kenntnis. Über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem setzt sie auch alle anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Die Einstellung der Untersuchung schließt nicht aus, dass eine neue Untersuchung in Bezug auf dasselbe Produkt und denselben Wirtschaftsakteur eingeleitet wird, falls neue relevante Informationen vorliegen.
4 Stellt die federführend zuständige Behörde fest, dass die betreffenden Produkte unter Verstoß gegen Artikel 3 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden oder ausgeführt werden, so erlässt sie unverzüglich eine Entscheidung, die Folgendes beinhaltet: a) ein Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie ein Verbot ihrer Ausfuhr; b) eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die bereits in Verkehr gebrachten oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte vom Unionsmarkt zu nehmen oder Inhalte von einer Online-Schnittstelle zu entfernen, die sich auf die betreffenden Produkte oder deren Listung beziehen; c) eine Anordnung, die die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure verpflichtet, die betreffenden Produkte gemäß Artikel 25 aus dem Verkehr zu ziehen oder, falls Bestandteile eines Produkts, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wird, ausgetauscht werden können, eine Anordnung, die diese Wirtschaftsakteure verpflichtet, diese Bestandteile dieses Produkts aus dem Verkehr zu ziehen. Gegebenenfalls sind in dem Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und in der Anordnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c die Bestandteile des Produkts anzugeben, bei denen ein Verstoß gegen Artikel 3 festgestellt wurde und die ersetzt werden müssen, damit das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden kann.
5 Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c kann die federführend zuständige Behörde zur Vermeidung von Störungen einer Lieferkette von strategischer oder kritischer Bedeutung für die Union in der Entscheidung nach Absatz 4 von der Anordnung absehen, das betreffende Produkt aus dem Verkehr zu ziehen. Die federführend zuständige Behörde kann stattdessen anordnen, dass das betreffende Produkt für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger sein darf als der zur Beendigung der Zwangsarbeit erforderliche Zeitraum, auf Kosten der Wirtschaftsakteure zurückgehalten wird. Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so überprüft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Artikel 21. Weisen die Wirtschaftsakteure während dieses Zeitraums nicht nach, dass sie die Zwangsarbeit in der Lieferkette der betreffenden Produkte beseitigt haben, indem sie, ohne diese Produkte zu verändern, die Zwangsarbeit, die in der in Absatz 4 genannten Entscheidung festgestellt wurde, beendet haben, so findet Buchstabe c des genannten Absatzes Anwendung.
6 Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen. Solche Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7 Die federführend zuständige Behörde teilt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Entscheidung allen Wirtschaftsakteuren, an die sie gerichtet ist, mit und setzt alle zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission über das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem davon in Kenntnis.
8 Entscheidungen, die gemäß Absatz 4 von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, soweit sie Produkte mit derselben Identifizierung und aus derselben Lieferkette betreffen, für die die Verwendung von Zwangsarbeit festgestellt wurde.
Article 21 Überprüfung von Entscheidungen zu Verstößen gegen Artikel 3
1 Die federführend zuständige Behörde gewährt den von einer Entscheidung nach Artikel 20 betroffenen Wirtschaftsakteuren, jederzeit die Überprüfung dieser Entscheidung zu beantragen. Der Überprüfungsantrag muss Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass das Inverkehrbringen der Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt oder ihre Ausfuhr im Einklang mit Artikel 3 erfolgt. Diese Informationen müssen wesentliche neue Informationen enthalten, die der federführend zuständigen Behörde im Rahmen der Untersuchung noch nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
2 Die federführend zuständige Behörde trifft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Überprüfungsantrags eine Entscheidung darüber.
3 Haben die Wirtschaftsakteure nachgewiesen, dass sie der Entscheidung nach Artikel 20 nachgekommen sind und Zwangsarbeit in Bezug auf die betreffenden Produkte in ihren Geschäftstätigkeiten oder ihrer Lieferkette unterbunden haben, so widerruft die federführend zuständige Behörde ihre Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft, setzt die Wirtschaftsakteure davon in Kenntnis und entfernt die Entscheidung aus dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit.
4 Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so wird der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Widerruf im Wege eines Durchführungsrechtsakts umgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Verteidigungsrechte und des Eigentums der betreffenden Wirtschaftsakteure erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten.
5 Wirtschaftsakteure, die von einer in Artikel 20 genannten Entscheidung einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats betroffen sind, können ein Gericht anrufen, um die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.
6 Absatz 5 lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die vorschreiben, dass die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
7 In Artikel 20 genannte Entscheidungen, die von einer federführend zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassen werden, lassen gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit unberührt, die in Bezug auf dieselben Wirtschaftsakteure oder Produkte getroffen werden.
Article 22 Inhalt der Entscheidungen
1 Die Entscheidung gemäß Artikel 20 muss Folgendes enthalten: a) die Ergebnisse der Untersuchung und die den Feststellungen zugrunde liegenden Informationen und Nachweise; b) angemessene, 30 Arbeitstage nicht unterschreitende Fristen, innerhalb derer die Wirtschaftsakteure den Anordnungen nachkommen müssen; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen darf die Frist zehn Arbeitstage nicht unterschreiten; bei der Festsetzung der Fristen berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des Wirtschaftsakteurs, einschließlich der Frage, ob es sich bei diesem um ein KMU handelt, den Anteil des Bestandteils an dem Produkt und die Frage, ob der Bestandteil ausgetauscht werden kann; die Fristen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um den verschiedenen Anordnungen nachzukommen, und dürfen die erforderliche Dauer nicht überschreiten; c) alle relevanten Informationen, insbesondere die zur Identifizierung des von der Entscheidung betroffenen Produkts notwendigen Angaben, einschließlich der Angaben zum Hersteller, zum Erzeuger, zu den Produktlieferanten. zu den Einführern, zu den Ausführern sowie gegebenenfalls zur Produktionsstätte; d) soweit verfügbar und anwendbar, die nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlichen Informationen; e) Informationen über die Einlegung einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der einzelnen Elemente der in die in Artikel 20 genannte Entscheidungen aufzunehmenden Informationen. Dazu gehören mindestens Angaben zu den Informationen, die den Zollbehörden gemäß Artikel 27 Absatz 3 zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, um die Identifizierung der Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 4 zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 23 Durchsetzung der Entscheidungen
1 Kommt ein Wirtschaftsakteur innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten angemessenen Frist der Entscheidung gemäß Artikel 20 nicht nach, so sind die zuständigen Behörden für die Durchsetzung dieser Entscheidung zuständig und stellen sicher, a) dass das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der betreffenden Produkte auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr verboten ist; b) dass die betreffenden Produkte, die bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, von den einschlägigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vom Unionsmarkt genommen werden; c) dass die vom Markt genommenen Produkte und die bei dem jeweiligen Wirtschaftsakteur verbliebenen Produkte auf Kosten des Wirtschaftsakteurs im Einklang mit Artikel 25 aus dem Verkehr gezogen werden; d) dass der Zugang zu den betreffenden Produkten und zu deren Listung beschränkt wird, indem der betreffende Dritte aufgefordert wird, entsprechende Beschränkungen umzusetzen.
2 Kommt der Wirtschaftsakteur der in Artikel 20 genannten Entscheidung nicht nach, so verhängt die zuständige Behörde entweder direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden Sanktionen gegen den betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 37.
Article 24 Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
1 Eine Entscheidung, gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieser Verordnung die Rücknahme und Aus-dem-Verkehr-Ziehen der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte anzuordnen, wird den Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 und anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden über das in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt.
2 Die Durchsetzung der Rücknahme und des Aus-dem-Verkehr-Ziehens der in Absatz 1 genannten Produkte obliegt der zuständigen Behörde in Abstimmung mit allen anderen für das betreffende Produkt zuständigen Behörden.
Article 25 Art des Aus-dem-Verkehr-Ziehens von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden
Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Abfallhierarchie müssen die Wirtschaftsakteure und die für das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Produkte gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aus dem Verkehr ziehen, indem sie diese Produkte recyceln oder, wenn dies nicht möglich ist, die Produkte unbrauchbar machen. Verderbliche Produkte werden gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen gespendet oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht.
Article 26 Kontrollen durch die Zollbehörden
1 Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder diesen verlassen, unterliegen den in diesem Abschnitt festgelegten Kontrollen und Maßnahmen.
2 Die Anwendung dieses Abschnitts lässt alle anderen Rechtsakte der Union über das Zollrisikomanagement, Zollkontrollen, die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr und die Ausfuhr, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unberührt.
3 Die federführend zuständige Behörde teilt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich die in Artikel 20 genannten Entscheidungen mit, die das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr verbieten.
4 Die Zollbehörden stützen sich auf die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Entscheidungen, um Produkte zu identifizieren, bei denen das Verbot nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung möglicherweise nicht eingehalten wurde. Zu diesem Zweck führen sie auf der Grundlage des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Kontrollen von Produkten durch, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen.
5 Jede nach einer Überprüfung gemäß Artikel 21 vorgenommene Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung teilt die federführend zuständige Behörde den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
Article 27 Zusätzliche Informationen, die den Zollbehörden zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass festgelegt wird, für welche Produkte oder Produktgruppen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen den Zollbehörden zu übermitteln sind. Die betreffenden Produkte oder Produktgruppen werden nach einem verhältnismäßigen Ansatz ausgewählt, der unter anderem auf den in der Datenbank verfügbaren Informationen, den Informationen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben werden, und den im Netzwerk ausgetauschten fundierten Informationen aufbaut.
2 Die Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder „Ausfuhr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung des Produkts, Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und Informationen über die Produktlieferanten bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung, es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen ist bereits nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlich.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 sowie die Einzelheiten der den Zollbehörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden oder zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Wurde ein bestimmtes Produkt in einer Entscheidung gemäß Artikel 20 identifiziert, so findet das Verfahren gemäß Artikel 34 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen werden, Anwendung, damit die Zollbehörden in Bezug auf dieses Produkt unverzüglich tätig werden können.
Article 28 Aussetzung
Stellen die Zollbehörden über ihr einschlägiges Risikomanagementsystem fest, dass ein Produkt, das auf den Unionsmarkt gelangt oder ihn verlässt, gemäß einer nach Artikel 26 Absatz 3 übermittelten Entscheidung gegen Artikel 3 verstoßen könnte, so setzen sie die Überlassung dieses Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr aus. Die Zollbehörden setzen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats unverzüglich über diese Aussetzung in Kenntnis und übermitteln ihnen alle sachdienlichen Informationen, anhand deren diese feststellen können, ob für das Produkt eine gemäß Artikel 26 Absatz 3 mitgeteilte Entscheidung gilt.
Article 29 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr
1 Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines Produkts gemäß Artikel 28 ausgesetzt, so ist dieses Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen oder auszuführen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung oder Ausfuhr sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die Zollbehörden von den zuständigen Behörden nicht um eine Aufrechterhaltung der Aussetzung gebeten; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen beträgt diese Frist zwei Arbeitstage. b) Die zuständigen Behörden haben die Zollbehörden über ihre Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß dieser Verordnung in Kenntnis gesetzt.
2 Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr gemäß Absatz 1 gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung.
Article 30 Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr
1 Kommen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass es sich bei einem ihnen gemäß Artikel 28 gemeldeten Produkt nach einer Entscheidung gemäß Artikel 20 um ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt handelt, so weisen sie die Zollbehörden an, es weder zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen noch seine Ausfuhr zu gestatten.
2 Die zuständigen Behörden geben die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen unverzüglich in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein und teilen dies den Zollbehörden mit. Im Anschluss an den Eingang dieser Mitteilung gestatten die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr des betreffenden Produkts nicht und nehmen im Zoll-Datenverarbeitungssystem und nach Möglichkeit in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen den folgenden Hinweis auf: „In Zwangsarbeit hergestelltes Produkt — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr/Ausfuhr nicht gestattet — Verordnung (EU) 2024/3015“.
3 Wurde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines Produkts gemäß Absatz 1 abgelehnt, so ziehen die Zollbehörden dieses Produkt nach Maßgabe des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts aus dem Verkehr.
4 Auf das Ersuchen einer zuständigen Behörde und im Namen und unter der Verantwortung dieser zuständigen Behörde können die Zollbehörden alternativ das Produkt, dessen Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgelehnt wurde, beschlagnahmen und der zuständigen Behörde zur Verfügung und unter deren Aufsicht stellen. In solchen Fällen ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Produkt gemäß Artikel 25 aus dem Verkehr gezogen wird.
Article 31 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
1 Um eine risikobasierte Analyse von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Kontrollen wirksam sind und im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden, arbeiten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden eng zusammen und tauschen risikobezogene Informationen aus. Dabei nimmt die Kommission eine koordinierende Rolle ein.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Austausch von risikobezogenen Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, auch auf elektronischem Wege, erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 a) zwischen den Zollbehörden; b) zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden.
Article 32 Vertraulichkeit
1 Die aufgrund dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht sieht etwas anderes vor.
2 Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden behandeln die Identität derjenigen, die Informationen bereitstellen, oder die übermittelten Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts als vertraulich, sofern von den die Informationen bereitstellenden Personen nichts anderes angegeben wird.
3 Absatz 2 steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in zusammengefasster Form durch die Kommission nicht entgegen, sofern diese allgemeinen Informationen keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Bereitstellers der Informationen ermöglichen. Bei einer solchen Bekanntgabe von allgemeinen Informationen in zusammengefasster Form ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Verhinderung einer Offenlegung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.
Article 33 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Dezember 2024 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 34 Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 35 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 36 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
In Teil I.C.1 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Nummer angefügt: „iv) Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3015/oj).“
Article 37 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Nichteinhaltung einer Entscheidung gemäß Artikel 20 gegen Wirtschaftsakteure zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts.
2 Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bei den Sanktionen nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Schwere und Dauer der Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung; b) einschlägige frühere Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung des Wirtschaftsakteurs; c) der Umfang der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden; d) jegliche anderen mildernden oder erschwerenden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch die Nichteinhaltung einer in Artikel 20 genannten Entscheidung erlangte finanzielle Vorteile, Gewinne oder vermiedene Verluste.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
4 Bei der Festlegung von Vorschriften über die anwendbaren Sanktionen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten den in Artikel 11 Ziffer i genannten Leitlinien weitestmöglich Rechnung.
Article 38 Bewertung und Überarbeitung
1 Bis zum 14. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Durchsetzung und Durchführung dieser Verordnung durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Insbesondere wird Folgendes bewertet: a) die Frage, ob der bestehende Mechanismus wirksam zu dem Ziel dieser Verordnung gemäß Artikel 1 beiträgt; b) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch innerhalb des Netzwerks, sowie zwischen allen anderen einschlägigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung; c) die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit als Beitrag zur Beseitigung von Zwangsarbeit in globalen Lieferketten; d) die Auswirkungen der Verfahren im Zusammenhang mit den Untersuchungen und Entscheidungen auf Unternehmen — insbesondere auf KMU —, auch auf deren Wettbewerbsfähigkeit; e) die Kosten, die Wirtschaftsakteuren, insbesondere KMU, durch die Einhaltung der Vorschriften entstehen; f) das allgemeine Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Wirksamkeit des Verbots. Sofern die Kommission dies für angemessen erachtet, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
2 In dem Bericht wird auch bewertet, ob der Anwendungsbereich auf Nebendienstleistungen zur Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung von Produkten ausgeweitet werden muss.
3 In dem im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellten Bericht werden auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Opfer von Zwangsarbeit behandelt, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage von Frauen und Kindern gelegt wird. Die Bewertung dieser Auswirkungen beruht auf der regelmäßigen Überwachung der Informationen internationaler Organisationen und einschlägiger Interessenträger.
4 In ihrem Bericht prüft die Kommission zudem, ob ein spezifischer Mechanismus erforderlich ist, in dessen Rahmen Zwangsarbeit bekämpft und in Bezug auf Zwangsarbeit Abhilfe geleistet wird, was auch eine Folgenabschätzung zu der Umsetzung eines solchen Mechanismus umfasst.
Article 39 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 33, Artikel 35 und Artikel 37 Absatz 3 sind jedoch ab dem 13. Dezember 2024 anwendbar.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions