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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/3024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R3024
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-27
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) einzurichten; hierzu werden Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind. Diese Verordnung trägt ferner dazu bei, fundierte Informationen über die wichtigsten Trends, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung bereitzustellen und dadurch die Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Union bei der Verwirklichung ihrer im Unionsrecht festgelegten Umweltziele sowie ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich Umwelt zu unterstützen.

Article 8 Ausnahmeregelungen

1 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Ausnahmeregelungen von den Anhängen können während des darin genannten Übergangszeitraums gewährt werden. Ferner können Ausnahmeregelungen von den gemäß dieser Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gewährt werden. Diese Ausnahmeregelungen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

2 Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von den Anhängen VII, VIII und IX nach Absatz 1 stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 27. Dezember 2026 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 von den gemäß der Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten, die nach dem 26. Dezember 2024 in Kraft treten, stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Rechtsakts einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.“

Article 8a Finanzierung

1 Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Binnenmarktprogramm zur Verfügung, um a) Methoden für statistische Zwecke nach der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 genannten repräsentativen Pilot- und Marchbarkeitsstudien; b) die statistische Qualität der Rechnungen zu verbessern, insbesondere für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, einschließlich digital gestützter Lösungen, die auf die Erstellung von hochwertigeren Statistiken abzielen; c) die Aktualität der Rechnungen zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand zu verringern.

2 Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

3 Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen eine finanzielle Beteiligung aus anderen geeigneten Finanzierungsprogrammen der Union im Einklang mit den Bestimmungen dieser Programme bereitgestellt werden.

Article 9 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Article 9a Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen (‚Dashboard‘)

1 Die Kommission (Eurostat) richtet ein Statistisches Datenportal für umweltökonomische Gesamtrechnungen (‚Dashboard‘) ein, in dem die Schlüsselindikatoren der umweltökonomischen Gesamtrechnungen auf benutzerfreundliche und interaktive Weise zusammengefasst werden. Das Datenportal enthält die von den Mitgliedstaaten in jedem von dieser Verordnung festgelegten Modulen bereitgestellten Daten und die Daten zu Investitionen in den Klimaschutz gemäß Artikel 10 Absatz 4.

2 Das Datenportal ist bis 31. Dezember 2024 einsatzbereit und wird von der Kommission (Eurostat) einmal im Jahr aktualisiert. Das Datenportal wird auf der Eurostat-Website öffentlich zugänglich gemacht.“

Article 2

Ab dem 1. Januar 2025 sind die Daten über erhaltene oder geleistete Umweltschutztransfers, die zuvor gemäß Anhang IV übermittelt wurden, gemäß Anhang VIII zu übermitteln.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

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