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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

CELEX
32024R3115
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-27
In force since
2026-07-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

„(8 Die Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone nach Absatz 2 dieses Artikels und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete nach Absatz 4 dieses Artikels werden über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.“

Article 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit

1 Es wird ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden ‚Team‘) eingerichtet, das sich aus Sachverständigen zusammensetzt und das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 bei einem neuen Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen zu treffenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. In begründeten Fällen kann das Team ferner Drittländern, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares Pflanzengesundheitsrisiko für dieses Gebiet darstellen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes hin Soforthilfe leisten, wenn es zu Ausbrüchen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen unterliegen, kommt. In jedem Unterstützungsfall benennt die Kommission spezifische Mitglieder des Teams aufgrund von deren Fachwissen und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland. Diese Unterstützung umfasst insbesondere Folgendes: a) Unterstützung vor Ort oder Fernunterstützung bei wissenschaftlichen, technischen oder auf das Management bezogene Fragen im Hinblick auf die Tilgung der betreffenden Schädlinge, die Prävention ihrer Ausbreitung und andere Maßnahmen, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von den Ausbrüchen von Schädlingen oder vom Verdacht eines Ausbruchs betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands, b) spezifische wissenschaftliche Beratung zu den geeigneten Diagnosemethoden, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem in Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten einschlägigen Referenzlaboratorium der Europäischen Union und anderen Referenzlaboratorien, c) gegebenenfalls spezifische Unterstützung für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit diesen Laboratorien. Der Inhalt, die Bedingungen und der Zeitplan für diese Unterstützung werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland sowie mit den Mitgliedstaaten, die den oder die Sachverständigen zur Verfügung stellen, festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten können der Kommission eine Liste der Sachverständigen vorlegen, die sie für die Benennung als Mitglieder des Teams vorschlagen, und diese Liste entsprechend aktualisieren. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen alle relevanten Informationen über das berufliche Profil und das Fachgebiet.

3 Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Beteiligung an den Aktivitäten des Teams vor Ort und gegebenenfalls für ihre Tätigkeit als Teamleiter oder Berichterstatter zu einem bestimmten Unterstützungseinsatz. Diese Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den Vorschriften für die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten für Sachverständige gezahlt.“

Article 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41

1 Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist. Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden a) befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen festgelegt und b) die einschlägigen Teile der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eingefügt wird.

2 Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) i) die Kommission hat Nachweise erhalten, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder ii) das betreffende Drittland hat bei der Kommission einen Antrag gestellt, der amtliche schriftliche Garantien dafür enthält, dass in seinem Hoheitsgebiet vor dem und zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, und b) eine Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt: a) die Ausarbeitung, der Inhalt und die Vorlage der Anträge und der Dossiers durch die betreffenden Drittländer, b) die nach Erhalt dieser Anträge und Dossiers zu ergreifenden Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation wissenschaftlicher Gremien oder der Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten oder Studien, c) die Behandlung von Anträgen und Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.

4 Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Pflanzengesundheitsrisiko der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko ist noch nicht vollständig bewertet. b) Eine vorläufige Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann. c) In Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union betreffen und die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.

5 In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet. Führt ein Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.

6 Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann jedoch erneuert werden, und die betreffende Ausnahmeregelung kann an geänderte Anforderungen geknüpft werden, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist.

7 Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625

„(5a Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Fälle von Nichteinhaltung und legen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vor. Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 gilt ab 6. Juli 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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