Durchführungsverordnung (EU) 2024/3143 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren für Notifizierungen nach Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Umstände, Formate und Verfahren für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch die nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 festgelegt.
Article 2 Notifizierungsverfahren
1 Nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 notifizieren die NCCAs der Kommission die Konformitätsbewertungsstellen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 und gegebenenfalls den besonderen oder zusätzlichen Anforderungen im Rahmen eines europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung genügen.
2 Die NCCA nimmt ihre Notifizierung bei der Kommission unter Verwendung des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vor.
3 Die Notifizierung muss die im Anhang aufgeführten Informationen enthalten.
Article 3 Kennnummern und Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Kommission weist jeder notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer europäischer Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung oder mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert ist, wird ihr nur eine einzige solche Kennnummer zugewiesen.
2 Wenn die Kommission die Liste der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen über das von ihr entwickelte und verwaltete elektronische Notifizierungsinstrument bereitstellt, gibt sie dabei auch die den notifizierten Konformitätsbewertungsstellen zugewiesenen Kennnummern und die Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, an.
3 Die ENISA stellt die Informationen über die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen auf ihrer besonderen Website zu den in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881 genannten europäischen Systemen (Schemata) für die Cybersicherheitszertifizierung zur Verfügung.
Article 4 Änderungen von Notifizierungen
1 Die NCCAs notifizieren der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen der in Artikel 2 genannten Notifizierungen über das von der Kommission entwickelte und verwaltete elektronische Notifizierungsinstrument gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
2 Stellt eine NCCA in Zusammenarbeit mit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 fest, dass eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen oder Pflichten, denen sie unterliegt, nicht mehr erfüllt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, je nachdem, wie schwerwiegend die Nichterfüllung dieser Anforderungen oder Verpflichtungen ist. Sie teilt dies der Kommission unverzüglich über das von der Kommission entwickelte und verwaltete elektronische Notifizierungsinstrument mit.
3 Im Falle der Einschränkung, der Aussetzung oder des Widerrufs einer Notifizierung oder wenn die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, gewährleistet die NCCA, dass die Aufzeichnungen dieser Konformitätsbewertungsstelle sicher gespeichert und für die erforderliche Dauer aufbewahrt werden, wie im Rahmen des europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung vorgeschrieben.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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