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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3144 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 in Bezug auf geltende internationale Normen und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung

CELEX
32024R3144
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-18
In force since
2025-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Evaluierungsnormen

1 Für die im Rahmen des EUCC-Systems durchgeführten Evaluierungen gelten folgende Normen: a) die Gemeinsamen Kriterien (Common Criteria), b) die Gemeinsame Evaluierungsmethodik.

2 Bis zum 31. Dezember 2027 kann ein Zertifikat im Rahmen des EUCC-Systems gemäß einer der folgenden Normen ausgestellt werden: a) ISO/IEC 15408-1:2009, ISO/IEC 15408-2:2008 oder ISO/IEC 15408-3:2008, b) Gemeinsame Kriterien für die Evaluierung der IT-Sicherheit, Version 3.1, Revision 5, veröffentlicht von den Beteiligten der Anerkennungsvereinbarung für die nach den Gemeinsamen Kriterien ausgestellten Zertifikate auf dem Gebiet der IT-Sicherheit (CCRA), c) ISO/IEC 18045:2008, d) Gemeinsame Methodik für die Evaluierung der IT-Sicherheit, Version 3.1, Revision 5, veröffentlicht von den Beteiligten der Anerkennungsvereinbarung für die nach den Gemeinsamen Kriterien ausgestellten Zertifikate auf dem Gebiet der IT-Sicherheit (CCRA).

3 Bis zum 31. Dezember 2027 kann ein Zertifikat, das Konformität mit einem Schutzprofil geltend macht, das den in Absatz 2 genannten Normen entspricht, im Rahmen des EUCC-Systems gemäß den in Absatz 1 genannten Normen ausgestellt werden.

4 Ein Zertifikat gemäß den in Absatz 1 genannten Normen kann auch im Rahmen des EUCC-Systems ausgestellt werden, um Konformität mit einem Schutzprofil geltend zu machen, das einer der folgenden Normen entspricht, sofern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/650 der Kommission die Verwendung eines solchen Schutzprofils erforderlich ist: a) Gemeinsame Kriterien für die Evaluierung der IT-Sicherheit, Version 3.1, Revision 1-4, veröffentlicht von den Beteiligten der Anerkennungsvereinbarung für die nach den Gemeinsamen Kriterien ausgestellten Zertifikate auf dem Gebiet der IT-Sicherheit (CCRA), b) Gemeinsame Methodik für die Evaluierung der IT-Sicherheit, Version 3.1, Revision 1-4, veröffentlicht von den Beteiligten der Anerkennungsvereinbarung für die nach den Gemeinsamen Kriterien ausgestellten Zertifikate auf dem Gebiet der IT-Sicherheit (CCRA).

Article 20a Spezifikation der Anforderungen an die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Bei der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen werden die Spezifikationen der Anforderungen an die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und ITSEFs berücksichtigt, die in den geltenden Sachstandsdokumenten festgelegt sind, die in Anhang I Nummer 2 aufgeführt sind.“

Article 2

„(1 Wer eine Zertifizierung im Rahmen des EUCC-Systems beantragt, muss der Zertifizierungsstelle und der ITSEF alle für die Zertifizierungs- und Evaluierungstätigkeiten erforderlichen Informationen vorlegen oder anderweitig zur Verfügung stellen.“

Article 16 Für die Zertifizierung und Evaluierung von Schutzprofilen erforderliche Informationen

Wer die Zertifizierung eines Schutzprofils beantragt, muss der Zertifizierungsstelle und der ITSEF alle für die Zertifizierungs- und Evaluierungstätigkeiten erforderlichen Informationen in vollständiger und korrekter Form vorlegen oder anderweitig zur Verfügung stellen. Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 8. Januar 2025.

Relations

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Versions

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