Durchführungsverordnung (EU) 2024/3170 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über das nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete freiwillige Umweltkennzeichnungssystem zur Schätzung der Umweltleistung von Flügen (Flugemissionskennzeichen)
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden detaillierte Bestimmungen zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften über das Umweltkennzeichnungssystem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2405 festgelegt, nämlich a) eine auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhende standardisierte und wissenschaftlich fundierte Methodik für die Berechnung von Flugemissionen, einschließlich einer Methodik für Schätzungen; b) das Verfahren, nach dem Luftfahrzeugbetreiber der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) die relevanten Informationen für die Schätzung der Flugemissionen und die Vergabe entsprechender Kennzeichen zur Verfügung stellen; c) die Gültigkeitsdauer der von der Agentur vergebenen Kennzeichen; d) die Bedingungen und Verfahren für die Überprüfung, den Widerruf und die Vergabe neuer Kennzeichen durch die Agentur; e) die Muster für das Erscheinungsbild der Kennzeichen; f) die Vorschriften für die Gewährleistung eines einfachen Zugangs zu allen vergebenen Kennzeichen in maschinenlesbarem Format; g) die Möglichkeit für Luftfahrzeugbetreiber, sonstige Informationen über die Umweltleistung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung darzustellen und die diesbezüglich geltenden Bedingungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Flugemissionen“ (flight emissions): die geschätzten Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen eines von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Fluges, gemessen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die sich aus Kabinenemissionen und Frachtemissionen zusammensetzen; 2. „Kabinenemissionen“ (cabin emissions): der Anteil der der Kabine zugeordneten Flugemissionen, gemessen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent; 3. „Frachtemissionen“ (freight emissions): der Anteil der der Fracht zugeordneten Flugemissionen, gemessen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent; 4. „Kabinenemissionen je Fluggast“ (cabin emissions per passenger): der Quotient aus der Division der Kabinenemissionen durch die durchschnittliche Anzahl der Fluggäste auf den Flügen in der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres, gemessen in Kilogramm Kohlendioxidäquivalent je Fluggast; 5. „Frachtemissionen je Tonne“ (freight emissions per tonne): der Quotient aus der Division der Frachtemissionen durch die durchschnittliche Frachtmasse, die in der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres mit dem Luftfahrzeug befördert wurde, gemessen in Kilogramm Kohlendioxidäquivalent je Tonne Fracht; 6. „Kabinenemissionen je Passagierkilometer“ (cabin emissions per passenger-kilometre): der Quotient aus der Division der geschätzten Kabinenemissionen je Fluggast durch die Länge der bedienten Strecke, gemessen in Gramm Kohlendioxidäquivalent je Passagierkilometer; 7. „Frachtemissionen je Tonnenkilometer“ (freight emissions per tonne-kilometre): der Quotient aus der Division der geschätzten Frachtemissionen je Tonne durch die Länge der bedienten Strecke, gemessen in Gramm Kohlendioxidäquivalent je Tonnenkilometer; 8. „Kennzeichen“ (label): eine gedruckte oder elektronische grafische Darstellung, die das Kennzeichenlogo und die in Anhang III genannten Informationen umfasst; 9. „Kennzeichenlogo“ (label logotype): die in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung definierte Darstellung überprüfter Flugemissionen; 10. „abgelaufene Kennzeichen“ (expired labels): Kennzeichen, die ihre Gültigkeitsdauer überschritten haben; 11. „digitales Meldeinstrument“ (digital reporting tool): eine von der Agentur entwickelte und verwaltete digitale Plattform, die Luftfahrzeugbetreibern als zentrale Anlaufstelle für die Meldung von Daten dient und über die die Agentur Kennzeichen vergibt; 12. „Luftfahrzeug“ (aircraft): „Luftfahrzeug“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 13. „Luftfahrzeugbetreiberzeugnis“ (Aircraft Operator Certificate, AOC): „Luftfahrzeugbetreiberzeugnis“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 14. „Flughafen“ (airport): „Flughafen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 15. „Sitz“ (seat): ein Sitz, der in einem Luftfahrzeug angebracht ist und auf dem ein Fluggast für die Dauer einer Reise sitzen kann; 16. „Fluggast“ (Passenger, Pax): eine Person, die zum Zeitpunkt des Abflugs eines Luftfahrzeugs einen Sitz im Kabinenbereich eines Luftfahrzeugs belegt und die an Bord eines Luftfahrzeugs reist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen; 17. „Sitzplatzfläche“ (seating area): die jedem Sitz zugewiesene Fläche je Fluggast und je Kabinenklasse, gemessen in Quadratmetern; 18. „Kabinenklasse“ (cabin class): die unterschiedliche Service- und Unterbringungsdienstleistung für Fluggäste, die durch die besondere Konfiguration der Sitze in der Kabine, besondere Annehmlichkeiten und die Tarifstrukturen gekennzeichnet ist; 19. „Flugplanperiode“ (scheduling period): „Flugplanperiode“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates ; 20. „Gesamte Flugkraftstoffmenge“ (block aviation fuel): die Menge an Flugkraftstoffen, die ein Luftfahrzeug während des Flugs ab seiner ersten Bewegung beim Verlassen seiner Parkposition am Abflughafen bis zum vollständigen Halt an seiner Parkposition am Ankunftsflughafen, gemessen in Tonnen, verbraucht; 21. „Blockzeit“ (block time): der Zeitraum zwischen der ersten Bewegung des Luftfahrzeugs beim Verlassen seiner Parkposition am Abflughafen bis zum vollständigen Halt an seiner Parkposition am Ankunftsflughafen, gemessen in Minuten; 22. „Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen“ (aviation fuels life cycle emissions): die Emissionen von Flugkraftstoffen (angegeben in Kohlendioxidäquivalenten) unter Einbeziehung der Emissionen (angegeben in Kohlendioxidäquivalenten) aus Energieerzeugung, -transport, -verteilung und -nutzung an Bord (auch während der Verbrennung) und die sich in der Summe aus den Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Stickoxid (N2O) zusammensetzen und nach Teil C von Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 und gegebenenfalls anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und internationalen Standards, Daten und Methoden berechnet werden, die die neuesten, im Rahmen der ICAO vorangetriebenen wissenschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen und in Gramm Kohlendioxidäquivalent je Megajoule gemessen werden; 23. „Kohlendioxidäquivalent“ (carbon dioxide equivalent, CO2-Äq): Einheit zur Messung der Klimawirkung eines Treibhausgases im Vergleich zu Kohlendioxid (CO2); 24. „Treibhausgasminderungssystem für Flugkraftstoffe“ (aviation fuels greenhouse gas scheme): ein System, aus dem Luftfahrzeugbetreibern für die Verringerung von Treibhausgasemissionen von Flugkraftstoffen Vorteile erwachsen; 25. „Fracht“ (freight): Güter, Materialien und Pakete mit Ausnahme von Passagiergepäck, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert werden, gemessen in Tonnen; 26. „Verkaufsstelle“ (point of sale): eine physische Stelle oder Online-Plattform, die sich in Besitz eines Luftfahrzeugbetreibers befindet oder Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers anbietet und auf der ein Luftfahrzeugbetreiber oder eine zur Vertretung dieses Luftfahrzeugbetreibers befugte Person Informationen über Flüge des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers speichert oder zum Kauf oder zu Vergleichszwecken dienende Informationen über diese Flüge der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.
Article 3 Antrag auf Vergabe von Kennzeichen durch die Agentur
1 Ein Luftfahrzeugbetreiber, der für seine Flüge die Vergabe von Kennzeichen beantragen möchte, muss bis zum 1. Februar jedes Jahres über das eigens hierfür vorgesehene Modul des digitalen Meldeinstruments bei der Agentur einen Antrag stellen. Hierzu muss der Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405 den Umfang der zu erfassenden Flüge angeben. Die Agentur muss mit dem Luftfahrzeugbetreiber auf der Grundlage des Antrags zusammenarbeiten.
2 Bis zum 1. Mai jedes Jahres müssen die in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber über das eigens hierfür vorgesehene Modul des digitalen Meldeinstruments die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Informationen über ihre Linienflüge und den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Flugbetrieb melden.
3 Der Luftfahrzeugbetreiber muss für die beiden darauffolgenden Flugplanperioden folgende Informationen zu seinen Linienflügen melden: a) die Strecken unter Bezugnahme auf die Abflug- und Ankunftsflughäfen unter Angabe ihrer jeweiligen Codes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA); b) die Luftfahrzeugmuster, die eingesetzt werden sollen, unter Angabe der Sitzkapazität je Kabinenklasse und ihrer ICAO- und IATA-Codes; c) die voraussichtliche Anzahl von Flügen auf jeder Strecke mit einer detaillierten Begründung der Schätzung; d) die Flugplanperiode(n) des Flugbetriebs; e) bei neuen Linienflügen oder bei Betriebsbedingungen, die sich vom bisherigen Flugbetrieb erheblich unterscheiden, freiwillig die folgenden Informationen zusammen mit einer ausführlichen Begründung: i) die geschätzte gesamte Flugkraftstoffmenge; ii) die geschätzte Anzahl der Fluggäste pro Kabinenklasse; iii) die geschätzte Frachtmenge.
4 Der Luftfahrzeugbetreiber muss folgende Informationen über den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Flugbetrieb melden: a) Für jedes Luftfahrzeug in Betrieb: i) das Luftfahrzeugmuster unter Angabe seiner jeweiligen ICAO- und IATA-Codes; ii) die Anzahl der verfügbaren Sitze je Kabinenklasse für jede Kabinenkonfiguration; iii) falls vorhanden, die Sitzplatzfläche je Kabinenklasse. b) Für jeden auf einer bestimmten Strecke durchgeführten Flug: i) das Luftfahrzeugmuster unter Angabe seiner jeweiligen ICAO- und IATA-Codes; ii) die Strecken unter Bezugnahme auf die Abflug- und Ankunftsflughäfen unter Angabe deren jeweiliger ICAO- und IATA-Codes; iii) die Anzahl der Flüge, die unter denselben Betriebsbedingungen durchgeführt werden; iv) die Anzahl der Fluggäste und Sitzplätze je Kabinenklasse; v) die Frachtmenge; vi) die gesamte Flugkraftstoffmenge; vii) Blockzeit; viii) Monat und Jahr des Flugbetriebs. c) Für jede Charge von Flugkraftstoffen, die an einem bestimmten Abflugflughafen vertankt und von Flugkraftstoffanbietern gekauft wurde und für die Vorteile in Anspruch genommen wurden, sowie freiwillig für alle anderen Chargen von Flugkraftstoffen: i) die Menge in Tonnen, Chargennummer und Identifizierung des Flugkraftstoffanbieters; ii) den Flughafen unter Angabe seiner jeweiligen ICAO- und IATA-Codes, sowie einen Nachweis über den Kauf und die Lieferung an diesem Flughafen; iii) die Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen in Gramm Kohlendioxidäquivalent je Megajoule (g CO2-Äq/MJ); iv) gegebenenfalls eine Erklärung zum Treibhausgasminderungssystem für Flugkraftstoffe, für das Vorteile in Anspruch genommen wurden, die Bezugnahme auf das Rechtsinstrument, nach dem die Vorteile in Anspruch genommen wurden, und die Angabe der Behörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.
5 Die Agentur muss die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vertraulichkeit für die Zwecke der Bearbeitung des Antrags und der Vergabe der Kennzeichen verwenden.
6 Zudem muss die Agentur die von Luftfahrzeugbetreibern und Flugkraftstoffanbietern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gemeldeten Informationen berücksichtigen.
7 Die Agentur kann den Luftfahrzeugbetreiber auffordern, ihr zusätzliche Informationen vorzulegen, die sie für die Schätzung der Flugemissionen und die Kennzeichenvergabe benötigt.
8 Bevor ein Luftfahrzeugbetreiber der Agentur die in den Absätzen 4 und 6 genannten Informationen übermittelt, müssen die Informationen von einer unabhängigen, in der Meldung des Luftfahrzeugbetreibers genannten Prüfstelle verifiziert werden. Die Verifizierung muss im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erfolgen. Der Luftfahrzeugbetreiber muss der Prüfstelle alle einschlägigen Belege vorlegen, um die Verifizierung der in den Absätzen 4 und 6 genannten Angaben zu erleichtern. Darüber hinaus müssen die nach Absatz 4 Buchstabe c bereitgestellten Informationen über die Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen von einer der Zertifizierungsstellen überprüft werden, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder des Systems zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) benannt wurden.
Article 4 Zuordnung von Kennzeichen zu Flügen von Luftfahrzeugbetreibern
1 Stellt die Agentur fest, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 3 übermittelten Informationen vollständig und präzise sind, muss sie bis zum 30. Juni jedes Jahres a) die Flugemissionen jedes Fluges oder jeder Reihe von Flügen nach Artikel 5 schätzen; b) die Kennzeichen generieren und den Linienflügen zuordnen und dabei die Kennzeichen jeder der beiden kommenden Flugplanperioden im Einklang mit der in Absatz 2 genannten Gültigkeitsdauer getrennt zuordnen; c) die Kennzeichen unter Verwendung des eigens hierfür vorgesehenen Moduls des digitalen Meldeinstruments und des in Anhang III festgelegten Musters in maschinenlesbarem Format an Luftfahrzeugbetreiber vergeben und diese über die Frist für das Erscheinen und über die Gültigkeitsdauer der Kennzeichen informieren.
2 Die Gültigkeitsdauer der von der Agentur vergebenen Kennzeichen muss Folgendem entsprechen: a) Für die Winterflugplanperiode des Luftfahrzeugbetreibers beginnt der Gültigkeitszeitraum mit dem Zeitpunkt der Vergabe des Kennzeichens und läuft bis zum Ende der Winterflugplanperiode gemäß dem in Anhang I festgelegten Zeitplan. b) Für die Sommerflugplanperiode des Luftfahrzeugbetreibers beginnt der Gültigkeitszeitraum fünf Monate vor Beginn der betreffenden Sommerflugplanperiode und läuft bis zu deren Ende gemäß dem in Anhang I festgelegten Zeitplan.
3 Stellt die Agentur fest, dass ein Luftfahrzeugbetreiber nicht alle für die Kennzeichenvergabe nach Artikel 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass die bereitgestellten Informationen nicht vollständig oder präzise sind, muss sie den Luftfahrzeugbetreiber auffordern, die vorgelegten Informationen zu berichtigen oder zusätzliche Informationen vorzulegen.
4 Stellt die Agentur nach ihrer im vorstehenden Absatz genannten Aufforderung fest, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber übermittelten Informationen nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 3 entsprechen oder dass die Richtigkeit oder Genauigkeit dieser Informationen nicht überprüft werden kann, muss sie, nachdem sie dem Luftfahrzeugbetreiber das Recht auf Anhörung eingeräumt hat, die Vergabe der Kennzeichen ablehnen. Die Agentur muss den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber davon in Kenntnis setzen.
5 Müssen die von einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 3 übermittelten Informationen nach ihrer Übermittlung oder nach ihrer Überprüfung durch die Agentur berichtigt werden oder sind sie nicht mehr gültig, muss der Luftfahrzeugbetreiber dies der Agentur unverzüglich über das digitale Meldeinstrument mitteilen und die berichtigten Informationen mit der erforderlichen Begründung vorlegen. Auf der Grundlage der vom Luftfahrzeugbetreiber vorgelegten Informationen und Begründungen kann die Agentur die Flugemissionen rückwirkend aktualisieren und neue Kennzeichen für die betreffenden Flüge oder Reihe von Flügen vergeben.
Article 5 Schätzung der Flugemissionen
1 Die Agentur muss die Flugemissionen je Flug oder je Reihe von Flügen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber unter denselben Bedingungen durchgeführt werden, nach der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Methode schätzen, indem sie a) die Flugemissionen gemäß Anhang II Nummer 1 berechnet; b) die Flugemissionen Kabine und Fracht gemäß Anhang II Nummer 2 zuordnet; c) den Emissionsfußabdruck und die Emissionseffizienz gemäß Anhang II Nummer 3 generiert; d) die Kabinenemissionen jeder Kabinenklasse gemäß Anhang II Nummer 4 zuordnet.
2 Bei der Anwendung der in Anhang II festgelegten Methodik muss die Agentur die Flugemissionen je Flug oder je Reihe von Flügen, die von einem Luftfahrzeugbetreiber unter denselben Bedingungen durchgeführt werden, schätzen und zwar unter Verwendung bestmöglicher Näherungswerte für a) den erwarteten Verbrauch an Flugkraftstoffen, die für den Flugbetrieb von einem bestimmten Flughafen benötigt werden, geschätzt auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der gesamten Flugkraftstoffmenge aller Flüge, die in der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres auf der betreffenden Strecke durchgeführt wurden; b) die erwarteten Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen, die an einem bestimmten Abflughafen vertankt werden, geschätzt auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen, die in der entsprechenden Flugplanperiode des Vorjahres an dem betreffenden Flughafen vertankt wurden.
3 Sind die für die Schätzung des Flugkraftstoffverbrauchs erforderlichen Informationen nach Absatz 2 Buchstabe a nicht vorhanden, unzureichend, nicht überprüfbar oder beziehen sich auf erheblich veränderte Betriebsbedingungen, muss die Agentur den Verbrauch an Flugkraftstoffen, die für den Flug benötigt werden, gemäß Anhang II Nummer 1 Absatz 3 Buchstabe b schätzen.
4 Sind die Informationen, die für die Schätzung der erwarteten Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen nach Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, nicht vorhanden, unzureichend, nicht überprüfbar oder beziehen sich auf erheblich veränderte Betriebsbedingungen, muss die Agentur diese Flugkraftstoffe als konventionelle Flugkraftstoffe betrachten.
5 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann die Agentur für die Schätzung der durchschnittlichen Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen gemäß jenem Buchstaben bestimmte Chargen von Flugkraftstoffen einem bestimmten Flug oder einer Reihe von Flügen des Luftfahrzeugbetreibers, die von einem bestimmten Abflughafen starten, zuordnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Luftfahrzeugbetreiber hat dies über das eigens hierfür vorgesehene Modul des digitalen Meldeinstruments beantragt. b) Die Flugkraftstoffe werden den Luftfahrzeugbetreibern an dem betreffenden Flughafen für einen bestimmten Flug oder eine Reihe von Flügen von einem Flugkraftstoffanbieter physisch in identifizierbaren Chargen geliefert, für die ein Liefernachweis, z. B. ein Produkttransferdokument, vorliegt. c) Der Flug oder die Reihe von Flügen, dem/der die Chargen zugewiesen werden, wird zumindest durch die Strecke identifiziert und definiert. d) Die einem bestimmten Flug oder einer Reihe von Flügen gemäß diesem Artikel zugewiesenen Chargen von Flugkraftstoffen werden von der Gesamtschätzung der gewichteten durchschnittlichen Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen des Luftfahrzeugbetreibers an dem betreffenden Flughafen abgezogen und nicht zur Bestimmung der durchschnittlichen Umweltleistung der Flugkraftstoffe an jenem Flughafen verwendet. e) Gegebenenfalls werden die Flugkraftstoffe demselben Flug oder derselben Reihe von Flügen zugewiesen, der/die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet wurde.
6 Führt ein Luftfahrzeugbetreiber Folgeflüge durch, ohne dass zwischen diesen Flügen eine Betankung mit Flugkraftstoffen erfolgt, muss die Agentur die erwarteten Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen am Ausgangsabflughafen proportional auf alle unter diesen Umständen durchgeführten Flüge aufteilen.
7 Legt ein Luftfahrzeugbetreiber der Agentur keine ausreichenden Informationen über die Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen vor, die an einem Abflughafen vertankt werden, oder können Flugkraftstoffe physisch nicht einem bestimmten Abflughafen zugeordnet werden, muss die Agentur diese Chargen von Flugkraftstoffen als konventionelle Flugkraftstoffe betrachten.
8 Die bei der Schätzung der erwarteten Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen nach Absatz 2 Buchstabe b verwendeten Standardwerte müssen auf der nach Artikel 8 eingerichteten Website veröffentlicht und aktualisiert werden.
Article 6 Darstellung der Kennzeichen durch Luftfahrzeugbetreiber
1 Luftfahrzeugbetreiber sind für die Art und Weise, wie ihre Kennzeichen und das Kennzeichenlogo, insbesondere in Bezug auf Werbezwecke, verwendet werden, sowie für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung verantwortlich. Die Vergabe der Kennzeichen, einschließlich des Kennzeichnungslogos, verleiht nur dem Luftfahrzeugbetreiber oder der Verkaufsstelle das Recht, das Kennzeichenlogo im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung zu verwenden.
2 Luftfahrzeugbetreiber müssen die an sie vergebenen Kennzeichen an allen eigenen Verkaufsstellen unverzüglich und im Einklang mit den Spezifikationen des Anhangs III sowie den folgenden Anforderungen abbilden: a) Dies muss spätestens innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie die Kennzeichen von der Agentur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhalten haben, erfolgen. Jede Verzögerung muss der Agentur innerhalb dieser 15 Tage mitgeteilt und begründet werden. b) Die Kennzeichen müssen während des gesamten elektronischen Kaufvorgangs, beginnend mit den Ergebnissen der Flugsuche bis zum Abschluss des Kaufs sowie in der elektronischen Kaufbestätigung und deren Zusendung deutlich sichtbar neben den wesentlichen Flugdaten, einschließlich der Strecke, der planmäßigen Flugdauer und des Preises, erscheinen. c) Die Kennzeichen müssen unabhängig vom geografischen Ort dieser Werbung in sämtlichem visuellen und technischen Werbematerial zu diesen Flügen, auch im Internet, in digitalen Anwendungen und physisch abgebildet werden.
3 Luftfahrzeugbetreiber können die Kennzeichen auf den Bordkarten der Flüge, für die Kennzeichen vergeben wurden, abbilden.
4 Die Luftfahrzeugbetreiber müssen die Kennzeichen, die ihnen während ihrer jeweiligen Geltungsdauer nach Artikel 4 Absatz 2 vergeben werden, ohne Unterbrechung abbilden.
5 Im Sinne eines klaren und korrekten Erscheinungsbilds der Kennzeichen müssen die Luftfahrzeugbetreiber Folgendes beachten: a) Sie dürfen gegenüber den Kunden keine Kennzeichen, Markierungen, Symbole oder gleichwertige Formen oder Aufschriften verwenden, die die nach dieser Verordnung vergebenen Kennzeichen nachbilden und die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. b) Sie dürfen gegenüber den Kunden für Flüge oder eine Reihe von Flügen, für die keine Kennzeichen auf der Grundlage dieser Verordnung beantragt wurden sowie für andere Tätigkeiten, die sich nicht auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung beziehen, keine Flugemissionen angeben, die den in den unter diese Verordnungen fallenden Kennzeichen angegebenen Flugemissionen gleichwertig oder ähnlich sind, oder die die gemäß dieser Verordnung geschätzten Flugemissionen nachbilden oder die Informationen oder Maßeinheiten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 nachbilden oder replizieren können. c) Sie dürfen keine Angaben zum Kauf einer bestimmten Art von Flugkraftstoff machen, die bei den Kunden den falschen Eindruck erwecken könnten, dass für einen bestimmten Flug eine bestimmte Art von Flugkraftstoff eingesetzt wird, es sei denn, der Luftfahrzeugbetreiber kann nachweisen, dass diese Art von Flugkraftstoff auf dem betreffenden Flug in der Menge und den Merkmalen, die den Kunden gegenüber angegeben werden, tatsächlich vertankt wurde.
6 Die Luftfahrzeugbetreiber müssen sicherstellen, dass an den Verkaufsstellen, an denen ihre Flüge angeboten oder zur Verfügung gestellt werden und mit denen der Luftfahrzeugbetreiber in Vertragsbeziehung steht, a) die Kennzeichen unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Kennzeichen von der Agentur nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erhalten haben, abgebildet werden. Jede Verzögerung muss gegenüber der Agentur innerhalb dieser 30 Tage mitgeteilt und begründet werden. b) die Darstellung der Kennzeichen weder abgelehnt wird noch die von der Agentur für diese Luftfahrzeugbetreiber geschätzten Flugemissionen für Vergleichs- oder Kaufzwecke neu berechnet werden.
7 Luftfahrzeugbetreiber müssen angemessene Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass auch Verkaufsstellen, mit denen sie nicht zusammenarbeiten, die aber ihre Flüge anzeigen, die im vorstehenden Absatz festgelegten Anforderungen unverzüglich erfüllen.
Article 7 Compliance-Überwachung
1 Die Agentur muss mindestens halbjährlich für jeden Luftfahrzeugbetreiber, an den Kennzeichen vergeben wurden, überprüfen, ob sich die Faktoren, auf deren Grundlage für jeden Flug oder jede Reihe von unter denselben Bedingungen durchgeführten Flügen Kennzeichen vergeben wurden, geändert haben.
2 Die in Absatz 1 genannte Überprüfung muss Folgendes umfassen: a) die Überprüfung der Genauigkeit und Richtigkeit der von Luftfahrzeugbetreibern nach Artikel 3 gemeldeten Informationen, insbesondere der nach Absatz 3 des genannten Artikels gemeldeten Informationen; b) die Überprüfung des korrekten Erscheinungsbilds der Kennzeichen nach Artikel 6 und Anhang III sowie die zeitnahe Darstellung der Kennzeichen nach Artikel 6 Absätze 2, 6 und 7; c) die Überprüfung, dass Luftfahrzeugbetreiber bei Widerruf oder Ablauf von Kennzeichen diese nach Absatz 4 auch tatsächlich entfernen.
3 Für die Zwecke der Überprüfung muss die Agentur die erforderlichen Informationen vom Luftfahrzeugbetreiber anfordern, gegebenenfalls auch Berichte unabhängiger Prüfstellen.
4 Kommt die Agentur nach Durchführung der Überprüfung zu dem Schluss, dass ein Kennzeichen nicht mehr geeignet ist oder von einem Luftfahrzeugbetreiber nicht ordnungsgemäß abgebildet wird, muss sie, nachdem sie dem Luftfahrzeugbetreiber Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, entscheiden, das bestehende Kennzeichen zu widerrufen oder ein neues Kennzeichen zu vergeben. Diese Entscheidung muss dem Luftfahrzeugbetreiber über das digitale Meldeinstrument mitgeteilt werden.
5 Die Agentur muss die Begründungen des Luftfahrzeugbetreibers für etwaige Verzögerungen bei der Darstellung der Kennzeichen nach Artikel 6 Absätze 2, 6 und 7 prüfen. Abhängig von der Begründung muss die Agentur, nachdem sie dem Luftfahrzeugbetreiber Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, eine der folgenden Entscheidungen treffen und sie dem Luftfahrzeugbetreiber über das digitale Meldeinstrument mitteilen: a) Sie widerruft alle an den Luftfahrzeugbetreiber vergebenen Kennzeichen, wenn die Begründung für die Verzögerung nicht zufriedenstellend ist. b) Sie gewährt dem Luftfahrzeugbetreiber eine einmalige Ausnahme für die Verzögerung sowie eine neue Frist.
6 Nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe a muss der Luftfahrzeugbetreiber das Erscheinungsbild der Kennzeichen anpassen oder die widerrufenen Kennzeichen entfernen und sie gegebenenfalls unverzüglich durch gültige, von der Agentur vergebene Kennzeichen ersetzen. Der Luftfahrzeugbetreiber muss die Agentur über das digitale Meldeinstrument auf dem Laufenden halten, inwieweit er den von der Agentur eingegangenen Mitteilungen Folge geleistet hat.
7 Die Agentur muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass sich ein Luftfahrzeugbetreiber an ihre nach Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a getroffenen Entscheidungen hält.
8 Luftfahrzeugbetreiber müssen widerrufene oder abgelaufene Kennzeichen unverzüglich entfernen, ohne dass eine entsprechende Mitteilung der Agentur erforderlich ist. Die Luftfahrzeugbetreiber müssen die Agentur jederzeit über die Entfernung oder Berichtigung von Kennzeichen über das digitale Meldeinstrument auf dem Laufenden halten.
9 Die Luftfahrzeugbetreiber müssen bei der Überprüfung mit der Agentur zusammenarbeiten und kontinuierlich deren Anweisungen in Bezug auf die korrekte Darstellung der Kennzeichen befolgen.
10 Luftfahrzeugbetreiber können die Agentur unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einzelne Kennzeichen, die für Flüge oder eine Reihe von Flügen vergeben wurden, deren Betrieb eingestellt wurde oder deren Betriebsbedingungen sich während der Flugplanperiode so geändert haben, dass die Kennzeichen nicht mehr zutreffen, zu beenden. Sie müssen der Agentur ihren Antrag über das digitale Meldeinstrument mitteilen.
11 Die Agentur muss die Luftfahrzeugbetreiber über alle in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen speziellen Vorschriften und Verfahren unterrichten, die eine wirksame Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, auch die Überprüfung der Genauigkeit und Richtigkeit der von den Luftfahrzeugbetreibern gemeldeten Informationen und die korrekte Darstellung der Kennzeichen gewährleisten.
12 Die Agentur muss die Luftfahrzeugbetreiber über alle geltenden Vorschriften und Verfahren für die Einreichung von Beschwerden gegen andere Luftfahrzeugbetreiber unterrichten.
Article 8 Website zu Flugemissionen
1 Die Agentur muss eine Website zu Flugemissionen (im Folgenden „Website“) erstellen und pflegen, die aus einem öffentlichen Teil mit Online-Zugang für die breite Öffentlichkeit und einem Compliance-Teil besteht, auf den nur Luftfahrzeugbetreiber zugreifen können. Der Compliance-Teil der Website muss mit dem von der Agentur eingerichteten digitalen Meldeinstrument verlinkt sein.
2 Der öffentliche Teil der Website muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: a) Er muss für jeden Online-Dienst in maschinenlesbarem Format zugänglich sein, ohne dass sich der Kunde registrieren muss. Er muss sowohl an der Verkaufsstelle, an der die Kennzeichen abgebildet werden, als auch über alle Suchmaschinen zugänglich sein. b) Er muss detaillierte Informationen darüber enthalten, wie die Flugemissionen jedes Fluges oder jeder Reihe von Flügen von den Luftfahrzeugbetreibern geschätzt wurden, die Kunden über die Berechnungsmethode, einschließlich aller Annahmen in klarer, verständlicher und prägnanter Weise informieren, Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen und Variablen mit Beispielen und Abbildungen sowie Hintergrundinformationen enthalten, damit die von der Agentur zur Berechnung der Flugemissionen unternommenen Schritte, die für solche Berechnungen und Schätzungen verwendeten Daten sowie die für die Schätzung der Flugemissionen verwendeten Standardwerte leichter verständlich sind. c) Er muss Informationen über jede Schätzung der Flugemissionen und über die Vergabe der in Verkehr gebrachten Kennzeichen sowie deren Zuordnung zu Flügen enthalten. d) Er muss Informationen über die Verringerung der Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen bereitstellen, die sich aus dem Kauf von Flugkraftstoffen mit geringeren Lebenszyklusemissionen an einem bestimmten Abflughafen durch Luftfahrzeugbetreiber ergeben. e) Er muss eine Suchfunktion enthalten, die es den Kunden ermöglicht, nach Kennzeichen zu suchen. Als Suchkriterien müssen mindestens der Abflug- und Ankunftsflughafen sowie fakultativ der Luftfahrzeugbetreiber gewählt werden können. f) Er muss einen Vergleich der Kennzeichen für dieselbe Strecke mit einem von der Agentur anhand der beobachteten typischen Leistung auf einer bestimmten Strecke oder auf Vergleichsstrecken zu entwickelnden Vergleichswert ermöglichen. Insbesondere für den Fall, dass kein Luftfahrzeugbetreiber für die unter Buchstabe e genannte Suchfunktion ausgewählt wurde, umfasst dies i) einen relativen Vergleich der Flugemissionen, ausgedrückt in Prozent; ii) einen relativen Vergleich der Verringerung der Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoffen, ausgedrückt in Prozent. g) Er muss den in Buchstabe f genannten Vergleich als Liste der Luftfahrzeugbetreiber in aufsteigender Reihenfolge darstellen, wobei zunächst der Luftfahrzeugbetreiber mit den geringsten Flugemissionen oder der Luftfahrzeugbetreiber, der die Flugkraftstoffe mit den niedrigsten durchschnittlichen Lebenszyklusemissionen verwendet, an erster Stelle steht. h) Er muss ausgehend von der gesuchten Strecke folgende Informationen enthalten: i) die Strecke in Kilometern, definiert durch einen Abflug- und Ankunftsflughafen unter Verwendung der vollständigen Namen beider Flughäfen sowie ihrer jeweiligen ICAO- und IATA-Codes; ii) die Luftfahrzeugbetreiber, die diese Strecke bedienen; iii) die durchschnittlichen Kabinenemissionen je Fluggast jedes Luftfahrzeugbetreibers, der diese Strecke bedient; iv) Angabe des Luftfahrzeugmusters, das von jedem Luftfahrzeugbetreiber, der diese Strecke bedient, am häufigsten betrieben wird; v) Informationen für Kunden, falls eine in die Suchfunktion eingegebene Strecke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und falls für die betreffende Strecke keine Informationen vorliegen. In solchen Fällen muss die Agentur die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Strecke in die Suchfunktion aufgenommen werden kann, kurz erläutern.
3 Der Compliance-Teil der Website muss den folgenden technischen Spezifikationen genügen: a) Der Zugang für jeden Luftfahrzeugbetreiber ist an eindeutige Anmeldedaten gebunden. Er muss gesichert sein, und Luftfahrzeugbetreiber müssen ihre Compliance-Daten, einschließlich der Meldepflichten, der Generierung und Weitergabe der Kennzeichen und ihres jeweiligen Status für jede Strecke, einsehen und verwalten können. b) Luftfahrzeugbetreiber dürfen nur ihre eigenen Compliance-Informationen einsehen können. Luftfahrzeugbetreiber dürfen nur Zugang zu Kennzeichen anderer Luftfahrzeugbetreiber über öffentliche Informationen haben.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch ab dem 1. Januar 2028 für Betreiber von Frachtluftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2405 fallen.
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