Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 der Kommission vom 16. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen und den Emissionsfaktor null für nachhaltige Kraftstoffe
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Article 1
Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird nach Teil A folgender Teil AA eingefügt: „AA. TREIBHAUSGASEMISSIONEN VON OFFSHORE-SCHIFFEN Die Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen umfassen Treibhausgasemissionen, die von folgenden Schiffen, die keine Eisbrecher sind und für die Durchführung von Versorgungs- und Servicetätigkeiten auf See oder an Offshore-Anlagen ausgelegt bzw. zertifiziert sind, während Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden: a) Ankerziehschlepper; b) Offshore-Versorger; c) Besatzungs-/Versorgungsschiffe; d) Rohrtransportschiffe; e) Versorger; f) Bohrschiffe; g) schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO), Öl; h) Gasverarbeitungsschiffe; i) schwimmende Lager- und Verladeeinheiten (FSO), Gas; j) FSO, Öl; k) Wohnschiffe; l) Tauchschiffe; m) Offshore-Errichterschiffe; n) Offshore-Versorgungsschiffe; o) Fallrohrschiffe; p) Rohrleger; q) Rohrleger-Kranschiffe; r) Testbohrschiffe; s) Standby-Sicherheitsschiffe; t) Grabenfräse-Schiffe; u) Bohrlochstimulationsschiffe; v) Kabelleger; w) Kabelreparaturschiffe; x) Tiefseebergbau-Schiffe; y) Errichterschiffe; z) CSOV; aa) SOV; ab) Arbeits-/Reparaturschiffe; ac) Forschungsschiffe; ad) Schwimmbagger; ae) Hopperbagger.“ 2. In Anhang II Teil C Nummer 1.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Abweichend von Nummer 1.1 wenden die Schifffahrtsunternehmen die Vorschriften aus Anhang I Teil A dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionsfaktoren nicht an, wenn das Schifffahrtsunternehmen erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe verwendet. In diesen Fällen wird der CO2-Emissionsfaktor gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.
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