Durchführungsbeschluss (EU) 2025/122 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/38/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 249)
Text
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Article 1
Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Italien zugelassen: a) das Gerät „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind; b) das Gerät „Fat-O-Meater II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind; c) das Gerät „CSB-Image-Meater“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind; d) das Gerät „Manuelles Verfahren (ZP)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind.
Article 2
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Schweineschlachtkörper in Italien aufgemacht werden, ohne Zwerchfell und Flomen vor dem Wiegen und der Einstufung zu entfernen. Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte Warmgewicht des Schlachtkörpers nach folgender Formel angepasst: Y = X — X × a % Dabei gilt: Ydas gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bestimmte Schlachtkörpergewicht,XWarmgewicht des Schlachtkörpers mit Flomen und Zwerchfell,aSumme Flomen und Zwerchfell (in %) für das Zwerchfell 0,29 % (Schlachtkörpergewicht von 110,1 bis 180 kg) und 0,26 % (Schlachtkörpergewicht von 70 bis 110 kg), für das Flomen: 0,99 % (Schlachtkörpergewicht von 70 bis 80,0 kg), 1,29 % (Schlachtkörpergewicht von 80,1 bis 90,0 kg), 1,52 % (Schlachtkörpergewicht von 90,1 bis 100,0 kg), 2,05 % (Schlachtkörpergewicht von 100,1 bis 110 kg), 2,52 % (Schlachtkörpergewicht von 110,1 bis 130 kg), 2,62 % (Schlachtkörpergewicht von 130,1 bis 140 kg), 2,83 % (Schlachtkörpergewicht von 140,1 bis 150 kg), 2,96 % (Schlachtkörpergewicht von 150,1 bis 180 kg).
Article 3
Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte müssen durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt werden.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss 2014/38/EU wird aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Er gilt ab dem 1. Februar 2025.
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