Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
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Article 1
1 Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen.
2 Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt wird das Ziel verfolgt: a) für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen; b) das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziele werden erreicht, indem im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP mit besonderem Schwerpunkt auf den Bewerberländern der Union Fachwissen mit dem Ziel ausgetauscht wird, die Angleichung an die rechtlichen und operativen Standards der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen.
3 Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle.
4 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“).
3 Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin. Hierfür trifft die Hohe Vertreterin die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 2100000,00 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit.
Article 4
1 Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
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