Beschluss (EU) 2025/222 der Europäischen Zentralbank vom 27. Januar 2025 über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem central bank) die Europäische Zentralbank oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; 2. „von einer Zentralbank betriebenes Zahlungssystem“ (central bank operated payment system) ein Zahlungssystem, das von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird und ein TARGET-Komponenten-System beinhaltet; 3. „Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor“ (non-bank payment service provider): a) ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme von Zahlungsinstituten, für die eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5, Artikel 32 oder Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt; b) ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme juristischer Personen, für die eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt; 4. „Sicherungskonto“ (safeguarding account) ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank des Eurosystems nach Ermessen dieser Zentralbank, das von einer der folgenden Parteien eröffnet wird: a) einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, um für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 Kundengelder von den eigenen Geldbeträgen des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor getrennt zu halten; b) einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, um für die Zwecke des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates die Eigentumsrechte von Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet werden; 5. „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ (crypto-asset service provider) ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114; 6. „Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order) ein Geldübertragungsauftrag in Sinne des Anhangs III Nummer 16 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 7. „Ende des Geschäftstags“ (end of the business day) die in den Regelungen des von der jeweiligen Zentralbank betriebenen Zahlungssystems vorgesehene Frist für die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen an dem jeweiligen Geschäftstag.
Article 2 Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen
1 Eine Zentralbank des Eurosystems hat einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Anfrage Zugang zu den von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystemen zu gewähren, wenn dieser alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor (bzw. ein Dritter, der die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahrnimmt und für dessen Handlungen und Unterlassungen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die alleinige Haftung trägt) installiert, verwaltet, betreibt, überwacht und gewährleistet die Sicherheit der IT-Infrastruktur, die für den Anschluss an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem erforderlich ist, und ist in der Lage, Geldübertragungsaufträge an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem zu übermitteln. b) Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor stellt alle unterstützenden Informationen zur Verfügung, welche die jeweilige Zentralbank nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, damit sie über den Antrag auf Zugang zu dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem entscheiden kann. c) Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor führt angemessene Sicherheitskontrollen durch, um seine Systeme vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Nutzung zu schützen, auch im Hinblick auf Cyberresilienz und Informationssicherheit. d) Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor übermittelt der jeweiligen Zentralbank entweder eine von der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde abgegebene Erklärung oder eine vom zuständigen Leitungsorgan des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung einer genehmigten Erklärung, in der jeweils bestätigt wird, dass der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor i) die Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an den benannten Zahlungssystemen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und ii) die in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Verfahren erfüllt. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Absatz keinesfalls so auszulegen ist, als gewähre er Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor eine Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
2 Beantragt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor Zugang zu TARGET bei einer Zentralbank des Eurosystems, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 ab dem 16. Juni 2025.
3 Ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, dem Zugang zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem gewährt wurde, hat der jeweiligen Zentralbank einmal pro Jahr der Zugangsnutzung eine von seinem zuständigen Leitungsorgan ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung der genehmigten Erklärung zu übermitteln, in der bestätigt wird, dass der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Anforderungen fortlaufend erfüllt. Die jeweilige Zentralbank ist berechtigt, die in der Erklärung gemachten Angaben zu überprüfen und alle unterstützenden Unterlagen anzufordern, die sie für notwendig erachtet.
4 Eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, kann zusätzliche Anforderungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor festlegen, die Zugang zu den von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystemen erhalten möchten, um dem spezifischen Risikoprofil des jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystems, mit Ausnahme von TARGET, Rechnung zu tragen.
Article 3 Konten in den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen und kein Angebot von Sicherungskonten
1 Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Sicherungskonten anbieten oder zur Verfügung stellen.
2 Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen ausschließlich Konten für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor in den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen eröffnen, die für die Teilnahme an den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen zugelassen sind.
3 TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (nachfolgend das „RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D“ (RTGS AS settlement procedure D)) im Sinne des Anhangs I Teil VI Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) angeboten werden, und TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen eines Nebensystem-Abwicklungsverfahrens für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (nachfolgend ein „TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (TIPS AS settlement procedure)) im Sinne des Anhangs I Teil VII der genannten Leitlinie angeboten werden, werden für die Zwecke des Absatzes 1 nicht als Sicherungskonten betrachtet.
4 Die Zentralbanken des Eurosystems haben bis spätestens 31. Dezember 2025 den Zugang für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beenden, die als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems in TARGET registriert sind.
5 Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 haben die Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor direkten oder sonstigen Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen, mit Ausnahme von TARGET, auf derselben Grundlage wie anderen zugelassenen Teilnehmern zu gewähren.
6 Die Verzinsung von Geldbeträgen auf allen Konten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor in allen von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) .
Article 4 Maximale Anlagebeträge
1 Die Geldbeträge auf allen Konten eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor in einem einzelnen von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem, einschließlich der in Absatz 2 genannten TARGET-Konten, dürfen den für dieses Zahlungssystem festgelegten maximalen Anlagebetrag am Ende des Geschäftstags nicht überschreiten.
2 Zu den in Absatz 1 genannten Geldbeträgen zählen unter anderem Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor am Ende des Geschäftstags auf einem der folgenden TARGET-Konten: a) MCA-Konto (main cash account) im Sinne des Anhangs I Teil II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); b) RTGS-DCA-Konto (real-time gross settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); c) TIPS-DCA-Konto (TARGET instant payment settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
3 Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D oder eines TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens unterhalten werden, zählen nicht zu den in Absatz 1 genannten Geldbeträgen.
4 Der in Absatz 1 genannte maximale Anlagebetrag wird wie folgt berechnet: a) Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an einem beliebigen Geschäftstag während des vorangegangenen Zeitraums von 12 Kalendermonaten. Der an die Zentralbank des Eurosystems gerichtete Antrag des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat eine detaillierte Berechnung dieses maximalen Anlagebetrags zu enthalten. b) Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor noch nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der vom Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erwarteten ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen. Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor hat seinem an die Zentralbank des Eurosystems gerichteten Antrag auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem eine detaillierte Berechnung des maximalen Anlagebetrags beizufügen. c) Während des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag für jeden Zahlungsdienstleister im ersten Quartal jeweils monatlich und danach jeweils einmal im Quartal neu zu berechnen. Der neu berechnete maximale Anlagebetrag gilt ab dem Geschäftstag, der auf den Tag der Bekanntgabe der Neuberechnung an den jeweiligen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor durch die jeweilige Zentralbank des Eurosystems folgt, bis zur nächsten Neuberechnung. d) Nach Ende des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag einmal im Jahr neu zu berechnen. Die Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Spitzenwerts aller ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor im vorangegangen Zeitraum von 12 Monaten im jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem sowie auf der Grundlage der Informationen, die der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung gestellt worden sind. e) Die jeweilige Zentralbank des Eurosystems kann nach eigenem Ermessen in Ausnahmefällen den maximalen Anlagebetrag ad hoc neu berechnen, falls sich eine wesentliche Änderung bei den Abwicklungsbeträgen eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor abzeichnet oder bereits eingetreten ist, die zu einer Nichteinhaltung des jeweiligen maximalen Anlagebetrags führen könnte. Jede Neuberechnung hat gemäß Buchstabe b zu erfolgen.
5 Überschreitet die Summe aller Geldbeträge auf den Konten des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor den jeweils festgelegten maximalen Anlagebetrag, so hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor unverzüglich die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Summe der Geldbeträge auf einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags zu reduzieren. Ist eine Reduzierung aufgrund einer Einzahlung kurz vor Ende des Geschäftstags nicht möglich, so hat die Reduzierung unverzüglich zu Beginn des darauffolgenden Geschäftstags zu erfolgen.
6 Ist ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ein direkter Teilnehmer an einem TARGET-Nebensystem und nutzt dieser das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren, so hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems seine Spitzensaldi und durchschnittlichen Tagessaldi auf den jeweiligen für TARGET eingerichteten technischen Nebensystemkonten monatlich zu melden. Darüber hinaus hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Spitzenwerte und durchschnittlichen Tageswerte seiner im entsprechenden Nebensystem abgewickelten Abrechnungsverbindlichkeiten monatlich zu melden.
7 Die EZB hat die in Absatz 2 genannten Kontoarten spätestens ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die EZB hat die in Absatz 4 vorgesehene Methode zur Berechnung des maximalen Anlagebetrags spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
Article 5 Nichteinhaltung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag bzw. Nichterfüllung der Anforderungen für den Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen
1 Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 4 nicht, so hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems ein Strafgeld in Höhe von 0,03 % des zum Ende des Geschäftstags gebuchten, den maximalen Anlagebetrag überschreitenden Betrags auf allen Konten des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor in allen von der Zentralbank des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen sowie ein zusätzliches tägliches Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag der Nichterfüllung zu verhängen.
2 Hat ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor eine wesentliche Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 4 nicht behoben, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem mit einer Frist von einem Monat beenden. Darüber hinaus hat die Zentralbank ein einmaliges Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jedes zu schließende Konto zu verhängen. Für die Zwecke dieses Absatzes werden unter anderem die folgenden Handlungen als Ereignisse eingestuft, die eine wesentliche Nichterfüllung darstellen: a) jede systematische oder wiederholte Überschreitung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag, einschließlich solcher, jedoch nicht hierauf beschränkt, bei denen der jeweilige maximale Anlagebetrag um ein Wesentliches überschritten wird, und b) jede unterlassene Reduzierung des Betrags auf dem jeweiligen Konto auf einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Geschäftstag folgt, an dem ein Geldbetrag auf das jeweilige Konto gebucht wurde.
3 Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem fristlos beenden.
4 Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 3 nicht, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem mit einer Frist von einem Monat beenden.
5 Die EZB hat die Bestimmungen dieses Artikels spätestens ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
Article 6 Änderung der Geschäftsbedingungen für die von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssysteme
Die Zentralbanken des Eurosystems haben die Geschäftsbedingungen aller von ihnen betriebenen Zahlungssysteme gegebenenfalls um die in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Anforderungen zu ergänzen.
Article 7 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Er gilt ab dem 9. April 2025.
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