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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/241 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in Tschechien und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/1/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 745)

CELEX
32025D0241
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-07
In force since
2025-02-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern ist gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Tschechien zugelassen: a) das als „Zwei-Punkte-Messverfahren“ bezeichnete Einstufungsverfahren und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs beschrieben sind; b) das Gerät „Fat-O-Meater (FOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs beschrieben sind; c) das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind; d) das Gerät „Ultra FOM 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind; e) das Gerät „Ultra-sound IS-D-05“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind; f) das Gerät „Needle IS-D-15“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VI des Anhangs beschrieben sind; g) das Gerät „Fat-O-Meater II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil VII des Anhangs beschrieben sind. Das als „Zwei-Punkte-Messverfahren“ bezeichnete Einstufungsverfahren darf nur in Schlachthäusern angewendet werden, in denen im Jahresdurchschnitt pro Woche höchstens 200 Schweine geschlachtet werden.

Article 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Schweineschlachtkörper in Tschechien wie folgt aufgemacht werden: ohne Ohren (die Ohren werden vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers entfernt). a) Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst: warmes Schlachtkörpergewicht = Gewicht des warmen Schlachtkörpers ohne Ohren + 0,274 kg; b) ohne Entfernung des Flomens vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers. Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst: warmes Schlachtkörpergewicht = 1,65651 + 0,96139 × Gewicht des warmen Schlachtkörpers mit Flomen; c) ohne Entfernung des Flomens vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers, jedoch ohne Ohren (die Ohren werden vor dem Wiegen und der Einstufung des Schlachtkörpers entfernt). Bei dieser Aufmachung wird das festgestellte warme Schlachtkörpergewicht nach folgender Formel angepasst: warmes Schlachtkörpergewicht = 1,65651 + 0,96139 × (Gewicht des warmen Schlachtkörpers mit Flomen, jedoch ohne Ohren + 0,274 kg).

Article 3

Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte müssen durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt werden.

Article 4

Die Entscheidung 2005/1/EG wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Relations

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