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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

CELEX
32025D0317
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-20
In force since
2024-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die 16 besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmer in den 16 deutschen Bundesländern (entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 4.1 der Erwägungsgründe) stellen staatliche Beihilferegelungen dar, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen gewährten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

2 Abweichend von Absatz 1 stellt die ab dem 1. Januar 2024 in Hamburg auf Spielbankunternehmer anwendbare Regelung (Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2023) keine Beihilfe dar.

Article 2

1 Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.

2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates oder nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen sind, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem er den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

4 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

5 Deutschland hebt die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilferegelungen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses auf. Die geänderten Beihilferegelungen gelten spätestens ab dem Steuerjahr, das auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses folgt.

Article 3

1 Die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beilhilferegelungen gewährten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass die Rückforderung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des laufenden Steuerjahrs durchgeführt wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen und insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfemaßnahmen aufgehoben werden. Insbesondere übermittelt Deutschland die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Beihilferegelungen zu beenden, b) ausführliche Erläuterungen zur Berechnungsmethode, die zur Festlegung der Vergnügungsteuer gewählt wurde.

2 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Berechnungen des Beihilfebetrags, den jeder Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, erhalten hat, b) Berechnungen des Betrags (Nennbetrag und Zinsen), der bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, zurückzufordern ist.

3 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Tag, an dem das laufende Steuerjahr endet, die folgenden Informationen: a) den endgültigen Gesamtbeihilfebetrag, den jeder Empfänger auf der Grundlage der Regelungen erhalten hat (einschließlich des laufenden Steuerjahrs), b) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist, c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

4 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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