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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2025 mit der Regelung für die Konditionalität sowie die Meldung und Veröffentlichung von Treffen zwischen Führungskräften des Parlaments und Interessenvertretern sowie Vertretern von Behörden von Drittstaaten

CELEX
32025D03328
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-05
In force since
2025-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Führungskräfte“ den Generalsekretär, die Generaldirektoren, die Direktoren, die Referatsleiter, die Leiter der Verbindungsbüros oder die Teamleiter, auch wenn sie diese Funktionen nur geschäftsführend wahrnehmen, b) „Interessenvertreter“ vorbehaltlich der Ausnahmen für nicht abgedeckte Tätigkeiten und Stellen gemäß Artikel 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register alle natürlichen oder juristischen Personen oder formellen oder informellen Gruppen, Vereinigungen oder Netze, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, wenn sie abgedeckte Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung ausüben, c) „Vertreter von Behörden von Drittstaaten“ alle Vertreter von Drittstaaten auf nationaler oder subnationaler Ebene sowie ihre diplomatischen Vertretungen, Botschaften, Konsulate, Handelsbeauftragten, gewerblichen Einrichtungen und sonstigen Vertretungen, d) „geplantes Treffen“ ein geplantes Treffen mit Interessenvertretern oder mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten in Präsenz oder per Videokonferenz, das im Voraus anberaumt wurde, wobei unter anderem spontane oder gesellschaftliche Begegnungen und die Teilnahme an öffentlichen Debatten ausgenommen sind, ausgenommen sind auch Sitzungen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder Rechtsakte der Union vorgegebenen Verwaltungsverfahrens stattfinden, die in die Zuständigkeit der entsprechenden Führungskraft fallen, oder Sitzungen, die Teil des Programms eines offiziellen Organs des Parlaments sind. e) „Konditionalität“ den Grundsatz, wonach die Eintragung in das Transparenz-Register eine Voraussetzung dafür ist, dass Interessenvertreter bestimmte abgedeckte Tätigkeiten ausüben dürfen.

Article 2 Konditionalität

1 Geplante Treffen zwischen Interessenvertretern und Führungskräften im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit setzen die vorherige Eintragung der Interessenvertreter in das Transparenz-Register voraus.

2 Abweichend von Absatz 1 kann der Generalsekretär oder — im Falle von geplanten Treffen des Generalsekretärs — der Präsident beschließen, dass ein geplantes Treffen mit einem Interessenvertreter ohne Eintragung in das Transparenz-Register stattfinden darf, wenn die Registrierung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährden würde oder wenn andere zwingende Gründe gegen die Registrierung sprechen.

Article 3 Meldung und Veröffentlichung der Treffen

1 Führungskräfte melden alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern und Vertretern von Behörden von Drittstaaten, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen, an denen sie teilnehmen.

2 Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt durch die Führungskraft spätestens dreißig Kalendertage nach dem geplanten Treffen. Sie erfolgt unter Verwendung des vom Parlament bereitgestellten elektronischen Formulars. In dem elektronischen Formular wird Folgendes angegeben: a) der Name und die Funktion der Führungskraft, b) der Namen der Organisation oder die Funktion oder die Interessen der Personen, die an dem Treffen beteiligt waren, ohne dass die betreffenden Personen namentlich identifiziert werden, c) das Datum und der Ort des Treffens, d) die parlamentarische Tätigkeit (Bericht, Stellungnahme, Entschließung, Plenardebatte oder Dringlichkeitsverfahren), mit der das Treffen im Zusammenhang steht.

3 Die gemeldeten Informationen gemäß Absatz 2 werden vom Parlament veröffentlicht.

4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird ein geplantes Treffen, durch dessen Offenlegung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährdet würde, oder wenn sonstige zwingende Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit eines geplanten Treffens vorliegen, spätestens dreißig Kalendertage nach dem Treffen dem Generalsekretär oder — im Falle eines geplanten Treffens des Generalsekretärs — dem Präsidenten in einer geeigneten Weise gemeldet. Der Generalsekretär bzw. der Präsident beschließt dann, diese Meldung entweder vertraulich zu behandeln oder sie vollständig oder in anonymisierter Form, gegebenenfalls auch erst nach einer bestimmten Frist, veröffentlichen zu lassen.

Article 4 Bewertung

Die Umsetzung dieses Beschlusses wird spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet.

Article 5 Fraktionen

Die Fraktionen können beschließen, diesen Beschluss in seiner Gesamtheit analog anzuwenden. Nach einer entsprechenden Mitteilung an den Generalsekretär stellt das Parlament die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung.

Article 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 2025 in Kraft.

2 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register wird dieser Beschluss auf der Website des Transparenz-Registers veröffentlicht.

3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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