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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/384 der Kommission vom 20. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1249)

CELEX
32025D0384
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-20
In force since
2025-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Ungarn und Slowenien stellen sicher, dass a) gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel 21 festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone sowie eine weitere Sperrzone umfasst, eingerichtet wird; b) die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Gebiete umfassen; c) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a anzuwenden sind, mindestens bis zu den in Anhang I Teile A und B aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Article 2

1 Wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus den im Hoheitsgebiet Ungarns eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Anhang I Teil B des vorliegenden Beschlusses gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen entsprechen.

2 Die Genehmigung solcher Verbringungen ist auf Verbringungen dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet Ungarns zur sofortigen Schlachtung beschränkt.

3 Die zuständige Behörde genehmigt keine Verbringungen, wenn das verwendete Transportmittel die Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht erfüllt. Es werden nur Verbringungen genehmigt, bei denen das Transportmittel Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden, enthält. Es werden nur Verbringungen genehmigt, bei denen das Transportmittel von der zuständigen Behörde im Herkunftsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt wird.

4 Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

Article 3

Ungarn wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten und entsprechend den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten. Wird eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb dieser Gebiete gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.

Article 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Republik Slowenien gerichtet.

Relations

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