Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit diesem Beschluss oder dem Beschluss (EU) Nr. 269/2014/GASP, oder gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 berührt wird, wie im Anhang XVII des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.“
„(7 Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XVIII genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten; b) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland bis zum 26. August 2025, die von Exportkreditgarantien eines Mitgliedstaats abgedeckt wurden, oder c) die Erfüllung von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen bis 26. August 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Begünstigte mit Sitz in der Europäischen Union.“
Article 1ae
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die a) an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von in den Anhängen VII, XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, von in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, entsprechend Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses; oder b) an der Umgehung des Verbots gemäß Artikel 4x durch Transaktionen mit Bezug auf eine in Anhang XVI aufgeführtes Schiff gemäß der Liste in Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses beteiligt ist, c) das in Anhang XIX Teil C dieses Beschlusses aufgeführte Verbot gemäß Artikel 4p umgeht.
2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c aufgeführten Organisationen handelt.
3 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach diesem Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gestattet ist; b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen den Zielen des vorliegenden Beschlusses oder des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) Nr. 269/2014 nicht zuwiderlaufen; oder c) für humanitäre Zwecke wie etwa die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
Article 1af
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XXI Teil A aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland, die a) für die Verbringung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b) für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, c) für die Beförderung von in Anhang XIII aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt werden, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden, d) für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, e) so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.
2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XXI Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XXI Teil B enthält Flughäfen in Russland, die a) für die Verbringung von UAVs oder Flugkörpern, damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten und somit zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine genutzt werden, b) für die Beförderung von im Verteidigungs- und Sicherheitssektor verwendeten Gütern und Technologien von oder nach Russland, zur Verwendung in Russland oder für die Kriegsführung Russlands in der Ukraine genutzt werden, c) für die Beförderung von in den Anhängen XI, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in der Union haben oder aus dieser ausgeführt werden, oder von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und in die Union eingeführt werden, genutzt werden und dadurch die Handlungen Russlands zur Destabilisierung der Lage in der Ukraine ermöglichen, d) so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung a) wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen, b) auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan, c) soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — auf Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland, d) auf Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind, e) auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. f) Transaktionen, die für die Einrichtung ziviler nuklearer Kapazitäten, ihren Betrieb, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind.
4 Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für a) humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen, b) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu finden oder die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen zu fördern, c) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge, d) Reisen von Mitgliedern diplomatischer oder konsularischer Missionen von Mitgliedstaaten oder Partnerländern in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken, e) Reisen natürlicher Personen und ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen, f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Beförderung nach diesem Beschluss gestattet ist.
5 Die Betreiber unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 3 oder 4 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.“
Article 4pb
1 Die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die sich im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Mai 2025 bereits in der Union befanden.
3 Das Verbot gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Mitgliedstaaten, für die die Ausnahme gemäß Artikel 4o Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4o Absatz 4 gilt.
4 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
Article 4y
1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten, wie Terminals und Anlagen, oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten, dienen.
2 Es ist verboten, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von in Absatz 1 in Bezug genommenen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten bestimmt sind.
3 Die Verbote in Bezug auf Rohöl-Projekte gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26. Mai 2025 — von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
4 Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Ölförderprojekte, bei denen vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen wurde.“
Article 5bb
1 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen wie folgt vor: a) Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden. b) Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
1a Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf andere sensible Güter ab dem 26. Mai 2025.
2 Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
3 Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder andere sensible Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
3a Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf andere sensible Güter ab dem 26. Mai 2025.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
5 Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 8c
Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX und XXI.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions